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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

uud Pönitenz in Einsiedel» gebüßt, der Provincial unschuldig erfunden; der Hurerei war nur die ÄbtissinsAnna von Oftringens augeklagt). Absch. 86. n. - 549. (1589). Laut der vorhandenen Proceßacten ist dieÄbtissin angeklagt, sie habe seit vier bis fünf Jahren sündhaft gelebt, ungebührliche Strenge gegen die Ordens-frauen geübt, die Clausur und Ordensregel nicht gehalten, sich mit Teufclaustreiben und Kindcrvcrderben ab-gegeben, einigen Ordensfraucn durch ihre Strenge den Tod verursacht, Einiges ans dem Vermögen des Klostersauf die Seite geschafft. Der Nuntius hat deßwegen folgendes Urtheil gefällt, dessen Bestätigung er wünscht:Die Äbtissin soll ihr Leben laug aller Würden entsezt sein, aus der Eidgenossenschaft in ein anderes Frauen-kloster geschikt und mit ewigem Gefängnis) gebüßt werden, öfters bei Wasser und Arod, immer mit strengenZüchtigungen und Pönitcnzen. Daneben wird mit dem Nuntius noch Anderes verabredet über Bestrafung derandern Frauen, über die künftige Verwaltung des Klosters, über Untersuchung gegen den Provincial und anderefehlbare Geistlichen, wobei er zu Durchführung einer vollkommenen Kirchenzucht die Mitwirkung und Hülseder weltlichen Obrigkeiten beansprucht und die Zusicherung ertheilt, daß er sich in weltliche Sachen und Juris-diction nicht einmischen werde. Nach der hl. Zeit soll dann eine neue Äbtissin erwählt werden. Der Guar-dian soll den Klosterbau und die Haushaltung besorgen. Das Alles wird in den Abschied genommen. Absch88.1. - 550. (1589). Sobald die V Orte sich mit dem Nuntius über den Tag für Abreise der Abgeordnete»in's Kloster verständigt haben werden, soll man den übrigen Orten davon Kenntuiß gebe»; Glarus soll auchJemanden dazu verordnen. Absch. 9». p. - 551. (1589). Zug erhält die Weisung, auch einen Gesandten fürdie Geschäfte wegen des Klosters zu bezeichnen. Idicl. 7. - 552. (1589). Regelung der Angelegenheiten desKlosters durch die hiefür Abgeordneten der katholischen Orte: 1. Die Berathuug bezüglich des Unterhalts deraußer Landes zu ewiger Gefangenschaft verurthcilten Äbtissin und ihrer Schwester wird verschoben. 2. Diezwei Frauen Justitia und Clara werden nnter gewissen Bedingungen im Kloster gelassen. Bei dem Verhörmit den Frauen in Betreff des aus dem Kloster verschleppten Guts sollen zwei Ansgeschossene den BcisiZhaben. 3. Die Äbtissin soll durch geheime Abstimmung durch die Frauen erwählt werden, darf aber nur dreiJahre im Amt bleibe». 4. Es solle» ihr vier Frauen, als Nathsfrauen, beigegeben werden, ohne deren Rathsie nichts verfügen darf. Auf je vierzehn Tage sollen aus diesen Frauen zweiVfsloscriuncn" bezeichnetwerden, ohne deren Beisein keine Frau, nicht einmal die Äbtisss», mit Jemanden am Sprechfenster reden darf.6. Briefe, in des Convents Namen erlassen, sollen vor dem ganzen Capitel verlesen uud genehmigt werde»/ebenso soll es mit eingehenden Briefen gehalten werden. 7. Der Provincial darf nur bei der jährlichen Visi-tation ins Kloster treten und zwar nur in Gegenwart eines der ältesten seiner Ordensbrüder; andere Ver-richtungen soll er außerhalb der Clausur, am Beichtort, vornehmen. Wenn der Provincial oder jemand Andersin s Kloster tritt, soll er stets von der Äbtissin, Priori» und zwei Nathsfrauen begleitet werden bis zum Aus-tritt; die andern Frauen sollen sich inzwischen in ihren Zellen aufhalten, damit sie nicht gesehen werden; fi"die Geschäfte der Müller und Pfister im Kloster sollen besondere Lokale gebaut werden. 8. Aus jedem derVI ^chirmorte soll eine Tochter in das Kloster aufgenommen werden, die übrigen Schwestern, sowie dieÄbtissin, dürfen auch aus den andern mitverbiindeten Orte» genommen werden. 9. Die beiden Frauen I»'stitia und Clara sollen nebst der Äbtissin und ihrer Schwester vorläufig in das Bcghincnhaus zu Baden ein-gesperrt werden. 10. Die aus dem Kloster gelaufene Frau Ursula Norer von Basadingcu wird unter gewisse»Bedingungen wieder angenommen. II. Bis zum Ausbau des Klosters werde» keine Töchter aiigcnommcn; diebisherige Eintrittstaxe von 200 Gld. wird bestätigt. 12. Uneheliche oder geistlicher Personen Töchter dürfe»