I3S4
Thurgau.
bleiben zu lassen, da die Commenthuren bezüglich der Ausnahme zu tractiren keine Vollmacht haben; de»Cavalieren der Eidgenossen soll der freie Zutritt in den Orden und das Vorrüken zn allen Dignitäten offensein, gemäß des einstimmigen Beschlusses der deutschen Zunge und der päpstlichen Bestätigung, auch soll esbei dem dem Commenthnr von Roll ertheilten Abschied verbleiben und er gemäß der nach langen Umtriebendes Ordens erlangten Urkunde des Vertrags von 1602 und der Sentenz des Großmeisters von 1606 alsCavalier cls 4ustitm eingetragen werden; daneben sollen ihm die aufgewendeten Kosten vergütet werden unddas ihm und den Seinigen in keiner Weise zum Nachtheil gereichen. Absch. 806. m.
20. Localcs.
(Zu Ergänzung dieses Abschnittes in Betreff der Orte Bußnang, Diesenhofen, Fischingen, Frauenfcld, Gachnang, Illingen, MärweilMühlheim, Rheinau, Sirnach, Sommeri, Stellhorn, Thundorf, Tobel, üfflingen, Wengi, Wylen ist der Abschnitt- Kirchlichesund Glaubenssachen -c. zu vergleichen).
Bischofszell.
Art. 648. (1587). An die von Bischofszell wird geschrieben, sie sollen ihren Bürger Christof Mörikofer,der gut katholisch sei, zum Stadtschreiber nehmen, anstatt des gegenwärtigen zwinglischen Stadtschreibcrs. Absch-4. — 649. (1587). Weil die von Bischofszell ans die Mahnung, sie möchten einen katholischen Stadtschreibcrernennen, es trozig abgeschlagen haben und überhaupt auch in andern Dingen sich hochmttthig und ungehorsam gegendie geistliche und weltliche Obrigkeit erzeigen, so sollen die Boten auf nächsten Tag zn Baden darüber instruirtwerden. - Absch. 7. ß. — 650. (1587). Alt-Sekclmcister B. Rietmann, alt-Spitalmeistcr I. Niedeisen undalt-Stadtschreiber E. Scherl? zn Bischofszell haben einen Anstand mit Rath und Gemeinde daselbst. Erstereeröffnen nun, es sei bekannt, daß schon seit einiger Zeit große Uneinigkeit zu Bischofszcll herrsche und daß sieverlänindct worden, als hätten sie der Stadt und dem Spital nicht wohl hansgehalten; auf ihr Begehre»habe man ihre Amtsrechnnngcn geprüft und daraus ersehen, wie sie während ihrer Verwaltung sogar Vorschüssegemacht haben; später sei durch einen Ausschuß ein Vertrag zwischen beiden Parteien errichtet worden, gemäßwelchem der Rath ihnen, de» drei Burgern, eine Summe von 042 Gulden sammt Zins zu bezahlen hätte;nun aber werde dieser Vertrag nicht gehalten, daher sie verlangen müssen, daß man nicht nur den Rath zurBezahlung anhalte, sondern ihnen auch einen Abschied iiber ihre gute Verwaltung ertheile. — Nach Anhörungauch der Gegenpartei und nach Untersuch der Rechnungen wird auf Ratification hin folgender Spruch erlassen-
1. Den drei Bürgern soll die laut Vertrag versprochene Summe ausbezahlt werden. 2. Die 150 Gld., welcheeinige Bürger jenen drei zu bezahlen schuldig wären, sollen von der Stadt bezahlt werden. 3. Da aus de»Rechnungen sich ergibt, daß die Genannten ihre Ämter gut verwaltet haben, so dürfen sie wieder zu alle»Ämtern gelange»; daneben soll ihnen für alle Ansprachen die Stadt noch 600 Gld. bezahlen. 4, Hiemit sollder Streit beendigt und alle gegenseitigen Reden vergessen sein. 5. Die drei sollen alle in Händen habende»Briefe, Rödel n. dgl., welche der Stadt gehören, dem Rath übergeben. — Dieser Spruch wird von beide»Parteien angenommen und zu halten eidlich versprochen. Absch. 38. u. — 65l. (1587). In dem Anstandzwischen dem Bischof von Constanz und Rath und Bürgerschaft der Stadt Bischofszell wird folgender gütlicheSpruch erlassen: 1. Bei Besezung des Raths und des Gerichts soll es beim Herkommen bleiben, nämlich dievon Bischofszell sollen zwei alte Näthe ernennen, welche sammt dem Vogt (des Bischofs) noch zehn Näthevorzuschlagen haben; der Bischof hat dann das Recht, dieselben entweder zn bestätigen oder andere zn ernenne»-
2. Jeder künftige Vogt soll die Freiheiten »nd bischöflichen Confirmationen derer von Bischofszcll beschwören-