Sargans. 1437
beschwere» haben, sollen sie sich zuerst an den Abt, als ihren nieder» Gerichtshcrrn, wenden und erst von daden Landvogt; der Landvogt kann im Namen der hohen Obrigkeit Kundschaften anfnchmcn, wo er will,ledoch dem nieder» Gerichtshcrrn an seinen Freiheiten und Rechten unbeschadet. 13. Leibeigene der Eidgenossen,welche Gotteshanslehcn inne haben, sollen bei ihren Lehen bis zum Tod verbleibe», außer wenn sie selbebewirken; »ach ihrem Tode oder im Fall des VerwirkenS kann der Abt das Lehen wieder z» Händen ziehenan seine Leibeigenen verleihen; sollte ein Leibeigener der Eidgenossen sich wegen eines solchen Lehens demotteshans für leibeigen angeben, so verwirkt er das Lehen und soll bestraft werden. 14. Der Abt ist ver-achtet, dem Landvogt laut seines Rodels einen Sanm währschaften Wein zu verabfolgen. 15. Dem Abtin Bezug auf die Kosten für die frühere Gesandtschaft nichts mehr zngemnthct werden; die noch restirendcn" 9 Gld. sollen durch eine Steuer auf die Unterthane» gedekt werden. 19. Die Landschaft Sargans soll bei'ltcin Recht des Abzugs verbleiben. 17. Die beiden Müller zu Nagah sollen bei ihren Lehen laut ihrerchenbriefe verbleiben und den schuldige» Zins bezahlen; wollen sie das nicht, so sollen sie dem Abt die Lehen^Mgeben, der ihnen den Ehrschaz znrükerstatten und sie für allfällige Banvcrbessernngcn entschädigen wird.
Die Bcsizcr des Hofs Vasün sind verpflichtet, dem Gotteshaus den Fall zu geben. 19. An die Kosten^ gegenwärtigen Taglcistnng soll der Abt die Hin- und Herreise der Gesandten bezahlen, der Landvogt die' irnngskosten Rapperswyl berichtigen. — llri wird eine Abschrift dieser Artikel mitgcthcilt und um deren^»lahinc ersucht. Absch. 522. d. — 123. (1904). Um die großen Kosten, welche bei Streitigkeiten zu Sargans^stehen, zu vermeiden, wird verfügt, daß, wenn in Zukunft der Abt und die Untcrthanen der Eidgenossen"9t einander in Zerwürfnis; kommen, die Proccsse nach alter Übung im Sarganserland geführt und die Urtheilcdie Jahrrcchnnngstagsaznngcn appellirt werden müssen. Wird in den Abschied genommen. Ibicl. o. —(1904). Der Landvogt verantwortet sich über eine ungeziemende Äußerung gegen das Kloster, welche derLeiber des Gotteshauses von ihm gehört haben will. Da lezterer seine Klage nicht rechtsgenüglich beweisen">>, wird die Verantwortung des Landvogts als befriedigend angenommen; der Schreiber aber wird crmahnt,9 ^andvogt besser zu rcspectircn, nnd zugleich dem Abt insinuirt, auf Entfernung dieses Schreibers bedacht^ sei». ^ ^ ^25. (1904). Da die Gesandten der regierenden Orte den Abschied von Rapperswyl
^ esen „iid darin nichts Unbilliges gefunden haben, werde» die dort aufgestellten Artikel bestätigt nnd zu. "ften erkennt; daher dürfen in Zukunft weder der gegenwärtige Abt noch seine Nachfolger kraft des goldenen^ lchs die Untcrthanen der VII Orte in der Landschaft Sargans mit Neuerungen belegen, sonder» diese sollen' 'hrcn alten Fällen, Stenern und Bräuchen »»angefochten belassen werden, gemäß der Bereinigung, Über-^Rilnft und Urtheilc von 1491 nnd 1492, die hiermit in allen ihren Punkten bestätigt werden. Luccrn und> haben zur Ratification keine Vollmacht nnd nehmen es in den Abschied. (Lucern stimmte später dahin,9 h der Mehrheit nnterzichen zu wollen). Absch. 524. I. — 121». (1904). Der Abschied von Rapperswyl in^ ^sf der Leibeigenen des Abts nnd der regierenden Orte ist von den meisten Orten bereits zum dritten Mal^üeheißen worden. Die Gesandten von Luccrn und Uri bemerke», sie müssen es wohl geschehen lassen, weil^ Mehrheit es beschlossen habe, indeß nehmen sie die Sache in den Abschied, weil ihre Obern die Zustimmung
^h nicht gegeben haben. Absch. 533. l>b. — 127. (1904). Die Gesandten nach Baden sollen über die All-heit des Abts von Pfäfcrs instruirt werden. Absch. 539. e. — 128. (1908). Wegen des Prälatenrt betreffs der sargansischcn Artikel sollen die Gesandten nach Baden mit Vollmacht versehen werden.959. I. — 129. (1908). Da der Prälat sich über einige Artikel des Abschiedes von Rapperswyl beklagt,