Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1412
Einzelbild herunterladen
 

1412

Rheinthal.

aber das Zugrecht erloschen sein soll. Wird in den Abschied genommen. Absch. 348. ll. 82. (1598). Mattwill darauf halten, daß der ewige Versprach gegenüber den St. Gallern in Kraft bleibe, und zu Baden denAntrag stellen, daß man deßwege» Niemanden mehr cmhöre. Absch. 353. r. 83. (1605). Das schriftlicheBegehren der Stadt St.Galle», das Gut des Balthasar Notmnnd vom ewigen Versprach zu befreien, wirdin den Abschied genommen. Absch. 558. d. 84. (1605). Die Beschwerde des Junker Blaarer zu Wartenseeund Wartegg, daß die Nheinthaler die von seinem Vater im Nheinthal gekauften und ihm erblich zugefallene»Güter in Kraft des ewigen Zngbriefs von 1582 an sich ziehen wollen, was ein Mittel der Nenglänbigen sei,die Katholischen aus dem Land zu bringen, und sein daheriges Gesuch um Schnz wird in den Abschied ge-nommen. Absch. 567. eo. 85. (1606). Die Edlen Blaarer von Wartensee und Wartegg führen Klage, daßdie Nheinthaler ihre dicht an der Gränze liegenden Güter, die sie bedeutend verbessert haben, kraft des ewigenVersprnchs ihnen ziehen wollen, obschon sie solches um die Nheinthaler nicht verschuldet, indem ihre Vorfahre»dort Pfründen gestiftet und viel Gutes gethan haben. Nachdem auch ein Verwendnngsschreiben des Abts vonSt. Gallen und ein Bericht des Landvogts darüber eingelangt ist, wird die Klage in den Abschied genommen.Absch. 589. n. 8C». (1608). Der Verkauf eines Weingartens von Hans Tobler an Egli Wiser z» Buche»wird ohne Versprnch des Hans Bärlocher daselbst gut erkennt. Absch. 674. n. 87. (1608). Der junge»Stansfacher neues Hans zu Thalwird in fryheit vsser dem ewigen Versprnch genommen". Ikick. 8. 88-(1608). Dem Martin Moser zu Buchen wird bewilligt, mit Weib und Kind sein Hans ohne Versprnch zu be-wohnen, jedoch soll er sich wie sein Vater und Großvater bescheiden anfsühren. Illicl. rr. 89. (1610). Dem JunkerDaniel Zollikofer wird für sich und seine Nachkommen ein Stük Neben und etwas schlechtes Mattland voi»ewigen Versprnch gefreit. Lucern und Uri stimmen nicht dazu und nehmen es in den Abschied. Absch. 722. o. 90. (1610). Da man vernommen hat, daß die Gesandten lezteö Jahr dem Junker Daniel Zollikofer vo»St. Gallen einige Güter im Nheinthal vom ewigen Versprnch befreit haben, wird das in den Abschied ge-nommen, daniit die Unterthanen bei der Freiheit, die ihnen nicht ohne gute Ursache ertheilt worden ist, gcschirtt'twerden und damit dergleichen in Zukunft nicht mehr geschehe. Absch. 742. <>. 91. (1016). Jedes Ort sollseine Gesandten mit Instructionen versehen, wie man sich gegen die Nheinthaler, welche sich unbefugter Weistals vom ewigen Versprnch befreit ausgegeben haben, verhalten wolle. Absch. 926. n.

8. Fall.

Art. 92. (1588). Die Beschwerde des Landvogts, daß die Erben des Hans Graf zu Thal, statt de»schuldigen Fall zu entrichten, ihn mit grober Antwort abgewiesen haben, wird in den Abschied genommenAbsch. 63. cid.

9. Ohmgeld.

Art. 93. (1607). Laut Bericht des Landvogts beschweren sich die Nheinthaler über das in den deutsche»Landvogteien ausgeschriebene Umgcld. Wird bis zur künftigen Jahrrcchnnng verschoben, weil man in Erfahrnegebracht hat, daß noch andere Vvgteien dieser Sache wegen reclamiren werden. Absch. 623. g.

10. Handel und Verkehr, Märkte, Straßen und Bröken, Zölle und Westgelder.

Art. 94. (1591). Abgeordnete des Nheinthals führen Beschwerde gegen die Mayenselder, welche ih^