Nheinthal. >, 1407
noinmen werden. Absch. 567. i. — 40. (1608). Bezüglich der Klage des AbtS gegen Zürich, daß es ihmEingriffe der Ehehändel und Pfrundlehcn halber mache, sollen die V katholische» Orte ihre Gesandten aufkünftigen Tag zn Baden instrniren. Absch. 652. i. — 41. (1608). Die katholischen Orte sollen ihren Gesandten»ach Baden Vollmacht mitgeben, den Abt bei seinen erlangten Stimmen bezüglich des Ehegerichts und derEollatnrcn zu schirmen. Absch. 653. o. — 42. (1608). Ans den Anzug hin des Abts vor den V katholischenDrten soll den Gesandten in daö Nheinthal der Auftrag ertheilt werden, ihm in seinen Anliegen und Be-schwerde» bestens bcrathen und bcholfen zu sein, damit er bei seinen Ncchtsamcn gcschüzt werde. Absch. 672. o.
43. (1608). vr. I. Metzler, Statthalter zn Wyl, Georg Jonas, Vogt zu Rorschach, und Georg ChristofEiiel von Giclspcrg, Vogt ans Nosenbcrg, eröffnen als Abgeordnete des Abts, daß dieser seit der Änderung^ Religio» die Collatnr der Prädicanten im ober» Nheinthal stets ausgeübt habe, und spreche» die Erwartung»»6, Zürich, als Schirmort, werde des Gotteshauses Freiheiten schiizeu helfen, da der Abt bei Besezungbackender Prädicatureu nur solche Prädicanten ernenne» werde, welche über ihre Religion cxaminirt wordenu»d dem Landfrieden gemäß seien. Dagegen antworten die zürcherischen Gesandten, der Abt habe zn diesen^vädicatnren kein Recht; wenn er auch seit einigen Jahren sie zn besezen pflege, so sei daraus noch kein Recht^zuleite», um so weniger, da Zürich ei» regierendes Ort sei und der Abt nur die nieder» Gerichte daselbst^s>ze. In ihrer Replik bitten die Abgeordneten des Abts, man möchte ihm ab diesem langwierigen Handeldurch eine» rechtlichen Spruch verhelfen, wogegen die Gesandten Zürichs dnplicircn, sie haben erwartet, der^bt werde seinen lcztcs Jahr dem Panncrhcrrn Holzhalb gegebene» Zusicherungen gemäß seine Gesandten be-itragen, gütlichen Mittel» die Hand zn bieten, wozu sie ebenfalls, nicht aber zn einem rechtlichen Spruch,^vollmächtig! seien. Hierauf entwerfen die Gesandten der übrigen Orte, in Abwesenheit derer von Zürich,^'»en gütlichen Vorschlag, den sie den Parteien abschriftlich mittheilcn. Worauf die Gesandten Zürichs, zuErhaltung der Ruhe und Einigkeit, folgende Mittel vorschlagen: Wenn in den vier Höfen Altstätten, Marbach,^rrnang und Balgach eine Prädicatnr ledig würde, so soll Zürich das Recht haben, ans Begehren der be-rstenden Gemeinde dem Abt drei Personen vorzuschlagen, ans denen er Einen zn erwählen habe, der sichdr»i»ach präsentirc» und die Belchnung ans die Pfründe vom Abt empfangen solle; sollte aber der Abt daraufbeharre», daß man zwei auö seiner Stadt und Landschaft und zwei ans den Vogteien Nheinthal, Thnrgau°ber Toggcnbnrg dazu vorschlage, so glauben sie, ihre Obern, denen sie es hinterbringen wolle», würden dazuverstehen, wofern die beiden ans den Vogteien in Zürich stndirt haben und dort cxaminirt und zum^digtamt zugelassen worden seien; sollten diese Vorschläge aber nicht belieben, so wolle Zürich dadurch nichts^°u seine» Recht?» von Händen gegeben haben. — Schließlich erheben die Abgeordnete» des Abts Neclaniatione»b^gen der unnöthigen .Koste», welche den ans leztc Jahrrcchnnng zn Baden wegen dieses Collatnrrcchtstrcitcsbv» ihrer Gegenpartei unbefugter Weise Cilirten erwachsen seien. Obgleich man den Hanpthandcl zn erörtern^»Wellt hat, so wird doch dem Abt vorbehalten, später diese Forderung wiederum vorbringen zu dürfen,sch. 674. d. — 44. (1608). Ans eine Beschwerde des LandvogtS über die niedcrgerichtlichen Amtleute desbis, die sich in den rheinthalischen Höfen verschiedene Rechte anmaßen, wird erkannt: Wer mehr als einmal°» Frieden bricht mit Worten oder Werken, soll gemäß eines Abschieds von 1539 der hohen Obrigkeit zurKirasnng verfallen sein, einfache Friedbrüche aber sollen kraft der Öffnungen wie bisher bestraft werde».^ sich parteit und werkthätig zugreift, den mag der Landvogt vor das hohe Gericht stellen und abstrafen;»van hat der niedere Stab keinen Antheil, da weder Abschiede noch Öffnungen ihm einen solchen zusprechen.
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