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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

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Fuhrleute nöthigen, statt der Straße durch das Rhciuthal jene über Feldkirch, Vaduz und Mayenfeld zu be-uuzen; dadurch werden nicht nur die Eidgenossen an ihrem Zoll zu Rheineck beeinträchtiget, sondern auch diedon St. Margarethe», Marbach, Altstätten und Oberried an ihrem Wcggcld und die Schifflcnte und AndereZu Rheineck au ihrem Verdienst geschädiget; sie glauben, daß die Straße auf eidgenössischem Grund und Bodenk'Ue freie und sichere Landstraße sein und bleiben solle, und bitten um Hülfe. Wird in den Abschied genommen,Zugleich werden die Büuduer um Antwort darüber ersucht. Absch. kti8. y. 95. (1593). Das Gesuch dererNüti um Bewilligung ciucö Weggeldes zum Unterhalt der stark benüzten Straßen und Brükeu wird inAbschied genommen. (Vgl. Art. 157). Absch. 235. d. 90. (1594). Amman» Lüchingcr von Oberricdstellt die Bitte um Bewilligung eines Wcggeldcö von 1 Vazen von jeder durchgehenden Wagcnlast, indem die^heiuthaler ihre Landstraßen und Nheiuwuhrcu mit bedeutende» Kosten unterhalten müssen. Das wird auf^utificativu hin bewilligt, jedoch mit dein Vorbehalt, daß Niemand sich darüber beschwere. Absch. 292. m.

(1902). Beide Landammäuner von Appenzell, der Laudvogt und des Abts von St. Galle» Näthe sollenGewalt habe», denen von Widua» uud Haslach ein angemessenes Wcggeld zu schöpfen, damit sie eine andere,

Rhein nicht so gefährdete Straße erstellen uud dieselbe besser unterhalten können. Absch. 474. 8.

(1903). Die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden sollen über das Begehren derer von Altstätteu, einenZoll oder Wcggeld von Garn und Werch von jenen bezichen zu dürfen, welche dasselbe gegen sie thun, in-str»iA werden. Absch. 494. 8. 99. (1905). Der Stadt Nhcineck wird bewilliget, in ihrer Snst von jedemwallen l Pfg. Sustgcld zu bezichen; die eine Hälfte gehört der Stadt, die andere den Eidgenossen an ihrekosten für den Unterhalt der Sust; die von Rhcincck sollen aber dafür den Brunnen in's Schloß leiten undehalten helfen. Absch. 597. >v. 100. (1905). Das Weggcld zu Widuau und Haslach wird neuerdings^(tätiget; sollten binnen Jahresfrist wieder erhebliche Beschwerden sich zeigen, so dürfen sie abermals um^Neuerung cinkomme». UM. um 101. (1908). Im Jahre 1580 war dem Hof zu St. Margarethen einweggcld bewilliget worden unter dem Vorbehalt, daß die von St. Gallen kommenden Güter davon befreit sein!olle». beschweren sich die von St. Margarethen, daß ihnen an diesem Weggeld dadurch Abbruch geschehe,boß die Fuhrleute über den See und von andern Orten her Waarcn führen und vorgeben, sie kommen ausbor Stadt St. Gallen, und bitten um die Bewilligung, von jeder Wagcnlast einen guten Vazen beziehen zu

"rfen. W^l aber auf die an die Stadt St. Gallen gestellte Anfrage, ob sie dieses zugebe, kein Bescheidoofvlgt ist, wird daö Begehren in den Abschied genommen. Absch. 974. u. 102. (1908). Nach eingenom-menen, Augenschein wird entschieden, daß die spänige Brüke in der Au an der gegenwärtigen Stelle bleibenM'd daß der Laudvogt und der Laudschreiber deren gehörige Unterhaltung beaufsichtigen sollen. Ibid. >v.(1908). Auf Ratification hin wird denen von Bcruang bewilligt, neben ihrem gewöhnlichen Wocheumarktzwei Jahrmärkte abzuhalten, und zwar je am Dienstag nach Pfingsten und nach Galli, insofern die von' ststätte» nichts dagegen haben. Ibid. u. 104. (1908). Die rheiuthalischen Fuhrleute beklagen sich gegen°gt Schund zu Werdeuberg, daß er Neuerungen mit de» Feiertagsstrafeu, Erhöhung des Weggcldes zuRhs und ungebührlichem Schifflohn über den Rhein einführen wolle. Weil nun diese Maßregeln de» Zöllen,^ Weggeld und der Schifffahrt nachtheilig wären, indem die Güter andere Straßen über den Rhein suchenWürden, wird die Klage dem Gesandten von Glarus in den Abschied gegeben. Ibid. bb. - 105. (1908). Der/U'dvogt soll sich über das Sustgcld zu Ragah und die Erhöhung des Schollbcrgzolls um 1 Bazen erkun-de» und das, was er als dem gemeine» Nuzeu nachtheilig findet, den regierenden Orten einberichten. Ibid. ii.