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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1405
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Mheinthal. 14V5

Proceßactcn vom fürstlichen Hofgcricht begehre» und mit Knicht nach Gebühr verfahren; wenn sich aber ZweifelTheben, soll er ans nächster Iahrrechnnng darüber berichten. Absch. 623. k. 25. (1608). Das gegen Klans Saxcrergangene Urthcil wegen Tödtnng seines Bruders wird bestätigt. Absch. 674. ci. 26. (1608). Dem Landpogt^>rd anfgetragen, die im Spital zu Altstättcn wegen der geschwängerten Tochter des Hans Äschenmvser ans-gelaufenen Koste» ans seine Rechnung zn nehmen, weil sieein töricht Mentsch" n »d die Verwandtschaft anderen Blutschande unschuldig ist. Dabei wird ihm überlassen, die Person am Leib zn strafen. Idicl. e.^7. (1608). Auf der Iahrrechnnng zn Baden im Jahr 1606 sind die Bußen für einige Vergehen, z. V. Krazcn,^M'tansranfen, schlage» mit Kannen, Steinen und verborgenen Waffen n. A. in. erhöht worden. Nu» be-schweren sich die Bürger von Rheineck, daß diese Steigerung ihnen zn großem Nachthcil gereiche, indem ihnenbisher von Strafen bis ans 10 Pfund die Hälfte zugekommen sei, nun aber der Antheil an den Buße» über^ Psd. entzogen werde. Die Verordnung wird nun zwar bestätigt, aber mit dem Znsaz, daß auch bei^ußcn von solchen Bergehen von mehr als 10 Pfund denen von Nhcincck ihr Anlhcil von 5 Psnnd oder 5Luiden zukommen solle; werden dergleichen Frevel aber malcfizisch, so sollen sie keinen Thcil daran haben,^iese Erläuterung, mit der sich die Amtleute der Stadt zufrieden erklären, soll in ihr Stadtbnch, sowie inbas obrigkeitliche Offnnngsbnch eingetragen werden. Ibiä k. 28. (1608). Der Streit zwischen dem Landvogt"»d dem Grafen Kaspar von Hohenems, der die nieder» Gerichte zu Widnau und Haslach über unten folgendeGrevel anspricht, wird nach Untersuch alter Abschiede und Strafrcchnnngcn dahin entschieden: 1. Die Über-Wetting der Feiertage, die laut einem Abschied von 1536 von der hohen Obrigkeit, nicht von dem Grase»,^straft worden, soll auch fernerhin von dieser bestraft werden. 2. Einmaligen Friedbrnch mit Worte» oderBerken kann der Graf laut seinem Hofbnch bestrafen, die Bestrafung des wiederholten Friedbrnchs dagegensteht der hohe» Obrigkeit laut Abschied von 1539 zn. 3. Da man bei den eidgenössischen Obrigkeiten nirgendssb'dc, daß vom Nachlaß hingerichteter Malcficanten der Fall begehrt und genommen werde, so lasse man anch"'cht z», daß ihn der niedere Gerichtshcrr zn fordern habe. 4. Weil die Nheinmühlcn auf eidgenössischem^'»»d in,d Boden stehen und der Abschied von 1536 darüber Erläuterung gibt, so soll der Graf keinen Zinsbaranf schlagen, noch dieselben zn verleihen haben- 5. Die Bestrafung des Ehebruchs und der Blutschandebv»»nt der Hoheit zn, da die gräfliche» Anwälte weder jezt noch früher deren Bestrafung angesprochen habe»,b- Da man in den Rechnungen zu Baden wiederholt findet, daß die Landvögte»»beharrliche" Zureden bestrafthaben, so kann man davon nicht weichen; wen» im Hof Widnau und Haslach Bnßcngericht gehalten wird, sosoll der Landvogt oder seine Amtlente demselben beiwohne». Vorstehende Artikel werden ans Ratificationh>» gestellt; wenn der Graf etwas gegen sie einzuwenden hat, mag er sich »in deren Nemcdnr melden, in-dischen soll ihnen nachgelebt werden. Den Anwälten des Grafen wird von dieser Erkanntniß ein Ncceßblieben. II,jst. j,. 23. (1603). Bezüglich der Kosten, die mit dem Proccß gegen Lientenanl Knicht zn^heineck erlaufen und von der Obrigkeit der regierende» Orte bezahlt worden sind, wird verordnet, die nachd Thurgau reisenden Gesandten sollen zn Francnfeld das Vermögen des HanS Grübler von Whl vcrarre-^e», nm daraus diese auf 400 Gld. sich belaufenden Kosten zn bezahlen, da Grübler die Ursache dcSHandels ist. Idici. r. 36. (1608). Dem Landvogt wird aufgetragen, die Kinder des Ammann HanS KellerEntweder der Mutter zu lassen oder anderwärts zu verdingen und für ihr väterliches Erbgut zn sorgen. Waslls Gericht zu Thal verfügt hat, wird aufgehoben und ihm verwiesen. Idici. t. 31. (1608). Dein GrafenCaspar zu Ems wird auf sein Begehren, man möchte die von Nheineck, welche eigenmächtig einige Flöße am