Sargans.
Bußen und der hohen und. Niedern Gerichte zu vereinbaren. Absch. 515. j. — 121. (1503). Zu Berichtigungder Anstände zwischen dem Abt und dein Landvogt wird eine Tagsazung nach Napperswhl auf den 13. Januarangesezt; die Gesandten werden namentlich bezeichnet; der Landschreiber von Baden soll den Schreiberdienstversehen. Absch. 518. i. — 122. (1004). In den Anständen des Landvogts von Sargans mit dem Abt vonPfäfers werden die Nechtstitel, Urbare, Rödel, das goldene Buch und andere Gcwahrsame beider Parteiengründlich untersucht und sodann auf höhere Genehmigung hin folgende Artikel gestellt: 1. Kinder, die vonGotteshausleuten ehelich oder unehelich abstammen, sollen Gotteshanslente sein und heißen, Kinder dagegen,welche außerehelich von Leuten abstammen, die der Eidgenossen, als der hohen Obrigkeit, eigene Leute sind,sollen als eigene Leute den Eidgenossen angehören; Kinder, welche von einem Gottcshansmann und einer freie»Walser!», oder von einer leibeigenen Gotteshanstochter und einem freien Walser ehelich abstammen, sind den»Gotteshaus zugehörig, gleicher Weise sollen Kinder, die ein Leibeigener der Eidgenossen mit einer Freien oderWalserin ehelich erzengt, den Eidgenossen angehören; uneheliche Kinder eines GottcshansmanueS, die er miteiner freien Walserin, oder einer Gotteshanstochter, die sie mit einem freien Walser erzeugt hat, sollen dci»Gotteshans gehören, uneheliche Kinder dagegen, deren Bater oder Mutter ein Leibeigener der Eidgenossen ist,sollen den Eidgenossen gehören; überhaupt gehören Kinder, deren Vater ein Gotteshansmann ist, dem Gottes'Haus an und Hinwider Kinder, deren Vater ein Leibeigener der Eidgenossen ist, den Eidgenossen. 2. DerAbt ist befugt, den Wittwen und Waisen von Leibeigenen Vögte zu bestellen, doch sollen diese in Gegenwartdes Laudvogts ihre Rechnung ablegen. 3. Wenn eine leibeigene Person, Mann oder Weib, sich ohne Wisse»und Willen ihres Leibherr» verehelicht, so soll sie dem Gotteshaus zu einer Buße von 2 Gld. verfallen sei»!der Abt ist nicht befugt, die Ehe zu verhindern, wenn die Bewilligung bei ihm nachgesucht wird. 4. AsteUnterthanen im Sarganserland, sie seien dem Abt leibeigen oder nicht, sollen alle zwei Jahre dem Landvogstals der hohen Obrigkeit, huldigen, auch sollen die Leibeigene» des Gotteshauses verpflichtet sein, jedem neue»Abt, wegen der nieder» Gerichtsherrlichkeit, zu huldigen. 5. Beide Parteien sollen bei ihren Gerichten, Rechte»und Urbaren verbleiben; damit aber keine in ihren Rechten au den verfallenen Bußen beeinträchtigt werde,der Ammann zu Ragatz ein Verzeichnis; aller vor das Maiengericht gehörenden Bußen stets acht oder Vierzeh»Tage vor Anfang dieses Gerichts dem Landvogt zustellen; an die Kosten des Maiengerichts hat der Abt de»dritten Theil zu bezahlen und dagegen den dritten Theil der Bußen zu genießen, die andern zwei Theile Koste»und Bußen hat der Landvogt zu tragen und zu genießen. 6. Weil der Wildbann zur hohen Obrigkeit gehörstsoll der Landvogt alle Frevel, die in des Abts Wäldern und Bann geschehen, zn bestrafen das Recht habe»!von den Bußen gehören dem Landvogt zwei Theile, der dritte dein Abt und Kloster. 7. Dem Abt verbleibtsein Strafrecht bis auf 10 Pfund Pfenning, was aber über 10 Pfund geht, sowie die Ehebrüche, soll dclLandvogt allein zn strafen befugt sein, ohne daß der Abt oder seine Amtleute sich darein mischen dürfen. 8.Artikel des Nrbars in Betreff der Stenern wird bestätigt, daher sind nur die Leibeigenen des Gotteshaus^von den Stenern der Eidgenossen befreit, alle übrigen aber dazu verpflichtet. 0. Alle Schmid, welche vo»Christen und Fridli Schmid abstammen, sind des Gotteshauses Leibeigene, alle andern Schmid aber gehöre»als Leibeigene den Eidgenossen. 10. Amman» Jakob Good und dessen Geschwister und ihre Rachkommenhören als Leibeigene den Eidgenosse», alle andern Good aber dem Gotteshans. 11. Thoman Meli und sci»^Nachkommen und die Meli zn Wangs und zn FontaniS gehören als Leibeigene den Eidgenossen, die FaiM^Meli zu Mels aber dem Gotteshans. 12. Wenn Leibeigene des Gotteshauses Rath bedürfen, oder sich ^