Thnrgau.
Alle Ämter der Stadt und auch der Stadtschreiber solle» mit Gutheißen und in Gegenwart des Vogtsbesezt werden; bei Nechnnngsablagen über die Amtsderwaltung soll der Vogt zugelassen werden. 4. DieStenern sollen mit des Vogts Vorwissen verkündet und in seiner Gegenwart verrechnet werde». 5. OhneBvrwissen eines Vogts sott weder Gemeinde, Rath noch Gericht gehalten werden, überhaupt sollen die vonBischofszell sich weder in die hohe noch niedere Gerichtsbarkeit einmischen. 6. Da die Hanptursache dieseslangwierigen Streites daher rührt, daß die eine Partei ohne Vorwissen der andern ihre Beschwerden den Ortenborgebracht hat, so soll das i» Zukunft bei einer Strafe von 100 Gld. verboten sein. — Rath und Bürger-schaft wollen diesen Spruch nicht annehmen. Ilncl. d. — 652. (1587). Ab nächstem Tag zn Baden soll anvon Bischvfszell geschrieben werden, daß sie bezüglich ihres Anstandcs mit der Stift Constanz beim leztcnBertrag bleiben sollen, da man dadurch zur Ruhe komme und der katholische Glauben gefördert werde. Absch.^2. p. — 656. (1588). Das durch den Kanzler der Stift Constanz vorgetragene Begehren, die von Bischofszelliollen sich mit dem abgeschlossenen Vertrage zufrieden geben, wird in den Abschied genommen. Absch. 44. o. —654. (1588). Auf einen Bericht von Propst und Capitel der St. Pclagienstift zn Bischofszcll an die V katho-lische» Orte in Betreff des CollatnrrcchtS einiger Pfründen, welche die Stadt inne hat, wird an den BischofConstanz geschrieben, er möchte die Anstände endlich beizulegen suchen. Absch. 63. e. — 655. (1588)."ucern wird beauftragt, an die von Bischofszell in Betreff der stehen zn schreiben. Absch. 76. e. — 656.sl592). Landamman» Schilter erstattet Bericht über seine Verrichtungen zn Bischofszcll hinsichtlich der Anständetische» der Stift und Stadt Bischofszell. Wird in den Abschied genommen. Zugleich wird Schwyz beauf-lagt, durch seinen Vogt zn Bischofszell Kundschaften aufnehmen zn lassen über die Lästerungen des Prädicantcn^ider den katholischen Glauben. Absch. 20l. «. — 657. (1605). Der bischöflich-constanzische Secretär Georg^ebel eröffnet, über die von Bischof Marqnard der Stadt Bischofszcll erlheilte Freiheit, daß nämlich Vogt^ Rath selbst Statuten und Saznngen machen dürfe», seien zur Zeit des Cardinals von Österreich Miß-^'ständnisse erwachsen, die durch den Vergleich von 1582 beigelegt worden seien; in diesem Vergleich stehe unterAnder»,, daß die Stadt keine Eingriffe in die hohe und niedere Gerichtsbarkeit des Bischofs machen dürfe; danun die Stadt bisher geweigert habe, eine einwilligende Erklärung abzugeben, so wünsche der Bischof, daß^scs nunmehr geschehe, damit er sich zu verhalten wisse. Die Abgeordneten von Bischofszell entgegnen, dieser^'likel widerstreite ihren Freiheiten, ja es stehe am Ende des berührten Vertrages von 1532: „Hicmit soll^ Sach allcrding vsfgchebt, vcrglych'en vnd alle vorgclofne Handlung todt vnd absin, doch Jcdcmtheil sine»Achten vnd gcrcchtigkcitcn vsscrhalb ernampler Pnncten ohnschädlich vnd ohnnachtheilig", von dem berührtenGleitpunkt aber geschehe im Vergleich keine Erwähnung; sie seien übrigens in die Sache einzutreten nicht^aßt und bitten um Aufschub bis zn künftiger Jahrrechnnng. Weil sich gezeigt hat, daß die Stadt schonl'cderholt Verschiebung verlangte, und der Anstand selbst nicht bedeutend ist, wird erkannt, sie soll sich mit^ Bischof z» verständigen suche», indem das viel Unwillen ersparen würde; könnte das nicht sein, so sollenk>oc Parteien ans nächster Tagsaznng der VII im Thnrgau regierenden Orte mit ihren Nechtstilcl» versehen^ einfinden; jedenfalls werde mit dem Urtheil fürgefahrcn, auch wenn der eine Theil ausbleiben sollte.
k. Dieszcnhofm.
<S. auch Kloster Parad,e«.>
Art. 658. (1589). Die Gesandten, welche nach dem Kloster Paradies abgehen werden, erhalten den"ftrag, Schultheiß und Rath zu Dicßenhofen anzufragen, warum sie den Schultheiß Hechi ans dem Rath