I3K2 Dhnrgan.
darüber inftrilirt werden können, Ibid. — 354. (16(15). Gegen Zürich wird schriftlich das Befremdenansgedrükt, daß es den Prädicanten die Verkiindnng des Ave Maria ab den Kanzeln verboten habe; dein ent-gegen habe man den Landvogt beauftragt, die erhaltenen Befehle in Vollziehung zu sezen, Absch. 55V. I. —355. (1605). Die Gesandten Zürichs verlese» eine Zuschrift der V katholisch genannten Orte, worin diesevermeinen, daß alle Prädicanten in der Landgrafschaft Thnrgau in den evangelischen Kirchen neben dem Vater-unser das Ave Maria dem Volke vorsprechen müssen, und legt den Entwurf zu einer Antwort vor. (S. Absch.552. ll.). — 35k. (1605). Es wird eine Zuschrift an Zürich entworfen in Betreff des Ave Maria und derPredigersynoden; indeß wird man räthig, einstweilen nur den zweiten Punkt zu berühren, und erst, wenndarüber Antwort eingetroffen sein wird, auch den andern Punkt zu besprechen. Absch. 558. Ic. — 357. (1605).Wenn etwas wegen des Klosters Rheinau vorfallen sollte, hat Lncern Vollmacht zum Erlaß der nöthigenSchreiben. Ibid. r. — 358. (1605). Zürich läßt drei Abschiede von 1567, 1568 und 1570 vorlegen, welcheErläuterung geben, wie sich die Prediger im Thnrgau und Nheinthal hinsichtlich der Synode zu verhalte»haben, und bitten, man möchte es dabei verbleiben lassen, indem es auch nicht darauf achte, wohin die katho-lischen Orte ihre Priester schiken. Wird nd rekorondum genominen. Absch. 560. n>. — 35i). (1605). DasGesuch Zürichs, denen von Wylen, die in den Kirchgang Vußnang gehören, zu erlauben, einen Prediger in ihrenKosten und ohne Nachtheil des Priesters zu Bnßnang halten zu dürfen, wird in den Abschied genommen.Ibid. n. — 3K0. (1605). Das erneuerte Gesuch Zürichs wegen Anstellung eines Predigers zu Wylen wirdwegen Mangel an Instructionen in den Abschied genommen. Absch. 567. Ick. — 3K1. (1605). Auf Zürichs Be-schwerde, daß der Abt von St. Gallen denen, welche nach Bnßnang Pfärrig sind, aber wegen zn weiter Ent-fernung nähere Kirchen besuchen, solches bei Buße verboten habe, wird erkannt, der Abt soll mit den gute»Leuten Mitleiden haben und an den gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen es ihnen erlauben. lind. II. --3K2. (1605). Zürich macht Anzug, daß der Abt von Fischingen den alten Prediger ans unerheblichen Gründe»abgesezt und einen andern, ganz untauglichen an dessen Stelle erwählt und daß er sich dabei verächtlich überZürich und Glarus geäußert habe. Es wird nun an den Abt der Befehl erlassen, de» neuen Prediger z»entfernen und bis zur nächsten Tagsazung den alten zn behalten, auch soll er sich daselbst über sein Benehmenrechtfertigen. Ibid. mm. — 3K3. (1605). Die Beschwerden des Landvogts »nd Landschreibers gegen Zürichwerden jedem Ort abschriftlich mitgetheilt. In Betreff des Abts von Fischingen wird nach Zürich geschrieben.Dem Landvogt wird befohlen, den Prediger, der wider den Landfrieden geprediget hat, zn bestrafen. Absch.576. c. — 3K4. (1605). Lncern legt die Beschwerden vor, welche Landvogt Johann Helmlin vor dem Rathzu Lucern gegen Zürichs Benehmen im Thnrgau in Religions- und andern Sachen vorgebracht hat undworüber er Weisung begehrt. Absch. 580. k. — 3K5. (1607). Auf den Bericht des Landvogts in BetreffEiniger von Mühlheim, welche neulich zum katholischen Glauben übergetreten sind, wird auf Gutheißen derObrigkeiten beschlossen, Lncern und Uri sollen Gesandte nach Zürich schiken, die ihm sein Benehmen wider de»Landfrieden und wider den noch frischen wengischen Vertrag ernstlich vorhalten und es ermahnen sollen, inZukunft dergleichen Dingen ihren Gang zu lasse», indem man nicht gestatten könne, daß Zürich stets unbefugterWeise die Vollziehung der Befehle der katholischen Orte verhindere, anch sollen sie eine bestimmte Erklärungvon ihm fordern, wie es hinsichtlich des Landfriedens, der Bünde und Verträge gesinnt sei. Zngleich solle»die Gesandten dem auf diese Zeit nach Zürich beschiedenen Landvogt Weisung ertheilen, wie er sich gegen dieneuglänbigen Franenfelder, welche die Crncifixe ans der Kirche geworfen, »nd gegen die Mühlheimer, welche