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Rheinthal.
106. (1617). Der Landvogt berichtet, die rheinthalischen Fuhrleute beschweren sich wider die von Ragatz, daßsie über das ihnen bewilligte Weggeld von 1 Bazen von jeder von Walenstadt oder Rheincck aufwärts, und1 Behemsch von jeder abwärts zu führenden Ledi nun noch 1 Kreuzer Hausgeld von jedem Sink beziehen.Daher soll Zürich durch den Landvogt von Sargans nähere Informationen einziehen lassen und auf nächsterTagleistung darüber berichten. Absch. 957. g.— 107. (1617). Der Landvogt berichtet, daß ein rheinthalischcrIlnterthan das Fahr zwischen Widnau und Lustnau an den Grafen von Hohenems, dem an beiden Orten dieNiedern Gerichte gehören, verkauft habe, daß er aber seine Einwilligung dazu noch nicht gegeben habe und umWeisung bitte. Nach Berlesnng eines schriftlichen Berichts des Grafen findet man nicht thnnlich, die diesseitsdes Rheins stehende Fähre nach jenseits zu verkaufen, sondern hält für besser, das^Fahr zu Händen derregierenden Orte zu ziehen, daher die Sache ml rvkoremlum genommen wird. Inzwischen soll der Landvogtdafür sorgen, daß das Fahr auf der Eidgenossen Seite verbleibe. Ibiä. 8.
11. Wuhre.
Art. 108. (1588). Ernennung einer Abordnung nach Nheineck, um bezüglich der Anstände wegen des Wuhrsund andern Beschwerden zu Oberried mit den österreichischen Abgeordneten zu conferiren und eine gütlicheVereinbarung zu erzielen. (S. Absch. 46. 8.). — 100. (1588). Der Landvogt legt eine Übereinkunft vor, diezwischen Erzherzog Ferdinand zu Österreich, dem Abt von St. Gallen und ihm am 28. April in Betreff einesRheinwuhrs zu Blatten abgeschlossen worden ist, und meldet, daß die erstern beiden bereits ihre Zustimmungertheilt haben. Wird in den Abschied genommen. Absch. 63.
12. Fischerei.
Art. 110. (1608). Auf die Vorstellung des Vogts zu Norschach, daß es nöthig sei, die Fischerordnungdiesseits des Bodensees mit den anstoßenden Obrigkeiten wieder zu erneuern, wird dem Landvogt und Land-schreiber aufgetragen, den angesezten Tag zu besuchen und mit den Andern in dieser Sache berathschlagen Z»helfen. Absch. 674. in. — III. (1608). Bei Besichtigung des herrschaftlichen Bauhofs bringt man infahrung, daß in dem Bach, der durch denselben fließt, Jedermann fische. Weil nun aber dieser Bach de»Gütern der Herrschaft zum Schaden gereicht und in Wnhren erhalten werden muß, so wird er sammt deMMühlebach auf der ganzen Streke, welche sie durch die herrschaftlichen Güter oder daran vorbei fließen, in de»Bann gelegt; nur solche, denen der Landvogt es befiehlt, dürfen darin fischen. ldici. kk.
13. Schiizcnwcscu.
Art. 112. (1608). Der Schüzengesellschaft zu Rheineck wird auf ihre Bitte die herkömmliche Verehrungvon 6 Gld. zu verschießen gegeben, woraus aber kein Recht abgeleitet werden soll. Absch. 674. oe.
14. Kirchliches und (fllnubcnssnchcn; Geistliche.
(Man sehe auch die gleiche Rubrik bei Thurgnu).
Art. >10. (1588). Die Gesandten Lncerns machen Anzug, daß die Prädicanten im Rheinthal die .Kindelnicht taufen wollen, wenn man katholische Gevatterslente dazu nehme. (S. Absch. 46. n.). — 114. (158s)-Die von Widnau verlangen ernstlich einen Prediger, was aber den Briefen, welche die Grafen von Eins