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Thurgan.
gestoßen haben, zngleich sollen sie sich für dessen Wiedereinsczung verwenden. Absch. 86. e. — K59. (1580).Abgeordnete von Schultheiß und Rath zu Dießenhofen erlegen den gewöhnlichen Jahreszins und führen Be-schwerde, daß die Bürger von Stein und andere fremde Personen, wenn sie in Dießenhofen ungünstige Urtheileerlangt haben, an die Eidgenossen appelliren, was wider die Freiheiten der Stadt sei, ja daß Hans Schnewlivon Stein bereits zum dritten Mal ein Urthcil an die Eidgenossen appellirt und geäußert habe, es seien diezu Baden und zu Dießenhofen erlassenen Urtheile falsch und erdichtet; sie bitten daher, sie bei ihren Freiheitenzu schirmen. Entscheid: Die von Dießenhofen sotten die Briefe über ihre Nechtsamcn und Freiheilen auf deinnächsten Tag zu Baden auflegen; dem Landvogt wird befohlen, den Schnewli zu verhaften und ihm den Proceßzu machen. Absch. 101. ii. — 6H0. (1590). Betreffs der Appellationen wird durch die Gesandten der IX Ortegesprochen: Wenn Fremde oder Bürger, welche zu Dießenhofen ihr Recht nehmen müssen, ein Urtheil z»appelliren begehren, so sollen sie nach alter Übung an die IX Orte appelliren dürfen, die nieder» Gerichts-unterthanen aber, als Schlatt, Schlattingen und Basadingen, dürfen nur an die von Dießenhofen appelliren;im Übrigen sollen die Freiheiten und Briefe der Stadt in Kraft verbleiben; die Proceßkvsten des Schnewlivon Stein sollen zur Hälfte vom Landvogt, zur Hälfte von der Stadt Dießenhofen getragen werden. Absch123. v. — K6I. (1595). Über die frühere Beseznng des Schnltheißenamts zu Dießenhofen hat man noch nichtsGründliches in Erfahrung bringen können, denn im Urbar zu Baden steht nur der Eid, welchen die vo»Dießenhofen und Rheinau schwören müssen. Indem man den Landvogt und den Landschreiber beauftragtnachzufragen, ob der Schellenbcrgische Hof zu Dicßenhofen ein Pfandschilling sei oder nicht, und darüber z»berichten, erhalten sie zngleich die Weisung, eine Abschrift des Eides zu nberschiken, den die von Dießenhvfe»den Eidgenossen zu schwören haben. Absch. 277. ». - KK2. (1600). Auf die Beschwerde der Katholiken z»Dießenhofen, daß die Evangelischen ihnen wider altes Herkommen einen zwinglischeu Schultheißen anfgenöthigthaben, wird an Rath und Gemeinde von. Dießenhofen und an Zürich geschrieben, zngleich werden die Kanz-leien zu Baden und Frauenfeld beauftragt, die betreffenden Schriften hervorzusncheu; auf nächstem Tag z»Baden sollen die Gesandten beantragen, daß die Verordnung von 1534 erneuert und gemäß derselben derSchultheiß und die vier Näthe von den Eidgenossen ernannt werden, wie man es zu Bremgarten und Mel-lingen auch thut, und daß in Zukunft dem Landvogt anbefohlen werde, den Eid zu Dießenhvfen persönlichabzunehmen; das Begehren des Grafen von Zimbern an Dießenhofen sollen sie an die regierenden Orteweisen. Absch. 398. v. Kl»!!. (1600). Bor einiger Zeit war in Dießenhvfen bei Erneuerung des Regimentsder bisherige Schultheiß übergangen und ein Evangelischer zu dieser Stelle erwählt worden, worüber die Ka-tholischen, obschon anfänglich damit einverstanden, in Lncern -sich beklagten. Da nun aber ungefähr 22 katholischeund 250 evangelische Personen in Dießenhofen sind und es bei diesem Verhältnis) nicht billig wäre, das Schnll-heißenamt immer aus derselben Confession zu besezen, da gemäß Landfrieden die Wahl hier ebenso gut frelsein müsse, wie zu Frauenfeld und anderstwo; da ferner noch andere Geschäfte in Dießenhvfen zu erledige»sind, so hält man für gut, eineu Tag der regierenden nnd Schirmorte daselbst abzuhalten, zu dessen Aus-schreibung Zürich ermächtiget wird. Absch. 400. d. — KK4. (1600). Da zwischen beiden Religiousparteien Z»Dießenhofen über die Besezung des Schultheißenamts- und anderer Ämter ein großer Zwist sich erhoben Habwurde nöthig erachtet, zu dessen Beilegung gegenwärtigen Tag abzuhalten. Nach Anhörung nun beider Parteie»und nachdem die Gesandten der V katholischen Orte erklärt hatte», daß sie keine andere Instruction habe»,als die Katholischen zu Dießenhofen bei ihrer alten Übung, nämlich vier katholische Räthe zu einem Schultheis»