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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1435
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SarganS. 1435

schied genommen; der Landvogt erhält de» Auftrag, Bericht zu erstatte». (S. auch Art. 147). Absch. 210. n.^ 112. (1504). Auf nächster Tagsazung zu Baden soll über die Wiederherstellung des Franenklosters zu Mcls^handelt werde». Absch. 240. 113. (1004). Das Gesuch des Amman» Good, aus den Einkünften derbetagten Beghiueupfrüudc zu Mels 15 Kronen zu Verbesserung des Einkommens des Schulmeisters verwendendürfen, wird ml ingtnwmliim genommen. Absch. 522. I.

b. Pfäfers.

Art. 114. (1587). Der päpstliche Legat wird ersucht, die Wahl eines Prälaten zu Pfäfertz zu betreiben.Absch. z. u (1587). Man findet, daß die Erwählnng eines Prälaten nach Pfäfers nicht mehr länger

^'schoben werden dürfe. Daher wird ans den Bericht des Boten von Schwhz an den Statthalter geschrieben,lleittciß Erklärung des päpstlichen Legaten stehe der Wahl kein Hindernis! mehr im Wege, daher er einen Tagiiiefiir ansezen und a» Lucern davon Mittheilnng machen soll, damit dieses die übrigen Orte sammt Zürich^d Glarns dazu einladen könne. Absch. 10. I>. 110. (1587). Bezüglich der Beschwerden dcö KlostersKäfers gegen den Bischof von Chnr soll auf den Tag zu Baden Jnstrnction crthcilt werden. (S. Absch. 23. v.).

117. (4l>02). I. Der Artikel des goldenen Buchs von Pfäfers, gemäß welchem alle Kinder der Gottcs-^uslcnte des Fraucnklosters zu Mcls und des Klosters Pfäfers mit Eigenschaft dem Kloster Pfäfers ange-be», wird in Kraft gelassen. 2. Die Gvttcshauslcnte sollen gemäß ihrer Eidcspflicht gegen die VII Ortewch de» Landvogt ermahnt werden, dem Abt nnd Kloster allen gebührenden Gehorsam zu leisten; die Be-^»»»nng des Urbars in Betreff der Strafen nnd Bußen läßt man in Kraft. 3. Der Abt behauptet, ihmHe das Recht zu, die Wittwc» »nd Waisen nnd andere Gottcshanslentc zu Mcls mit Vormündern zu Ver-den, die Gemeinde Mels aber behauptet, dieses Recht stehe seit Menschengedenken dem Landvogt zu. Man^ es bei des Klosters Nechtsamen bleibe». 4. Ein Artikel sagt, daß keine Gvtteshanstochter ohne Bewilligung^ Prälaten zn Pfäfers sich verheirathen dürfe. Da nun der von den Gesandten gemachte Vorschlag, daßwelche Gotteshauslehen besizen nnd sich ohne Wissen und Willen des Abts verheirathen, ihr Lchenrcchtueren sollen, daß aber Andere nicht zu bestrafen seien, vom Abt nicht angenommen wird, so wird er in" Ebschied genommen. 5. Es soll eine vollständige Bereinigung der leibeigenen Leute und alle zwei Jahre^Kindertheilnng" zwischen dem Abt und dem Landvogt vorgenommen werden. <i. Das goldene Buch desEsters Pfäfers und der Urbar der Eidgenossen bestimmen, wie die Frevel und Bußen, welche durch daswengericht zu Nagatz gesprochen werde», zu vertheile» seien. Weil sich aber zeigt, daß dabei große Unkosten^c">f gehen, wird es in den Abschied genommen. 7. Die Bestimmung, daß Streitigkeiten über des Klosters^'"giiter in der Kirchhöre Niels vor dem Maicngcricht zn Nagatz berechtigt werden sollen, wird unverändert^Hssen. Absch. 478. n,. 118. (1002). Man hat es bei den jüngst im Kloster PfäfcrS gefaßten Beschlüssen^wen lassen. Den Gesandten ans nächste Tagleistnng zu Baden soll Vollmacht mitgegeben werden, im VereinH ""ö Glarns dem Kloster seine im goldenen Buch enthaltenen Freiheiten nnd Gewahrsamcn zns^j, Absch. 480. a. Iii). (1003). Der Abt von Pfäfers meldet, daß er lcztcs Jahr nm Bestätigunggoldenen Buchs angehalten, daß aber der Landvogt einige Beschwerden gegen ihn erhoben habe, die noch1 ausgetragen seien, daher er um Aufschub bitten müsse. Es wird nun ein Tag der VII Orte nach Nap-

ayl ans den 0. September angcsezt, unter Bezeichnung der Gesandten. (Dieser Tag wurde aber nichtsondern ans Hilarinstag 1004 verschoben). Absch. 504. i>. 120. (1003). Der Prälat von PfäfersLandvogt von Sargans werden ans nächste Tagsazung citirt, um sie in Betreff der Strafen und