Nheinthal.
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Absch. 12g. ^ _ 71 11591). Sara Schlnmpf von St. Gallen, welche zu besserem Fortkommen ihre Güter"» Nheinthal verkaufen möchte, stellt an die regierenden Orte die Bitte nm Ledignng vom ewige» Verspruch,damit sie mehr löse. Ferner bittet Sigmnnd Bnsfler von St. Gallen um die Erlaubuiß, auf den Güternseiner Frau im Nheinthal wohnen zn dürfen, indem er den Gemeinden weder in Holz noch Feld beschwerlichwerden wolle. Beide werden abgewiesen und zugleich beschlossen, es soll fortan stets bei dem ewigen Ver-spruch sei» Verbleiben haben. Absch. 108. n.— 72. (1594). Sebastian Zill) von St. Gallen, der einige GüterZu. St. Margarethen gekauft hat und noch etwas dazu kanfcn möchte, bittet, ihn des ewigen Verspruches znZulassen. Wird nci instrnonllum genommen. Absch. 202. n. — 73. (1594). Hauptmann Stanffacher vonClaras bittet nm die Bewilligung, die von seinem Schwähcr geerbten Güter zn Thal nach seinem Gefallenbebauen zu dürfen, und daß man ihn von dem ewigen Verspruch anläßlich eines allfälligen Verkaufs befreien»lochte. Wird in den Abschied genommen und der Landvogt mit Berichterstattung beauftragt. Ibiä. t. —(1595). Dietrich Stanffacher von Glaams erneuert die Bitte, ihm und seinen Söhnen zn erlauben, ihre"» Rheinthal geerbten Güter mit eigenen Diensten bebauen oder sie mit Erlaß des ewigen Verspruchs ver-rufen zn dürfen, indem er Schulden halber seine Güter zn Glaams oder im Rbeinthal veräußern müsse,^ttd in den Abschied genommen. Absch. 277. 1c. — 75. (1595). Hauptmann Dietrich Stanffacher und dieBrüder Joachim und David Zollikofer stellen die Bitte, ihre theils gekauften, theilö ererbten Güter im Nhein-thal vom ewigen Verspruch und dem Zngrccht zn befreien. Es wird ihnen ans Ratification hin entsprochen;jedes Ort soll seinen Bescheid darüber beförderlichst nach Zürich senden. Absch. 283. ce. — 7K. (1595). Diesollen sich entschließen, ob man in Betreff des ewigen Verspruchs der Güter im Nheinthal es bei der^cn Ordnung bleiben lassen wolle oder nicht. Absch. 280. s. — 77. (1590). Schultheiß Krepsinger vonp»cern und Landammann Kuhn von Uri wollen zn der Befreiung der Güter der Zollikofer und Stanffacherewigen Verspruch nicht stimmen, weil sie dazu keine Vollmacht haben. Absch. 296. r. — 78. (1596).Auwälte der Unterthanen im Rheinthal eröffnen, im Jahr 1582 sei der ewige Versprach aufgerichtet worden,littnäß welchem sie den ewigen Zug zn ihren Gütern haben und diese Güter nur durch rheinthalische Unter-tanen bearbeitet werden dürfen; seither aber seien Mehreren von St. Gallen Briefe ertheilt worden, daß ihre^ütcr von dem ewigen Verspruch gefreit seien, was ihnen, den Petenten, beschwerlich vorkomme; sie bitten^)er, sie hin dem ewigen Versprach zu schiizen und keine Ausnahmen mehr zn gestatten, indem sonst bald dieSt. Gallen die besten Güter erhalten, die Nheinthalcr aber an den Bettelstab kommen würden. Es wirdeinstimmig beschlossen, Niemanden mehr seine Güter vom ewigen Versprach befreien, sonder» sich strengedessen Buchstaben halten zn wollen. Absch. 307. i. — 73. (1597). David Stndcr von St. Gallen bittet"b Namen der Wittwe des Balthasar von Kalchriet nm Entlassung ihrer Güter im Nheinthal vom ewigenBttspruch^ damit sie selbe besser verkanse» könne. Wird ncl inntiuvinlnm genommen. Absch. 330. Ic. —(1597). Der Antrag, den ewigen Versprach im Nheinthal wieder aufzuheben, weil er bei Käufen undBarkäufe,, den Armen viel nachthciliger als den Neichen sei, oder dann das Zngrecht nur ans eine bestimmte^"Zahl Jahre zn stellen, wird ml iiwtrnvnclnm genommen. Absch. 334. o. — 81. (1598). St.Gallen nntcr-fl>izt den Antrag, daß den Unterthanen im Nheinthal der ewige Versprach um etwas gemildert werde. Nachuhörung dieser Verwendung und in Berüksichtignng, daß dieser ewige Verspruch dem gemeinen Manne sehrUlkend sei, wird von der Mehrheit (ohne Lncern und Uri) der Versprach ans nur zehn Jahre gestellt, also,^ die Unterkhane» im Nheinthal den Zug der Güter innerhalb dieser Zeit haben sollen, nach deren Ablauf