Thurgau.
dazu erwählt habe; zwar habe» sie gege» diese Person keiue Klage, aber eS sei zu besorgen, es möchte aufdiese Weise der Anfang gemacht werden, später wieder einen Andern, ja sogar einen Ausländer, cinzusezen;iveil nun aber das Amthaus Tag und Nacht offen sei und daher mit der Zeit für die EidgenossenschaftGefahr erwachsen könnte, bitten sie, dieser Sache gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Wird in den Abschiedgenommen und an die Domstift geschrieben, sie möchte ihre dahcrige Gerechtsame auf künftiger Tagsazungvorlegen. Absch. 697. Ii.
v. ssrauenscld.
Art. 670. (1594). Das Gesuch der Stadt Frauenfeld um eine Nnterstüznng zur Vergrößerung ihresSpitals und „Seelhnßes der Armen" (Armenhauses) wird in den Abschied genommen. Absch. 262. <1. —(1608). Landwcibel Rüpplin zu Fraucnfeld bittet die katholischen Orte, an der Stelle seines verstorbene»Lohnes, dem s. Z. von de» regierenden Orten die Amtsnachfolge zugesichert worden sei, seinen andern SohnSigmund damit zu betrauen. In Würdigung der Verdienste Nüpplins wird das Gesuch in den Abschied ge-kommen, mit der Zusicherung, die Gesandten werden der Orte Zustimmung nach Baden bringen. Absch. 653. i.^ 672. (1609). Lucern berichtet, daß zwischen den Frauenfcldern ein neuer Span über die Annahme einiger^»sburger und Hintersaßen sich erhoben und daß es bereits um Abordnung von Gesandten der regierendenSrte bei Zürich angehalten habe, bei welcher Gelegenheit dann auch noch andere unerledigte thurgauische Re-iigionssachen erörtert werden könnten. Absch. 683. ck.
<1. Taunegn-
Art. 673. (1602). Das Gesuch derer von Tanncgg um eine Beisteuer zur Erbauung eines neuen Siechen-^uses im Feld wird in den Abschied genommen. Absch. 474. c>.
v. Wcmsclden.
(Man s. auch Justizsachen ic.).
Art. 674. (1587). Die Abgeordneten der Gemeinde Weinfelden werden in Betreff einiger ihrer Ge>'»eindc-Ordnungen auf nächsten Tag zn Baden gewiesen. Absch. 42. g. — <»75. (1601). Abgeordnete der^o»ici»de Weinfelden stellen das Gesuch, man mochte ilmen eine bestimmte Anzahl Jahre fcstsezen, ans wie^ngc six den Zug auf die bei ihnen verkauften Güter haben dürfen, da bei der bisherigen Frist von 6 Woche»vvd 3 Tagen Mancher die Güter fahren lasse» müsse. Es wird »n» verordnet, das Zugrecht ans Güter,an Fremde oder Einheimische verkauft werden, soll fünfundzwanzig Jahre dauern, jedoch mit dem Vorbc-^lt, daß, wenn die Güter inzwischen verbessert worden seien, der Mehrwert!) gemäß Schaznng unparteiischer^»te und Erkanntniß des Landvogts vergütet werden solle. Dieser Beschluß wird zur Bestätigung in denEbschied genommen. Absch. 433. u. — 676. (1608). DaS Gesuch derer von Weinfelden um Fenster mit den^'enwappen der regierenden Orte in ihr neues Nathhans wird ncl nmtruemlnm genommen. Absch. 659. rv.v??. (1609). Die Mehrheit der Orte hat die verlangten Fenster bereits verehrt, die übrigen werden bis zurviichsten Zusammenkunft sich ebenfalls entschließen, was sie geben wollen. Absch. 697. a.
21. Verschiedenes.
Art. 678. (1592). Alt-Landvogt Fcer bringt vor: I. Während seiner Verwaltung haben viele Leibeigenevon ihrer Leibeigenschaft loskaufen wollen, er habe aber dazu keine Vollmacht gehabt; nach seiner Ansichtvver sollte man das zulassen, indem die Eidgenossen viel mehr Nuzen davon hätten. 2. Er halte für nöthig,