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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1421
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Nheinthal. 1421

llloßen Kosten bei Abnahme der Kirchenrechnnng zu Thal; 2. Einschließung des Chors in der Kirche zu Mar-sch; 3. Deknng der Gesandtschaftskosten nach Innsbruck durch Erhöhung des Salzprcises, n.A. in. Da manPunkte nicht fiir unwichtig hält, darüber aber nicht instrnirt ist, so wird dein Landvogt aufgetragen, aufnächster Tagsaznng zu Baden diese Klagen schriftlich einzureichen. Absch. 45,9. <1. 161 (1002). Beide^nndanimänner von Appenzell, der Landvogt und die Näthc des Abts von St. Gallen werden ermächtigt,inHvlh streiften Ziincn hinweg zctragen mitel zcstellen", und wessen sie sich vergleichen, das soll vor dieAgierenden Orte zur Bestätigung gebracht werden. Absch. 474. r. 162. (1003). Das Gesuch des Land-!chwibcrs um Fenster mit der Orte Ehrcnwappen in sein neues Haus wird in den Abschied genommen. Absch.M. r. (1004). Adrian Zicgler von Zürich, alt-Landvogt im Nheinthal, macht folgende Eröffnungen:

^ Es haben zwei junge Bursche im Hof Kriesern muthwilliger Weise ein Kind von vier Jahren Hingebracht,^ßwegcn sie um 50 Gld. bestraft worden seien; nun freche der Abt die Hälfte der Buße an, vorgebend, es°i kein malcfizischer Fall. 2. Wenn Priester, die sich durch Worte und Werke wider den Landfrieden verfehltlaben, vor Recht citirt werden, so wolle der Aht von St. Gallen nicht zugeben, daß der Landvogt oder dieältliche Obrigkeit sie zu bestrafen Befugnis; haben, obschon verschiedene Beschlüsse darüber vorhanden seien.' Auftragsgemäß haben die beiden Landammänner von Appenzell einen Vergleich zwischen dem Abt von St.^ allen und der Stadt Altstätten betreffs der Holzbnßcn und anderer Anstände zn Stande gebracht, der zur^stätigung vorliege. 4. Die Niedern Gcrichtsherren maßen sich das Recht an, einige Mühlen im Rhein zubilligen, obschon dieses Recht nur der hohen Obrigkeit zustehe. 5. Die Stadt Rhcineck bitte um Bestätigung^ zum Schuz ihres Umgelds erlassenen Verordnung, gemäß welcher Jeder, der Obstmvst mache und um Geldausschenke, den dreizehnten Thcil als Umgeld, gleichwie die Wirthe, zu bezahlen habe. 0. Beim Haus desandvogts sei nicht hinlänglich Wasser zum Tränken eines Nvsses oder um Fische zu halten, daher nöthig sei,klncn Brunnen zu kaufen. Darauf wird beschlossen: I. Der Landvogt soll die Buße von 50 Gld. einziehen,es eine malefizische Sache sei, und den achten Theil dem Abt verabfolgen. 2. Die Frage, ob die Priestcr-laft vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht gestraft werden oder Utecht geben und nehmen solle, wird inAbschied genommen. 3. Der Vergleich in Betreff der Hvlzbnßen und der andern Anstände wird bestätigt.' Weil die Mühlen Ehehaftcn sind mW der hohen Obrigkeit zn erlauben zustehen, so soll allein der'Landvogt^ erlauben und einen angemessenen Zins darauf schlagen. 5. Die Verordnung über das Umgeld für denkAänf von Most zu Nheineck wird bestätigt. 0. Da die von Appenzell 900 Gld. Hauptgut abzulösen wün-so soll der Landvogt diese Summe in Empfang nehmen und dafür Neben kaufen. 7. Dem Landvogt^>rd Vollmacht erthcilt, einen Brunnen neben der Bürgerschaft z» Nheineck zn kaufen und zun; Schloß zu leiten,'^tnin 12. Juli). Absch. 533. oe. 164 (100^). Das Gesuch des Hans Dietschi, Vogt zu Vlatten, ummiistcr mit der Orte Wappen wird in den Abschied genommen. Absch. 507. x. - 165. (1005). Das An-ü)en des Landschreibcrs an Schwyz, Untcrwaldcn und Zug um Wappen und Fenster nehmen diese in denschied. Ii,ick. hsp 166. (1000). Vogt Dietschi bittet die Orte Uri, Schwyz, Glarns, Zug und Appenzell,ebenfalls Fenster und Wappen zn verehren, wie die andern Orte bereits gethan haben. Absch. 593. x.^67. (igt)»). Jeder Bote weiß zn berichten, was dem Landvogt Muhcim im Nheinthal begegnet ist von"cgen Eines, der sich ansgestoßener Worte halber nicht strafen lassen will. (S. Absch. 050. k.). 168.' 8). Da viele Anstände zwischen den Anhängern beider Confessioncn und überhaupt zwischen den Landlcntc»^"llcn, da ferner der Graf von Ems verschiedene Eingriffe in die Rechtsamen der regierenden Orte sich