1408
Nheinthal.
Wenn eines Landvogts Amtmann auf freier Straße oder sonstwo, bei Nacht oder Tag, seiner Amtsgeschäftewegen und ohne Ursache mit Worten oder Werken beleidigt wird, so soll die Abstrafung der Hoheit zustehen,hat aber der Amtmann Anlaß dazu gegeben, so soll dem nieder» Gericht nichts benommen sein, Ist gestohlenesGut vorhanden, das aus Gegenden kommt, mit denen man keine Verträge hat, so gehört es zu Hände» derhohen Obrigkeit. Der Landvogt soll die Macht haben, heimlich oder öffentlich Kundschaften iibcr Sachen, dieihm zuständig sind, aufzunehmen, ohne Einrede oder Verhinderung eines Gcrichtshcrrn. Da Ammann BartliRitter, im Namen des Abts, den Leibfall ans der Berlassenschaft des wegen Tödtnng seines Bruders zn Alt«stätten Hingerichteten Klaus Saxer anspricht, wird ihm dieses, wie gegenüber dem Grafen von Hohenems,abgesprochen. — Sollten der Abt oder die Höfe im Nheinthal gegen vorstehende Artikel Einsprache zn machenhaben, so sollen sie dieselbe vor den regierenden Orten anbringen, jedoch soll der Landvogt inzwischen mit de»schon verfallenen Freveln und Strafen fürfahren und sie zu Händen der hohen Obrigkeit einziehe». 11>i,1. g>— 45. (1609). Auf die Beschwerde des/Abts über einige Punkte des Abschiedes zu Nhcincck, besonders be-treffs der Collatnren und Abstrafnngen, wird ihm bezüglich der Collatnren aller gute Beistand versprochen,wegen des andern Punktes aber bemerkt, daß man von den ergangenen Beschlüssen nicht wohl abgehen könne.Absch. 681. x. — 40. (1609). Da der Abt vermeint, daß die leztes Jahr aufgerichteten Artikel nicht durchdie Gesandten der regierenden Orte, weil diese Partei seien, sondern durch unparteiische Säze hätten gestelltwerden sollen, wird erachtet, daß dieses eine Neuerung wäre, indem anch der Abt bisher in seinen eigene»Landen über der Gerichtsherren Sachen Gewalt gehabt habe; übrigens habe man sich in der Sache nichtübereilt, sondern erst nach gründlicher Erdauerung seiner Docnmcnte die Artikel gestellt. Deßhalb werden die-selben bekräftigt und dem Landvogt anbefohlen, ihnen nachzukommen. Absch. 697. u. — 47. (1609). I»Betreff der rhcinthalischen Sachen und des bewußten Spans des Abts mit den regierenden Orten der Buße»wegen, sollen die Gesandten am Abschied zu Baden festhalten. Sollte Jemand von Seiten des Abts ans de»>Tag erscheinen, so sollen sie den Landvogt sogleich ermahnen, mit den rhcinthalischen Gewahrsamcn sich einz»'finden. (S. Absch. 707. k.).
5. Nicdcrkassnnfl.
Art. 48. (1689). Das Gesuch des Landvogts, man möchte dem Junker Sigmund Büffler von St. Galle»,der vor einigen Jahren im Nheinthal Siz nnd Güter gekauft habe, diese Güter befreien, indem er der Ge-meinde in keiner Weise Schaden bringen werde, wird in den Abschied genommen. Absch. 101. y. — 49'(1690). Alt-Landvogt Anton Haas von Lncern nnd der regierende Landvogt stellen im Namen des Sigmu»dBnffler das Gesuch um die Erlanbniß, auf den in der Landvvgtci liegenden Gütern seiner Frau wohnen Z"dürfen, indem er verspreche, Niemanden weder in Holz noch Feld auf irgend eine Weise Schade» znznfüge»'Dem Gesuch wird von der Mehrheit entsprochen, doch daß sich Bnffler tadellos verhalte und nicht Anlaß ä"Klagen gebe. Absch. 168. k. (S. anch Art. 71). — 50. (1606). Die Gesandten »ach Baden sollen hinsichtlichdes Einsizcs des Junkers auf Grünenstcin nnd des Falls des Ammann Kuhn instrnirt werden, damit wedc"den regierenden Orten noch dem Landvogt Schaden erwachse; dem Junker soll als Ausländer nnd Nichtkatholikder Einsiz nicht gestattet, auch in Zukunft keinem Fremden ohne Bewilligung der hohen Obrigkeit der Ei»s>iin den Vogteicn erlaubt werden; überdies; sollen Maßregeln getroffen werden, damit kein Landvogt dem ander"die Fälle „also vorfische". Absch. 587. k. — 51. (1606). Dem Balthasar Boll von Lindau wird auf Woh^'