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Sargans,
fünf Procent erhältlich sei; die Unterthanen bitten deßwegen »in die Bewilligung, acht vom Hundert geben ZUdürfen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 101. d. -- 41». (1611). Weil i» dem Erbrecht des Sar-ganserlandes einiges Mißverständniß obwaltet, indem Etliche vermeinen, „daß ein Fahl dem geplüdt nachhindersich und fürsich fallen sötle", so ist erkannt und beschlossen worden, daß es bei dein Erbrechtbrief ver-bleiben und nicht mehr „hindersich, sonder dem geplüedt nach fürwärdts fallen vnd geerbt werden söll". Absch780. 1. — 47. (1611). Da geklagt wird, daß troz des vor etwas Iahren der Landschaft erthciltcn Confirina-tionsbriefes über das Zugrecht beiAlpverkänfen an Fremde die armen Landlcnte nach und nach in große Angelegen-heit kommen, indem durch allerlei „Fünde und Listen" die Alpen mit der Zeit doch in fremde Hände gelange»,so wird die Bitte, in der Weise dagegen Vorsorge zu treffen, daß bei jeder Alp festgestellt werde, für wievielsie, nach Stößen berechnet, gezogen werden möge, im Abschied an die Oberen gebracht. Idiä. n.
4. Judikatur- uud Compctcnzanstände.
(S. auch Leibeigenschaft und Fall; Abtei PsäfcrS; Kirchliches).
Art. 48. (1588). Glarns macht Anzug, vor einige» Jahren habe ein Streit gewaltet zwischen den beide»Landvögten von Sargans und Werdenberg in Betreff der Bußen für Übertretung des Wildbanns zu Warta»,zu dessen Beilegung dann ein Vertrag aufgerichtet und zur Bestätigung an die Gesandten nach Baden eiwgeschikt worden sei; um nun künftige Anstände zu vermeiden, begehre es Bestätigung des Vertrages. Wirdml irwtruemlum genommen. Absch. 63. 8. — 41). (1589). Die neulich vorgeschlagenen Artikel in Betreff desWildbanns zu Wartan werden confirmirt. Wenn Glarns oder der Landvogt von Sargans einen Abschieddarüber begehren, soll er ihnen zugestellt werden. Absch. 101. cxi. 51). (1)199). Bezüglich des beanstandete»Rechtes des Gerichts des Schlosses Wartau, eine Strafe von 20 Pfnnd zu erkennen, wird angeordnet, essollen alle Artikel in den Urbarbüchern und anderswo, welche davon Meldung thnn, zusammengetragen werde»,um sie auf künftiger Tagsazung vorzulegen; ebenso soll verzeichnet werden, was man etwa von Personen dar-über in Erfahrung bringen kann, da schon die anwesenden Palli Snlser und Johannes Gabathnoler bezeuge»,sie haben stets gehört, was des Schlosses Wartan Lehen und Eigen betroffen, das habe sich im Etter gerechtfertiget>Absch. 387. e. — 51. (1599). Glarns bringt vor, es habe einen besiegelten Brief aufgefunden, gemäß welcheses zu Wartau bis auf 20 Pfnnd zu strafen das Recht habe, und bittet um Bestätigung dieser RechtfallsWird nä instrmzmlum genommen. Absch. 391. <1. — 52. (1600). Den von Glarns vorgelegte» Brief, la»iwelchem es zu Wartau das Recht habe, bis auf 20 Pfd. Pfenning zu strafen, läßt man in seinem Werth oderUnwerth verbleiben, will aber vom alten Pvsseß der Strafen und anderer Dinge nach bisheriger Übungweichen. Absch. 414. o.
5. Leibeigenschaft und Fall.
lS. auch Kloster Pfäfers).
Art. 53. (1589). Der Landschreiber wünscht, daß auch ihm wie seinem Vorgänger erlaubt werde, jährlicheinen Fall einzuziehen. Weil aber der Landvogt alle Fälle in der Grafschaft zu Händen der Vll Orte Z"verrechnen hat, so wird sein Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 101. e. — 54. (1590). Das crncner^Gesuch des Landschreibers wird abermals in den Abschied genommen. Absch. 138. ce. — 55. (1611).Landvogt soll der regierenden Orte leibeigenen Leute in der Bogtei bereinigen und verzeichnen. Absch. 765.