1422
Nheinthcil.
erlaubt und der Rhein von den Unterthanen des Grafen von Sulz durch die Wuhren zu Vaduz ganz gefährlichauf der Eidgenossen Gebiet getrieben wird, so werden Sekelineister Kambli, Landvogt Helnilin und die Land-ammänner Büeler und Stanffacher beauftragt, so bald als möglich an Ort und Stelle sich zu verfügen, umdiese und andere Anstände zu berichtigen. Absch. 659. g. — 16!). (1608). Uri soll den Laudschreiber mahnen,„denselbigen Abscheid" beförderlich in die Orte zu schiken. Absch. 679. m. — 170. (1612). Da man zu Er-ledigung verschiedener Punkte jezt keine Zeit findet, so sollen die Gesandten von Zürich, Lucern und Appenzell,welche im Herbst zu Abschaffung etlicher Mißordnnngen nach dem Thnrgan reiten werden, auch diese Punkteans Ratification hin zu berichtigen trachten. — Den Informationen, welche in Sachen des gewesenen Land-vogts Johann Wirz anzustellen sind, mag dieser, wenn es ihm beliebt, beiwohnen. Absch. 803. g.
Grafschaft Sargans.
Inhaltsübersich t.
1. Allgemeine Verwaltungssachcn ln.. Beamte. Art. 1—12.
6. Amtsantritt der Landvögte. 13-18.o. Rechnungssachen. 19.
6. Verschiedenes. 29—22.
2. Obrigkeitliche Güter, Lehen, Zinse und Einkünfte. 23-
3. Justizsachcn. 42—47.
4. Judicatur- und Competenzanstiinde. 48—52.
5. Leibeigenschaft und Fall. 53—62.
-41.
6. Handel und Verkehr, Markte, Zölle, Straße» und Brüll»'63-92.
7. Märchen. 93, 94.
3. Wuhrc. 95 97.
9. Kriegssachcn. 93—191.
19. Eisenwerk zu Flums. 192—194.
11. Kirchliches. 195-119.
12.' Klöster. 111-146.
13. Verschiedenes. 147—153.
1. Allgemeine Verwaltnngssachcn.
a,. Beamte.Landvögte.
4586.
Glarus.
Heinrich Lager.
4588.
Zürich.
Jost von Bonstetten.
1590.
Luc ern.
Hieronymus von Hertenstein.
1592.
Uri.
Peter Jauch.
1594.
Schwyz.
Andreas Radheller.