Sargans. 1433
7. Märchen.
Art. '43. (1592). Auf den Anzug von Glarns, daß dcr Rotdach, der die Gränze zwischen GlaruS und
Landschaft Sargans bilde, ausgetreten und daß zwischen den Fischern ein Streit über die Landinarche ent-standen sei, daher die Märchen erneuert werden möchten, wird der Landvogt zu Sargans beauftragt, mitGlarns und Schwyz die Märchen zu berichtigen, damit jeder Theil erhalle, was ihm von Rechtswegen zukomme.Absch. 220. f. — 94. (1015). Der Landvogt wird angewiesen, den regierenden Orten einen einläßlichen Berichtüber die Marchanstände zwischen dem Abt zu Pfäfers und dem Herrn von Schancnstein zukommen zu lassen,damit man sich zn verhalten wisse. Absch. 839. v.
8. Wuhre.
Art. 95. (1599).«Anf die Klage der vier Gemeinden Sargans, Mels, Viltcrs und Nagah gegen ihreNachbarn von Fläsch wegen Überwnhren des Rheins, wird dcr Augenschein aufgenommen und werden beideKarteien vorgeladen, um sie in Giitc zu vereinbaren. Die von Fläsch aber wollen keine Bollmacht haben, undda a»ch das an den Landvogt zn Mahcnfcld erlassene Schreiben vhnc Erfolg ist, wird den vier Gemeinden^willigt, ans nächster Tagsaznng zu Baden ihre Beschwerde vor den regierenden Orten vorzubringen. Absch.>!87. h — «jf, (1007). Die im Namen des Landvogts Martin Epp durch..Landammann Jakob Good gemachteAnzeige, daß von Seite Angehöriger der Grafschaft Vaduz ein großes Wnhr in den Rhein gebaut werde, durchwelches bei einer Wassergrößc der Strom an das diesseitige Ufer getrieben werde, wird in den Abschied ge-kommen. Absch. 018. Ii. — 97. (1011). Da die Gemeinden Sargans, Mels und Bilters viel mit Wnhr-^dcitcn belästiget sind, die meistens gerade in die Zeit fallen, „da der Mcrthcil des Bolckhs vast vßgäßcn"hat, so daß der arme Mann dann den ganzen Tag bei sehr geringer oder fast keiner Nahrung arbeiten muß,5° werden die regierenden Orte um die Gnade angesucht, an jenen Tagen durch den Landvogt an die armen^»te Brod austhcilcn zn lassen, damit sie um so williger arbeite». Wird wegen mangelnder Vcfngniß denDbern hintcrbracht. Absch. 780. 9.
9. Mietsachen.
Art. 98. (1588). Dcr Landvogt und Landschrciber erhalten Auftrag, das Vermögen des Hauptmanns^chmid von Walenstadt zu Händen der regierenden Orte mit Arrest zu belegen, weil er gegen das Verbot^»> KAegszng des Königs von Navarra sich angeschlossen und Unterthanen der V Orte mitgefiihrt hat. Absch.4b. in. — 99. <M)2). Zur Zeit dcS Landvogts Hertenstein war verordnet worden, daß jeder Landvogt eineAnzahl Wöhr,,,Büchsen oder andere, zn dcr regierenden Orte Händen in das Schloß anschaffen solle, umVvrrath an Waffen anzusammeln. Nun soll man nachforschen, was diesfalls vorhanden sei, undw»i Rath halten, ob man dieses auch in de» andern gemeinen Vogteicn cinfiihrcn wolle. Absch. 478. f. —(1010). Weisung dcr V katholischen Orte an den Landvogt, dem von Zürich für Venedig gesammeltenNcgsvolk den Dnrchpaß zu verwehren. (S. Absch. 910. d.). — 191. (1017). Der spanische Ambassadoroschwert sich jibcr den beabsichtigten Durchzug des von den protestircnden Fürsten und Ständen geworbenen4'wgsvolks durch die Grafschaft und über die Annahme von Hanptmannstclle» von einigen Amtleuten, undogehrt, dem Abt von Psäfcrs soll erlaubt werden, ans dcS Königs Kosten den Durchzug durch seine Jnris-zu verhindern. (S. Absch. 907. d., 909. m).
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