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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1390
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Thurga».

<1602). Jakob Steiger von Uri, Hofmeister des 5tlosters, stellt die Nothwendigkeit eines Anleihens dar, umden Klosterbau vollenden und die Kosten der Haushaltung bestreiten zu können. Es wird ihm bewilligt, 1000Gulden aufzubrechen. Sein weiteres Vorbringen über der Töchter Tisch- und Pfrundgeld wird in den Ab-schied genommen. Absch. 454. Ii. 610. (1602). Jedes Ort soll seinen Beschluß in Betreff des Klosters sobald als möglich nach Lucern schikcn. Absch. 455. n. 611. (1602). 1. Die Belohnung und Verabschiedungdes Guardians, der den Bau des Klosters vollendet hat, wird einstweilen verschoben. 2. Vogt Zweyer zuKaiserstuhl wird beauftragt, in'sgeheim Nachforschungen nach dem vermißten Urbar über den Zehnten zuSchlatt anzustellen; auf der Jahrrechnnngstagsazuug will mau den Stadtschreiber zu Dießenhofen und dengewesenen Schreiber des Klosters, die beide verdächtig sind, darüber einvernehmen. 3. Die vorgeschlageneÄnderung in Betreff des Verwalters wird nicht zwekmäßig gefunden. 4. Ans wichtigen Gründen wird auchder Verkauf des Zehntens zu Neftenbach nicht bewilliget, dagegen will man mit Zürich Rüksprache halten,damit die großen Kosten bei Verleihung dieses Zehntens unterbleiben. 5. Auf nächsten Tag zu Baden sollendie Gesandten in Betreff des Tischgeldes und der Steuer der Töchter instrnirt werden. Absch. 470. I.612. (1602). 1. Auf den Bericht des Klosterverwalters Steiger über den verlorenen Urbar des Zehntens zuSchlatt wird einstimmig beschlossen, die Nachforschungen sollen im Geheimen fortgesezt und, wenn er nichtgefunden würde, durch den Schaffner in Gegenwart des alten Zehntenmannes und anderer rechtlicher Leutedie zehntbaren Güter von Neuem bereiniget werden. 2. Zu Tilgung der Schulden mag der Schaffner aufdie Einkünfte und Güter des Klosters 4000 Gld. aufnehme». 3. Betreffs Aufnahme von Töchtern wird diezu Lucern gemachte Verordnung bestätigt, also daß in Zukunft keine fremde Tochter, ohne Bewilligung derSchirmorte, angenommen werden darf, und daß das festgesezte Pfrund- und Tischgeld nur für die Töchterdieser Schirmorte für Münzgnlden gerechnet werden soll. 4. Die Äbtissin soll nach Verflnß der drei Jahreihrer Regierung die Stelle aufgeben und statt ihrer eine andere als Äbtissin fiir drei Jahre erwählt werden,laut der daherigen Ordnung. Absch. 474. g. 613. (1604). Auf die Anzeige der Äbtissin nnd des Con-vents, daß der Klvsterbau nunmehr so weit vollendet sei, daß sie in's Kloster ziehen können, und daß die Be-reinigung durch den Verwalter Steiger auch zu Ende gebracht sei, wird diesem gedankt mit der Bitte, nochfernerhin sein Bestes thnn zu wollen. Absch. 548. I. 614. (1608). Ans dem mündlichen Bericht desBeichtigers nnd einer ausführlichen Zuschrift von Äbtissin und Convent ergibt sich, daß das Kloster zur Til-gung seiner großen Schuldenlast die nieder» Gerichte zu Neftenbach zu verkaufen wünscht. Hierüber nnd be-züglich der im Bezirk des Klosters gefangenen und nach Franenfeld geschikten Weibsperson, sowie in Betreffder Bestallung und Entlassung des Verwalters soll auf die badische Jahrrechnung instrnirt werden, wo mandie Verantwortung des Verwalters anhören will. Den Frauen läßt man durch den Beichtiger vermelde», daßsie sich im Übrigen des Schnzes der V katholischen Orte zu versehen haben. Absch. 653. s. 615. (1608).Der Vater Beichtiger überbringt ein Schreiben der Äbtissin und des Convents an die V katholischen Orte,worin sie ersucht werden, dein Gotteshaus bei seiner schweren Schuldenlast beholfen nnd berathen zu sein undes bei seinen Freiheiten, besonders malefizische Personen zu verhaften, zu schirmen. Der Verwalter verant-wortet sich ans die gegen ihn eingereichten Beschwerden und gibt seine Entlassung ein. Man hält nun fürnöthig, durch eine Abordnung dem Verwalter die Rechnung abzunehmen nnd ihm seine Ausstände zu bezahlen.Als Abgeordnete werden bezeichnet Landvogt Helmlin und Landammann Büeler, mit dem Auftrag, über ihreVerhandlungen an die Obern zn referjren. Den Frauen wird bewilligt, ans Gutheißen hin der Schirmortt