SarganS. 142N
^ 66. (1611). Statthalter Wolf und die Landammänner Schilter und Hösli werden beauftragt, bezüglichder leibeigenen Personen u. A. in. Ordnung zu schaffen. Zu dein Zweke sollen sie am 27. August neuen Kal. inWesen zusammenkommen. Absch. 776. t'. — 57. (1611). Gemäß eines zwischen den Bogtcien Sargans undWerdenberg bestehende» Übereinkommens soll keine der beiden Herrschaften leibeigene Leute der andern inchrcin Gebiete ans- und annehmen, wenn sie sich nicht zuvor von der Leibeigenschaft gclcdigct haben. Nun führtLandvogt von Werdcnbcrg, Thomas Elmcr, Beschwerde, daß seit Bestand des Übereinkommens gleichwohl^Üonen nach Sargans gezogen seien, ohne die Leibeigenschaft ausgekauft zu haben, wcßwcgen diese Leute und1'e Nachkommen, wofern sie sich nicht nachträglich auskaufen, nach Wcrdenberg leibeigen seien. Die Be-rstenden, in deren Namen Alexander und Matthias Snlser und Hans Steinhcnwel von GretschinS erschienenfrcn, bestreiten dieses. Die Abgeordneten der regierenden Orte, denen ans Gutheißen hin die Entscheidunges Streites übertragen wurde, entscheiden, das angeführte Übereinkommen soll in Kräften verbleiben; die vone» beidseitigen Landvögte» bis 1609 übersehenen Fälle sollen als erlediget betrachtet werden und die betref-fen Personen nicht gehalten und verpflichtet sein, sich nachträglich ansznkanfcn; bezüglich der Kosten soll^e Partei die ihren selbst tragen. Absch. 780. ci. — 58. (1611). Der Fälle halber wird erkannt, daß einlherr flst Gewalt haben solle, wenn ihm eine Kuh fallt, diese ans der Alp zu nehmen, ob sie gemessenoder nicht, vielmehr ist er gehalten, dieselbe bis zur Alpcntladnng dort zu lassen, wobei er betreffs der Nnzungfh Billigkeit ausgerichtet »verde» soll. Idicl. ci. — 50. (1613). Glarns glanbt, die von Wartau seien ihm kraftfs Briefes von 1550 mit Leibeigenschaft zngcthan, da die Niedern Gerichte daselbst zu seiner HerrschastAbenberg gehören. Die von Wartau dagegen legen ihrerseits eine» alten Brief von 1511 vor, worin unternderni gemeldet wird, daß, wenn Einer von Wartau nach Wcrdenberg ziehen wolle, er solches mit Leib undfrei und sicher und ohne Abzug thnn möge, und daß dasselbe auch für die von Werdcnbcrg gelte. GlarnS^gognot, in dem angezogenen Briefe geschehe nicht von der Leibeigenschaft, sonder» nur vom Abzug Meldung,f es müßte ans ein unparteiisches Recht dringen, falls man dabei nicht verbleiben wollte. Erkannt: Derschied zu Sargans von 1611 soll aufgehoben, dagegen sollen der zu Baden vom 26. October 1612, ferner^ Wartanerbricf von 1511 und der Brief derer von Glarns von 1550 bei ihren guten Kräften verbleiben;'fieses Handels wegen anfgclanfenen Kosten sollen hicmit eingestellt sei», sollte aber wider Erwarten GlarnS> er rechten wollen, so mögen dann dieselben auch taxirt und erörtert werden; Glarns sott jedoch frennd-genössjsth gebeten sein, die Sachen hierbei verbleiben zu lassen. Absch. 831. llll. — 60. (1614). Die An-kelegenhoit der vom Abt zu Pfäfcrs kraft des goldenen Buches, vom Landvogt in der regierenden Orte Namendes rapperswylischen Abschieds angesprochenen Leibeigenschaft der Vidrigo, welche ans Bollcnz nach Ragatz^iogen sind, wird eingestellt, bis man das goldene Buch und de» rapperswylischen Abschied gegen einanderkann. Absch. 866. rv. — 61. (1615). Glarns, das seit einigen Jahren mit der Gemeinde Atzmoos^'scits des Schollbcrgö wegen Abkanf der leibeigenen Leute in Span gestanden ist, kann die zu Baden dar-^ ergangene Erkanntniß nicht annehmen und bittet um ein unparteiisches Recht, was wegen Abgang von^chrnctionen in den Abschied genommen wird; seine Meinung soll jedes Ort an Zürich schiken, welches danndavon Kenntniß geben wird. Absch. 902. e. — 62. (1616). Glarns beschwert sich über daö von den
uiitregicrendcn Orten erlassene Urthcil in seinem Anstand mit Wartan; würden die sechs Orte, als^N'usch, auf ihrem Urthcil beharren, so müsse es das Recht darschlagcn, wozu die unparteiischen Orte, laut^ Bünde, ihm verhelfen möchten. Wird ncl instruenäum genommen. Absch. 926. Ii.