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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1434
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1484

Sargans.

10. Eisenwerk zu Flmns.

Art. 102. (1597). Bürgermeister Meyer von Schasfhansen eröffnet vor den Gesandten der VII Orte,der Miinzmeister von Chnr habe das Eisenwerk zu Flnms, das der Eidgenossen Lehen sei, gekauft und bittenun um Verleihung dieses Lehens. Wird in den Abschied genommen. Absch. 33V. s. 108. (1911). DerEisenherr soll de!i Gebrüdern Melig und Mithaften, die er von einem neu angetriebenenWcrch" verstoße»hat, laut Erkanntniß 4V gute Gulden ausrichten, dagegen ist er nicht verpflichtet, sie als Theilhaber an dei»neuen Werk anzunehmen, wohl aber sie als Arbeiter im Bergwerk zuzulassen, da sie währschaftes Erz tiefer»,Absch. 780. Ii. 104. (1011). Da der Eisenherr ans eigener Macht und ohne Vorwissen des Landvogts de»obrigkeitlichen Wald in Bann zu legen und für sich Holz zu fällen sich unterstanden hat, wodurch der Landvogtselbst in Holzmangel gerathen könnte, so soll dem Eisenherrn ein Stük des Waldes aus Gnade» angewicse»und ausgemarchet werden, in der Meinung, daß er darüber hinaus nicht holze, bei Ärafe. UM. i.

11. Kirchliches zc.

Art. 105. (1 ,987). Die Untcrthanen stellen durch ihren Landvogt das Gesuch nm die Erlaubnis!, a»gebotenen Fest- und Feiertagen das ans dein Feld liegende Korn einfahren zu dürfen. Nach Einsichtnahmedes Eidzeddels der Grafschaft Baden, gemäß welchen: der Landvogt die Vefngniß hat, solches in gewisse»Fällen zu erlauben, wird es in den Abschied genommen. Absch. 19. d. 100. (1.999). Die von jenseits de>»Schollberg verantworten sich über die Anschuldigung, als hätten sie den: hl. Sacrament Unehre bewiesen u»ddie Feiertage nicht wie andere Leute gefeiert; ersteres wäre ihnen leid, wenn es vorgekommen wäre, die vierFeiertage St. Marx, St. Lorenz, Mariä Heimsuchung und Krenzerftndung seien ihres Wissens bei ihnen »irgefeiert worden, daher man sie mit Neuerungen verschonen möchte. Wird in den Abschied genommen. Absch,387. e. 107. (1999). Bezüglich der Feiertage bitten die cnnct den: Schollberg, sie bei ihren alten Bräuche»bleiben zu lassen. Absch. 391. e. 108. (1007). Ein gewisser Nauer von Quarten hatte auf ein Marienbildin der Kirche einen Galgen gemalt und ungeachtet wiederholter Mahnung diesen nicht wegwische» wollen, u»dwar daher laut Verkommniß wegen Neligionsvcrlezung gebüßt worden. Diese Buße hatten die fünf Ort?Zürich, Lncern, Uri, Unterwalden und Zug als der hohen Obrigkeit, nicht aber den Gerichtsherren zugehörigeingezogen. Schwyz und Glarus nehmen es in ihren Abschied. Absch. 018. cp 100. (1007). Die Ver-fügung, daß der Nauer von Quarten, der über ein Marienbild einen Galgen gemalt hat, durch den Landvoglzu bestrafen sei, wird bestätiget; Schwyz nimmt es in den Abschied. Absch. 029. r. 110. (1008). D»Schwyz und Glarns die Buße von 100 Gld., nm welche Naner bestraft worden ist, dein Landvogt nickstverabfolgen lassen wolle», sollen sie mit ihren Brief und Siegeln ans dem bevorstehenden Tag zu Nappersw^erscheinen. Absch. 699. o.

IL. Klöster.

u. Bcghinen zu MelS.

Art. III. (1992). Mit Zuschrift vom 17. Juni meldet Bischof Peter von Chnr, vor einige» Jahre»sei das Beghinenkloster zu Mels abgebrannt und damals dessen Vermöge» in fremde Hände gerathen; da»»»lezteres bereits so angewachsen sein werde, daß daraus das Kloster wieder hergestellt werden könne, so sckst^er seinen Hofmeister Gaudenz von Jnvalta, nm diese Güter und Einkünfte zu reclamiren. Wird in den