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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Rheinthal.

Caspar (Christof) Studer begehrt, daß seine Güter vom Zehnten befreit »Verden, wofür er jährlich 3t) Gldzu entrichten verspricht. Die Mehrheit will entsprechen,weil vnser Herren fach vinb das halb hiednrch er-besseret worden sei", die andern nehmen es in den Abschied. Absch. 697. ii. 64. (1610). Man soll de»Gesandten nach Baden Vollmacht ertheilen, die dem Christof Studer*) zu St. Galle» gewährte Befreiungvmb sinen Sitz" iin Nheinthal zu widerrufen und inskünftig keine mehr zu bewilligen. Absch. 721. I.65. (1619). Dein Junker Christof Studer war auf lczter Jahrrechnung sein schuldiger Zehnten in eine»»jährlichen Zins von 39 Gld. umgewandelt und darüber Brief und Siegel gegeben worden. Da mau nu»aber vernimmt, daß dieser Zehnten wohl doppelt so viel, ja oft über 199 Gld. ertrage, so wird dieses in denAbschied genommen, »in die Sache wo möglich z vemediren. Am folgenden Tage läßt Studer vorbringe»,daß dein Vernehmen nach einige habhaste Personen 199 Gld. darauf geboten und genügende Versicherung Z"geben anerboten haben; dieses höre er gerne, weil er so Ursache zu einer so schönen Gült gewesen sei, im Fallaber dieses keinen Fortgang hätte, bitte er, einen annehmbaren Kauf mit ihm zu treffen. Daneben läßt ervorweisen, was dieser Zehnten von Jahr zu Jahr ertragen habe, woraus sich ergibt, daß es nicht so viel ist-wie behauptet wird. Es wird nun dem Landvogt aufgetragen, wo möglich einen Vertrag um jährlich lüll ^Gulden gegen gute Versicherung abzuschließen. Für den Fall, daß nichts daraus würde, wird die Sache i» ^den Abschied genommen. Absch. 742. p. 66. (1612). Die Gesandten auf künftige Jahrrechming sollen i»'struirt werden, daß ans dein Rheinthal keine Güter mehr an Fremde verkauft oder versezt werden dürfe»,indem sonst das Land bald »nieder voll armer Lente sein und alle Nnzungen und Gefälle den Fremden Z»'fließen würden. Absch. 792. I.

7. Ewiger Bcrspruch.

Art. 67. (1588). Der Schreiber von St. Margarethen eröffnet vor den VIl katholischen Orten und Appenzell,daß vor einem Jahr Hector von Ramschwag, Vogt zu Bludenz, sein Lehen an Daniel (David) Stndcr vo»St. Gallen verkauft habe nnter der Znsichcrnng, daß es, als Lehen des .Klosters St. Gallen, dem ewigen Vel'spruch nicht unterworfen sei. Zugleich bittet Abt Joachim von St. Gallen in einer Zuschrift vom 25.^man möchte von Obrigkcits wegen seinem Lehenman» Stndcr eine Urkunde ausstellen, daß er in Bezugsein Gut zu Bernang vom ewigen Verspruch befreit sei. Ferner bittet Landammann Wichser von Glar»^'dem Dietrich Strcnli von Glarus zn erlauben, die Güter im Nheinthal zu verkaufen, »in drängende Schuld»^befriedigen zu können, und zwarohne verhindert des ewigen verspruchs". Beides wird in den Absehtgenommen. Absch. 54. m. -- 68. (1588). David Studer von St. Gallen wiederholt seine Bitte um Befrei»^seines vom Herrn von Ramschwag gekauften Gutes voin ewigen Verspruch. Da es ein Lehen des Abts vtSt. Gallen ist, wird der Kauf unter Vorbehalt höherer Genehmigung bestätigt. Fcrner wird dem Dictt'^Strenli von Glarus gestattet, seine Güter im Nheinthal zn verkaufen (weil man sonst an demselben verliesmüßte), jedoch dem ewigen Verspruch unbeschadet. Absch. 63, aa. 6!). (1589). Das Gesuch AppenzcllsBestätigung eines von Seite des Spitals an Balthasar Rotmnnd von St. Gallen getroffenen Verkaufs ci»tStükes Reben bei St. Margarethen, und um Befreiung dieses Kaufes von dein ewigen Versprach wird ^instruanclum genominen. Absch. 124. cl. 79. (1599). Vorstehendein Gesuche Appenzclls wird entsprecht

Das Schwyzer und Nidwaldner Exemplar haben irrig Sekelmeister Schinder.

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