Thurgau.
1387
stellen I)r. Johann Kircher, Provincial des Barfüßerordens i» oberdeutschen Landen der straßbnrgischen Pro-binz, und die Abgeordneten der sechs Schirmorte an die Frauen die Frage, was für Klagen sie gegen ihrenBauherrn vorzubringen haben. Die Frauen danken für die Begrüßung und das Wohlwollen ihrer geistlichenund weltlichen Obrigkeit und eröffnen, daß sie jezt gegen den Bauherrn und Verwalter nichts zu klagen haben,^ er versprochen habe, bei Einkäufen fortan bessere Vorsorgen zu treffen, auch stets gute Rechnung abzulegen;U)as Junker Peter Feer anbelange, so habe derselbe ihnen einen Vollmachtsbrief von sechs Orten vorgewiesenund vermeldet, er werde, wenn ihm nicht gute Rechnung gegeben werde, gegen den Verwalter andere Mitteluu die Hand nehmen. Der Bauherr und Verwalter bittet zu berüksichtigen, welch' schwierige Stellung er beider Übernahme gehabt, und ihn nach Ablegung der Rechnung von der Verwaltung zu entlassen, damit er deinGottesdienst besser obliegen könne. Absch. 154. u. — 577. (1590). Die Klosterrechnung, welche an Einnahmenund Vorräthcn circa 13,578 Gld. erzeigt, wogegen das Kloster 4418 Gld. Schulden hat, wird genehmigetu»d der Verwalter in dieser Beziehung als genügend verantwortet erklärt. Idicl. k. — 578. (1590). In demAnstand der Klosterfrauen mit dem Guardian wird Folgendes verordnet: Äbtissin und Convent sollen beiihrer geistlichen Gewalt verbleiben und den Gottesdienst so besorgen, wie sie es vor Gott und der geistlichenund weltlichen Obrigkeit verantworten können, ungehindert vom Guardian, dieser soll nur Acht haben, daß^ni genug geschehe; in allen andern Sachen aber sollen die Frauen dem Guardian gehorsam sein. Hinwidcr>vird der Guardian beim Abschied vom 30. März 1588 belassen, gemäß welchem er den Bau zu leiten undbie Verwaltung zu führen hat, er darf aber ohne Zustimmung der Schirmorte nichts verändern oder an-keifen; ans Anfragen der Äbtissin soll er ihr über Alles gebührende Auskunft geben; findet sie es für nöthig,über dieses oder jenes zu klagen, so soll sie zuvor den Guardian warnen und erst dann, wenn nölhig, diestlage vor die sechs Orte bringen, umgekehrt soll auch der Guardian dieses Recht haben; geistliche Sachenstllen vor die geistliche Obrigkeit gebracht werden. Ikicl. o. — 579. (4590). Dem Guardian wird mit Nük-stcht ans die von der Mehrheit der regierende» Orte ertheilte Bewilligung gestattet, gegen Einseznng der Ge-^chtsamcn zu Neftenbach in Basel 0000 Gld. zu 5 Proccnt anszunehmen, um daraus die von Christof Pchern5" FrcndcnfellS »in höhere Zinse entlehnten 1000 Gld. znrükzubezahlen, alle Schulden des Gotteshauses zuAigen ,,„h he,, Nest zu dem Bau und auf andere nüzliche Weise zu verwenden. Idici. <1. — 589. (1590).^»dammann Schilter erstattet Bericht über seine Sendung in's Kloster und zeigt an, daß ihm die Urkunden^selben »och nicht zugestellt worden seien. Er wird nenerdingS beauftragt, fragliche Briefe abzufordern, zubezeichnen und zu Händen der Schirmorte und des Klosters dem Landvogt zu Baden zu übergeben; dabei wird^schlössen, die Verwaltung des Klosters einem Weltlichen zu übergeben und den Guardian (Nochns Nachbnr)wieder in sein Kloster zu weise»; Lucern, das sich gegen den Provincial und Guardian wegen Ausweisungseiner Töchter beschwert und den betreffenden Antheil Kosten von dem Kloster znrükvcrlangt, wird ersucht, der8'vlgen wegen davon abzustehen. Absch. 150. v. — 581. (1590). Landammann Schilter entschuldigt sich,^arum er dem Befehl, nach Paradies zu reisen, noch nicht nachgekommen sei. Der Auftrag wird erneuert.Absch. 157. — 582. (1590). Schwhz soll dafür sorge», daß Landammann Schilter unverzüglich nach Paradiess'A) verfüge oder daß Jemand anders damit beauftragt werde. Absch. 159. e. — 583. (1591). Die Gesandtenübrigen Orte verwenden sich bei Lucern für „cntlcdignng" des Baumeisters dcö Klosters. Absch. 102. Ic. —(1591). Schultheiß und Stadtschreibcr zu Dießcnhofen eröffnen, vor einigen Jahren sei zwischen Dießen-h°se» und dein Kloster ein Vertrag über gemeinschaftliche Bennznng eines Weihers abgeschlossen worden, nun