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Thurgau.
über Beeinträchtigung in seinem Rechte, die Lehengüter zu verleihen, soll durch die Gesandten iu's Thurgau 'untersucht und Jedermann bei seinen Ncchtsamen geschirmt werden. Absch. 697. ci<I. - 510. (1612). DieBeschwerde der Frauen und ihrer Verwandten im Reich wegen der Reformation und Clansur ihres Klostershält man flir ungegründet, da die Maßregel gerechtfertiget und von allen andern Klöster» in der Eidgenossen-schaft anerkannt worden ist; indeß möchte man es ihnen wohl gönnen, wenn sie von der geistlichen Obrigkeitetwas Anderes ausbringen können. Absch. 797. bb.
k. Kreuzlingen.
Art. 520. (1588). Gcstiizt ans einen vorgelegten Abschied und Befreinngsbrief von 1534 bittet der Abt,ihn der Rechnungsablegung zu entheben. Die Gesandten haben hiezu keine Vollmacht und schreiten daher zurRechnungsprüfung. Es ergibt sich, daß während vier Jahren ein Vorschlag von 4676 Gld. gemacht wordenist, ungeachtet der großen Auslagen für Paramente, Bauten und Beistenern au andere Klöster. Die Ver-waltung wird gut geheißen. Dör Abt beschwert sich schließlich über Benachtheiligung durch einen Vertrag, dender frühere Abt Diethelm mit der Stadt Constanz abgeschlossen habe, wonach die Bürger ihre Tranben indie Stadt führen und allda pressen lassen sollen. Absch. 51. k. — 521. (1598). Der Abt führt Beschwerde,daß viel Holz aus den Klosterwaldungen weggeführt werde, daß er aber die Bußen von den Betreffenden nichteinbringen könne; man möchte ihm bewilligen, dieselben mit Gefangenschaft strafen zu dürfen. Zugleich bitteter, ihm die nieder» Gerichte über das Dorf Ennishofen(Hemmishofen?) zu Übertragen, weil diese Gegend dem Land-vogt zu entlegen sei und daher viele Frevel ungebüßt bleiben. Auf Ratification hin wird ihm bewilligt, die Holzfrcvlermit Geld und, wenn sie unvermögend sind, mit Gefängniß zu bestrafen; die Gerichte'zu Enuishofen werdenihm in dem Sinne übergeben, daß Händel über Käufe und Verkäufe, Zinsen und Schuldverschreibungen demLaudvogt zustehen sollen. Absch. 347. u. — 522. (1598). Abgeordnete des Abts Peter von Kreuzlingen undder Stadt Constanz bitten um Bestätigung des Vergleichs, den sie iiber Berechtigung von Holzfreveln u. A. m.mit einander abgeschlossen haben. Beschluß: Die hohen und nieder» Gerichte in der Landgrafschaft, sowie dieFreiheiten und nieder» Gerichtsherrlichkeiten des Klosters Kreuzlingen und der Stadt Constanz sollen nachherkömmlicher Übung gebraucht und gehalten werden. Absch. 355. n. — 523. (1604). Lncern soll dem Land-vogt anbefehlen, über die ärgerliche Verwaltung des Abts genaue Erkundigungen einzuziehen und darüber zuberichten. Absch. 541. k. — 524. (1609). Auf den Bericht, daß der Abt vom Bischof von Constanz auf-gefordert worden sei, über Geistliches und Weltliches ihm Rechnung abzulegen, wird der Bischof durch einfreundliches Schreiben davon abgemahnt, weil es in Bezug auf das Weltliche eine Neuerung wäre und ohneVorwissen der Schirmorte und Kastvögte nicht geschehen könne. Hievou wird dem Abt Mittheilung gemacht.Absch. 681. n.
I. Mttnsterlingen.
Art. 525. (1588). Die Rechnung der Äbtissin von Münsterlingcn zeigt ein Guthaben des Klosters von243 Mltr. Fäsen, 218-Mütt Kernen, 105 Mltr. Haber, 35 Mütt Roggen, 20 Mütt Nüsse, 3 Mütt Bohnen,717 Gld. 12 Schl. 9 Den. Baarschaft, 33 Fuder Wein. Absch. 51. g. — 520. (1590). Die schwhzerischeRathsgcsandtschaft an den Prälaten von Einsiedeln, in Angelegenheiten des Klosters Engelberg, soll mit demPrälaten auch über die Reformation des Klosters Münsterliugen Mitspräche nehmen. Absch. 159. b. - 527.(1594). Kaspar Nomanus Beßler, alt-Laudvogt der Landgrafschaft, bittet im Namen der Äbtissin und desConvents zu Münsterliugen, man möchte den zwischen dem Kloster und den beiden Gemeinde» Bottighofen