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wider de» Landfrieden gehandelt haben, verhalten soll. Seinen Entschluß hierüber soll jedes Ort unverzüglich"ach Lncern schiken. Absch. Kl 5. a. — 30k. (1007). Die V katholischen Orte verlangen, daß man Einigenbon Miihlheim, welche zum katholischen Glauben übergetreten sind, gemäß Landfrieden die Einführung der Messeund der ander» katholischen Neligivnsbränche erlauben möchte. Zürich erwidert, es seien dieses gemäß einge-zogenen Erkundigungen bestochene, zum Theil ausgeklagte Leute, welche man im Dorf nicht dulden sollte; nichtsdestoweniger sei Zürich bereit, den Landfrieden z» halten, wünsche aber ei» Verzeichniß derjenigen, welche sichZ">" katholischen Glauben erklären; man möchte in Rcligionssachen sich nicht übereilen. Die V Orte repliciren,öle Sache sei dringlich, daher sie nnverzüglich Gesandte nach Miihlheim abordnen werden, wobei es ihnenangenehm wäre, wenn auch Zürich und Glarns solche mitschikc» würden, damit sie sich von der wahren Sach-lage selbst überzeugen. Diese nehmen es in de» Abschied. Absch. t!I8. I. — 307. (1007). Da Zürich denHandel wegen Mühlhcim bis zur Jahrrechnnng zu Baden verzögern möchte und die V katholischen Orte be-kvrgc», es möchten inzwischen die gute» Lente von ihrem gottseligen Vorhaben abwendig gemacht werden, be-schließen sie, unverzüglich den zu Baden eröffneten Beschluß auszuführen und die Gesandten aus de» 20. Mai"ach Franenfeld abzuordnen. Die von Lncern entworfene Antwort an Zürich wird gutgeheißen. Dieser Beschlußwird auch dem Bischof von Constanz mitgetheilt, damit er seine Beamte», die von Anfang an sich der Sache""genommen habe», auch auf diesen Tag abordne. Der Landvogt und der Landschreiber werden beauftragt,Alles bereit zu halte». Absch. 010. n. — 308. (1007). Hinsichtlich der Anstände zwischen den katholischen undden evangelischen Neligionsgenossen zu Mühlheil» über Einführung der Messe, wird nach Anhörung beiderParteien ans Ratification hin folgende Ordnung festgesetzt: 1. Zn Mühlhcim soll die katholische Religiongemäß Landfrieden ungehindert und frei geübt werden. 2. Der Priester soll seinen Gottesdienst im Sommer""> acht und im Winter um nenn Uhr beendigt haben, jedoch soll kein Theil den andern wegen einer halbenViertelstunde beunruhigen. 0. Der Altar soll mit einem Gitter eingeschlossen werden, also daß der Chor außer-halb des AltarS offen ist.' 4. Die Katholiken dürfen ihre Ceremonicn so halten, wie überall bränchlich ist, nndihre Paramente aufstellen. 5. Die Sakristei gehört den Katholiken, indeß dürfen die Evangelischen einen KastenWik einem eigenen Schlüssel für ihre Briefe darin haben; beiden Parteien ist freigestellt, sich mit einander>>ber Erbannng eines eigenen Behälters außerhalb des ChorS zn verständigen. 0. Die Katholiken können ihrenTaufstcin ans der Seite der Weiberstühle aufstellen. 7. Die Ausgaben für Ahl und Wachs sollen aus dem^'"kommen der Kirche bestritte» werden. — Was dann die Bestrafung derer betrifft, welche den ihnen gebotenenLandfrieden nicht annehmen und halten wollen, so wird der Landvogt beauftragt, über die Fehlbaren sich zu^kündigen und an die regierenden Orte zu berichten. Absch. 021. n. — 303. (1607). Den Anzug Zürichs,öle Evangelischen zn Wylcn begehren, daß der Prediger von Bußnang alle Sonn - nnd Feiertage ihnen das Wort^Mtes in ihrer Kapelle zn Wylcn verkündige, nnd zwar ans ihre Kosten, nehme» die Gesandten der katholischen^wte in den Abschied. UM. I>. — 370. (1007). Die Beschwerde Zürichs, daß einige Gotteshäuser nnd Personen!"lche, die nicht ihrer Religion sind, von ihren Lehengütern verstoßen, was wider den Landfrieden sei, nehmenkatholischen Orte in den Abschied. UM. c. - - 371. (1007). Die von Einigen in der Stadt FranenfeldWider den Landfrieden verübten Vergehen werde» dem Landvogt zur Bestrafung überwiesen. UM. ck. — 372.lll>07). Der Abt von Rheinau bittet um Verwendung bei Zürich nnd Glarns, daß sie sich nicht weiter in dieAngelegenheiten seiner evangelischen Untcrthancn, deren wenige mehr seien, mische», indem er leztern die Wahlentweder zur katholischen Religion überzutreten oder ans einen bestimmten Termin ihr Eigcnthnm zn