Rheinthal, 1415
Bewilligung der Genicindc aufgerichtet haben, widerstreitet. — Wird aci ilwti'uuMuin genominen. Absch. t!3.
115. (1588). Abermalige Warnung wegen Aufreizungen durch die Prediger. (S. Absch. 70. b.). — 116.(1589). Das Begehreu des Grafen von Hoheueius in Betreff des Predigers an der Kirche zu Widnau wirdden Abschied genvinincn. Absch. 85. v. — 117. (1589). Jedes Ort soll seine Boten ans nächsten Tagüber den widnauischcn Handel instrniren, damit der Graf bei seinen alten Ncchtsamen geschirmt und die 11n-ilchorsamen bestraft werden. Absch. 90. u. — 118. (1592). Der Landvogt eröffnet vor den Gesandten der Vkatholischen Orte einige Beschwerden der Priestcrschaft daselbst, t. der Bischof von Constanz, gemäß der caita.vwitoria,, nehme die Jurisdiction iiber die Priestcrschaft in Anspruch, während sie seit undenklichen Zeiten vordem welllichen Stab das Recht habe nehmen und geben müssen iiber Schulden und bnßfällige Sachen; daßdann erst nach der geistlichen die weltliche Obrigkeit sie auch noch bestrafen könne, sei doch gewiß unbillig undder katholischen Religion nachtheilig; sie wünschen daher eine Weisung über ihr Benehmen, damit sie der gcist-k'chen und weltliche» Obrigkeit den schuldigen Gehorsam leisten können; 2. möchten sie von der vorhabendenVisitation, wegen der zu großen Unkosten, befreit werden. Wird in den Abschied genommen. Absch. 210. 8. —^9. (1000). Einige Gemeinden von Anßerrhvdcn verlangen ^Heilung des Kirchenguts zu Nheincck und Thal,d" sie auch dahin kirchgcnössig seien. Weil nun aber dieses Kirchengnt a» den Gottesdienst vergäbet wordenund gemeinsames Gut ist, das nicht getheilt werden kann, und da gemäß einem frühern Beschluß der Land-unnnann von Appenzell Jnnerrhoden im Namen der acht regierenden Orte bei Ablegnng der Kirchenrechnnng^ganwärtig ist, so hat man es dabei verbleiben lassen und denen von Appenzelt Anßerrhoden freigestellt, ihren^sandten zu dieser Ncchnungsablage auch zu senden. Absch. 414. ». — 120. (1002). Dem LandammannAppenzell wird aufgetragen, dem Landvogt zu befehlen, daß er den Prediger zu Marbach wegen seines inKirche begangenen Trozcs nach Verdienen bestrafe. Ferncr soll man auf nächster Tagsaznng zu BadenKlage der Katholische» im Nhcinthal über die Anmaßnngc» der Evangelischen und ihrer Prediger vorbringen,damit Abhülfe geschehe. Absch. 470. Ii. — 121. (1002). Die wegen Berechtigung des Predigers im NheinthalLaufenen Proceßkostcn sollen ans den Einnahmen auf der Jahrrechunug zu Baden bezahlt werden. UM. g.^ 122. (1002). Der Anwalt der Evangelischen in Marbach beklagt sich über den Beschluß zu Baden, durchwelche» den Katholische» bewilligt worden, den Chor in der Kirche abzuschließen, und begehrt, daß man es wiebu» Alters her bleiben lasse, da der Chor und Anderes in der Kirche den Evangelischen so gut gehöre wie denkatholischen; wenn den Katholischen an ihren Bildern und Kirchenzierden ein Schaden zugefügt werde, werdeLandvogt die Betreffenden zu bestrafen wissen. Erkannt: Wenn der Priester seine Sachen nach katholischem^anch, die Messe und Predigt beendigt hat, svll er den Chor beschließen, will aber der Prädicant sein Amt?»ch versehen, so sollen beide Thüren im Chor offen sein und bleiben, so lang sein Gottesdienst währt; die>u»gen Knaben und Töchter sollen außerhalb des Chors, im f. g. Brnderchor, ihre Pläze nehmen, die Altern"der mögen sich wohl in die Stühle, die sie im Chor haben möchten, stellen, damit durch die Jugend nichtsiieschändet werde; über allfällige Beschädigungen im Chor sollen die Altern Antwort zu geben schuldig sei».4bsch. 474. ^ __ 429. (1003). Die Evangelischen von Thal verlangen, daß ihrem Prediger eine Beisteuera»S dem Kirchengnt verabfolgt werde, oder daß man ihnen so viel davon gebe, als die Katholischen für ihre'^rchenzierden brauchen, oder endlich, daß man das Kirchengnt zwischen beiden Confessionen theilc. Wenn sichiu>det, daß sie früher die Beisteuer nur für ein Mal verlangt haben, worüber man Nachforschungen anstellen^'11, und weil das Lehen der Kirche nicht der Gemeinde, sondern der Obrigkeit zugehört, so will man sie ab-