Rhcinthal.
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welche Bürger z» Altstätten, aber nach Niiti kirchgenössig seien, sich weigern, die bei ihnen iiblichen Fest- undFeiertage zn halten, und nur die zn Altstätten gebotenen Festtage feiern wollen. Erkannt: Die aus der Licnz»»d Mithaften, weil tvd und lebend nach Niiti pfärrig, sollen bei Strafe alle Feiertage halten, welche die von^>iti halten. Absch. 674. n. — Ist?. (1608). Weil bei den Kirchenrechnnngen zu Thal, wo die regierendenDrte Collatvren sind, iiberniäßige Kosten, bis ans 7V Gld., verursacht werden, soll der Landvogt fiir Moderation^wser Kosten sorgen. Schulden, welche die Kirchenpflcger oder andere Leute der Kirche machen, dürfen inZukunft nicht mehr durch ewige Gülten, sondern sollen durch sichere Unterpfänder, die man im Fall der Roth»Mverthen kann, gedckt werden. Und weil von dem Wein, bevor er dem Pfleger zugefüllt wird, viel verbrauchtso soll in Zukunft der Wein im Herbst eingelegt und sollen an der Weihnachtrcchnnng die Fässer Ange-füllt werden. Was fiir den Kirchendienst davon gebraucht wird, soll der Pfleger fleißig aufschreiben und beider Osterrechnnng abgezogen werden. Idick. x. — 1st8 (1608). Ans die Beschwerde des Landammann Thöring»»» Appenzell Außerrhvden, daß die nach Thal kirchgenössigen Landlente von den Pfarrern in der Zeit ihresGottesdienstes beeinträchtiget werden, wird beschlossen, es soll bei den für den Gottesdienst festgeseztcn Stunden6" Sommers - und Winterszeit sein Verbleiben haben und die Pfarrer ermahnt werden, der Beförderung ihresGottesdienstes sich zn befleißigen. Ilm!, i. — 1st9. (1608). Die Appellation zwischen dem Pfarrer zu Bernang»»d seiner Gegenpartei wird gütlich entschieden, dem Pfarrer am Posseß der Pfründe unnachtheilig. Dergleichenwird dem entlassenen Prädicanten daselbst, Jakob Bodmer, bewilligt, auf der Pfründe zu verbleiben bis zum^uslrag des Collatnrrechtstrcits zwischen dem Abt von St. Gallen und Zürich. Uri und Untcrwaldcn habenkeine Vollmacht und nehmen es in den Abschied. Unck. o. — t40. (1608). Erläuterung einiger Punkte,^>c es mit Haltung des Kirchgangs, der Feiertage, Appellationen u. A. m. zwischen beiden zugelassenen Religionenw den Höfen des Rheinthals gehalten werden soll: 1. Sachen, welche den Landfrieden berühren, sollen vorLandvogt gewiesen und von da an die Gesandten der regierenden Orte in Baden appellirt werden. 2. Ci-^tioncn des Landvogts gegen die Unterlhanen oder der Unterthanen gegen den Landvogt in die regierendendürfen nur in ganz wichtigen Fällen stattfinden. 3. Der Kirchgang soll von beiden Confessioncn zu den»> den Abschieden festgeseztcn Stunden vor sich gehen, und zwar sollen die Pfarrherren ans Mitte Fasten um^ ^hr, »ach Michaeli um 8 Uhr den Gottesdienst beginnen und so endigen, daß der andere Thcil seinen Gottes-^»st auch verrichten kann. Dieses soll der Priesterschaft angezeigt werden. 4. Bei Bestrafung von Rcligions-'"'d Landfriedcnssachen soll man sich unparteiisch verhalten und einen Thcil wie den andern respcctiren, dock)"»Hierhin nach Maßgabe des Verbrechens. 5. Die Feiertage sollen von beiden Confessionen nach dem alten»»d dem neuen Kalender gefeiert werden laut den ihnen gegebenen Saznngcn und der Vereinbarung, welche^ Höfe im ober» Rhcinthal unter Landvogt HaaS mit einander getroffen haben, und es soll kein Thcil den»»der» des Kalenders oder des Glanbens wegen beschimpfen. 6. Den Singwci» für das neue Jahr soll der^»dbogt denen von Nhcincck und Thal an einem Tage geben, der beide» Theilcn genehm ist. Ibiä. iib. —(1608). Eine Neclamation Zürichs gegen den in den rheinthalischen Mandaten gebräuchlichen Ausdruk^»Mnbig wird von den Gesandten der katholische» Orte in den Abschied genommen, weil sie keine Vollmacht'»be», darauf einzutreten. (S. Ibick. mm.).