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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

Monstein abgelöst und weggeführt haben, dazu anhalten, vor dem Niedern Gericht zur Bestrafung sich z»stellen, geschrieben, er solle die von Rheineck in Nuhe lassen oder aber den Handel vor die regierenden Ortebringen. Ibici. ee. 32. (1608). Auf die Klage des Hofes Thal gegen Aminaiin Christian .Keller und denHosschreiber, daß sie einen dem alte» Brief von 1516 widersprechenden Brief geschrieben und besiegelt habe»,wird »ach Anhörung der Verantwortung beider Amtleute erkannt, daß ihnen ihre Handlung zukeinem vcrwyßder Ehren" gereichen solle. Ibici. ti'. 33. (1668). Eine Beschwerde des Junkers ans Grnnenstein gegen dievon Balgach wegen Weidgang, Verboten und Erhöhung der Steuern wird dem Landvogt zur Vereinbarungüberwiesen. Ibici. gg. 34. (1608). Ans den Anzug des Landvvgts bezüglich der durch die Gefangene»erwachsenden großen Unkosten wird die frühere Verordnung bestätigt und erkannt, der Laudvogt solle Gewalthaben, zu Rheineck und an andern Orten, wo man Gericht hält, die Gefangenen, die nicht das Leben ver«wirkt haben, nur durch das Gericht, wo sie gerade gefangen liegen, abnrtheilen und bestrafen zu lasse», ohneweitere Bciziehnng von Nichtern und Näthen anderer Höfe. Ibici. qg. 35. (1609). Die leztes Jahr auf'gestellten, de» Grafen von Ems betreffenden Artikel werden confirmirt, mit Ausnahme jenes, welcher den Zinsab der Nheinmühle betrifft, da dieser dem Grafen, wie von Alters her, heimdienen soll. Absch. 697. t>. "36. (1610). Ansuchen des Grafen von Ems um Aufhebung des ihm im Rheinthal angelegten Arrests. (S>Absch. 737. n.).

4. Anstände mit dem Abt von St. Gallen.

Art. 37. (1594). Gesandte des Abts von St. Gallen eröffnen, auf der Jahrrcchnnng von 1591 habeLandvogt Zeffel einen Beschluß ausgewirkt, der in einigen Punkten den Öffnungen, Sprüchen und Verträge»des Abts widerspreche; auf dessen Reklamation seien dann 1593 Landalnmann von Heimen und der Landschreibelbeauftragt worden, mit seinen Gesandten sich über diese Punkte zu vereinbaren; das Resultat dieser Verständegnng sei nun folgendes: 1. Wenn Übclthäter zu Rheineck, Altstätten nnd Oberried wegen Diebstahl n. A. >»-eingezogen sind, ohne das Leben verwirkt zu haben, so soll deren Abnrtheilnng allein dem Landvogt zustehe»nnd daher, »in Kosten zu erspare», das Hochgericht nicht versammelt werden, die Berechtigung aber solchermalefizischer Sachen soll ohne des Gotteshauses Kosten nnd Schaden geschehen; bei todeswnrdigcn Verbreche»dagegen soll das Hochgericht, wie von Alters her, versammelt werden. 2. Die Amtleute im Rheinthal solle»stets darauf halten, daß die Bußen mit möglichst geringe» Kosten eingezogen werden und daß jeder Theil de»ihm gebührenden Anthcil erhalte. 3. Bezüglich der malcfizischcn Sachen soll es bei den bestehende» Offnnnge»und Verträgen jedes Ortes verbleiben nnd es dürfen die Amtleute des Gotteshauses den Landvögten od»rderen Amtleuten hierin keinen Eintrag thun; überhaupt soll jeder Theil den andern bei seinen Rechten vc»'bleiben lassen. Diese Artikel werden nun ratisicirt. Absch. 262. f. 38. (1594). Abgeordnete des AbtsJoachim bringen vor, die Hoflcnte im Nheinthal beziehen das Einznggeld von de» Einziiglingen nnd wed<»der Abt noch die regierenden Orte als Landesherren erhalten etwas davon; es sei aber billig, daß die Obrigk»^ebenso gut wie die Hofleute von jenen, welche in das Nheinthal ziehen, ein Einznggeld erhalte, wie es a»^in andern Orten Brauch sei. Dieses nicht unbillige Begehren wird acl instruoncium genommen. Ibici. u.39. (1605). Der Abt begehrt, daß bei Abnahme der Kirchenrechnnng zu Marbach einer seiner Amtlc»^beigezogen werde, weil er Collator dieser Pfründe nnd auch Gerichtsherr daselbst sei. Die Landlente v»»Marbach dagegen haben einigen Zweifel, ob der Abt Collator ihrer Pfründe sei. Es wird nun erkannt, we>»'der Abt sein Collaturrecht darthue, so soll nur in Beisein eines seiner Amtleute die Kirchenrechnung vorg»'