Rheinthal.
weisen und zur Bezahlung der Kosten an die Katholischen anhalten. Absch. 503. 1. — 124. (1603). Die Bürge»des Predigers im Rheinthal, der wegen Scheltungen sich flüchtig gemacht hat, sollen zu Bezahlung der Bürg-schaft angehalten werden, weil den Predigern eben so wenig iin Wirthshaus als in der Kirche zu scheltengeziemt. Ibivl. i. — 125. (1604). Anwälte der evangelischen Gemeinde Bernang bringen schriftlich einigeBeschwerden vor in Betreff der Pfründen und Kirchengüter. Die Gesandten des Abts von St. Gallen bean-tragen, man möchte die Gemeinde anweisen, sich mit dem Abt gütlich zu verständigen. Das Leztere wirdbeschlossen und dem Landvogt aufgetragen, bei den Verhandlungen mitzuwirken. Absch. 533. — 12k. (1604).Früher war üblich, daß die Priester und Prediger beim Antritt ihrer Pfründen 100 Gld. Bürgschaft leiste»mußten, dainit, wenn sie etwas wider den Landfrieden predigen oder sich sonst verfehlen, der Landvogt sich a»etwas halten könne; seit einiger Zeit wird nun aber diese Bürgschaft »nr noch von den Predigern verlangt,daher gegen dieses ungleiche Verfahren Beschwerde geführt wird. Wird zur Jnstrnirung in den Abschiedgenommen. Ikicl. ?. — 127. (1605). Landvogt Kloos zeigt an, daß einige Evangelische zu Altstätten ai»Charfreitag ganz ungestüm die Gloken geläutet, daher er jeden derselben wegen Verlezung des Landfriedensum 100 Gld. gebüßt habe. Beschluß: Der Falb sei zwar nicht ein Landfriedensbruch, aber ein grober Fehler,dje Evangelischen dürfen an diesem Tag die Gloken nie mehr läuten, den drei Thätern sei die Strafe dahingemildert, daß jeder noch 30 Gld. zu bezahlen habe, übrigens sollen dergleichen Frevel bei beiden Neligions-Parteien nicht geduldet, sondern gebührend bestraft werden. Absch. 567. v. — 128. (1605). Die V katholische»Orte beauftragen den Landvogt, jenen, welcher wider die Beichte gelästert, also gegen den Landfrieden gehandelthat, zu bestrafen,, oder, wenn er sich in die Strafe nicht fügen wollte, ihn ans nächste Tagsaznng vor dieregierenden Orte zu citiren. Ibül. z-. — 120. (1605). Die durch einen Ausschuß aufgestellten Artikel zwischenden Katholischen und Evangelischen zu Bernang in Betreff der Kirchcneinkünfte und einiger anderer Anstände,werden von beiden Theilen angenommen und von den eidgenössischen Gesandten bestätigt. Der Landvogt soÜdafür sorgen, daß diesem nachgelebt werde. UM. n. — 130. (1605). Der Antrag, dem Pfarrer zu Widna»etwas zu Verbesserung seiner Pfründe beizusteuern, wird in den Abschied genommen. Man erwartet, daß detGraf von Ems, der als Collator schon den Henzehnten dahin vergäbet hat, dann noch mehr thnn und daßdas ganze Dorf katholisch werde. UM. kb. — 131. (1606). Der Landvogt und der Landschrciber stellen vor,wie nüzlich und zu Beförderung des katholischen Glanbens dienstlich es wäre, wenn von den katholische» Orte»dem Pfarrer zu Widnan etwas zu Verbesserung seiner Pfründe beigesteuert würde. Wird in den Abschied geiionline»'Absch. 593. r. — 132. (1607). Um die Verwaltung des Kircheneinkommens zu Thal, wie an andern Orten üblichist, zu regeln, soll der Pfleger alle zwei Jahre abwechselnd bald ein katholischer, bald ein evangelischer sein; zu desfl»Beaufsichtigung und zu Beiwohnung bei der Ablage der Kirchenrechnnng soll stets Einer von der andern Cvnfessio»bestellt werden. Außerrhoden nimmt es in den Abschied. Absch. 625. o. — 133. (1608). Was Zürich an die ^katholischen Orte in BetrZf des Konrad Wider, der wider den Landfrieden geredet hat, geschrieben hat und was ih>»darauf geantwortet worden ist, auch was die Gesandten von Uri wegen dieser Sache vorgebracht haben, weiß jedetGesandte seinen Obern zu hinterbringen. Uri soll dem Landvogt den Entschluß der V Orte mittheilcn. UM. t"— 134. (1608). Verhandlungen der evangelischen Orte über die Neligions- und landfriedlichen Anstände i>»Nheinthal und Thnrgan mit den katholischen Orten. (S. Absch. 655. n.). — 135. (1608). Anstand zwische"Zürich und den katholischen Orten wegen des in den rheinthalischen Mandaten vorkommenden Auödruksgläubig. (S. Absch. 672. n. u. b.). — 13k. (1608). Die im Hof Rüti beschweren sich, daß die in der LieNZ-