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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1359
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Thnrgau.

genossen beider Religionen sreiwillig abgeschlossen nnd durch de» damaligen Landvogt besiegelt worden sei, gemäßwelchem die Evangelischen von Wengi keinen eigenen Prediger haben mögen; dieser Vertrag bestehe nun schonüber siebenzig Jahre und nur einige unruhige Personen lehnen sich dagegen auf; ans deren Begehren habeZürich eigenmächtig einen Prediger aufgestellt, sie, die katholischen Orte, verlangen aber, daß es beim Rechtsbotverbleibe nnd inzwischen in der Sache nicht fürgefahren werde. Zürich äußert sich in Bezug ans jenen Ver-trag, daß es sehen möchte, was die katholischen Orte dazu sagen würden, wenn die Niedern Gerichtsherreneinen Vertrag wider die katholische Religion aufrichte» würden; es bestreitet dem Landvogt das Recht, Verträgeüber Neligionssachen zu besiegeln, hofft, daß Jedermann in Bezug ans die Religion seine Freiheit gelassenwerde, nnd meint, die Vorfahren Haben kein Recht gehabt, Jemanden zu binden; daß die Evangelischen zuWengi den Gottesdienst außerhalb ihrer Pfarrei besuchen müssen, sei nicht billig; man möchte sich daher zuvergleichen suchen. Hierauf stelle» die Gesandten von Bern, Glarns, Freiburg nnd Solothurn im Einver-ständnis; beider Parteien folgende gütlichen Artikel ans: 1. Der Vertrag vom 1. Januar 1535 soll in allenTheilen in Kraft verbleiben; Zürich mag jedoch zu Wengi einen Prediger aufstellen, der an den Sonntagenund an den drei hohen Festen predige, taufe und copnlire, aber erst nach Beendigung des katholischen Gottes-dienstes; der Prediger soll ans Kosten jener Kirchgenossen erhalten werden, die ihn begehrt haben, nnd darfnicht in der Pfarre Wengi wohnen. 2. Der Landfriede soll in allen Punkten bestätigt sein, daher dürfen diekatholischen Orte überall Priester anstellen, wo die Messe begehrt wird, ohne Einrede. 3. Alle Prediger inder Grafschaft Thnrgau sollen i» Zukunft ihre Shnoden nnd Capitel nur im Thurgan, an einem hiefür ge-tegencn Orte, abhalten. 4. Bis auf künftige Jahrrechnnng soll jedes Ort über diesen Vorschlag Antwort geben,"'zwischen aber der aufgestellte Prädicant in seinen Verrichtungen eingestellt sein. Absch. 460. v. — 333.(1602). Weil im Thnrgau nnd in der Stadt Dießenhofcn zwischen beiden Religionsparteie» viele Schmähungen"> Neligionssachen vorgekommen nnd dadurch häufig Anstände zwischen den Obrigkeiten entstanden sind, so solljedes der regierenden Orte einen Gesandten auf den 12. Mai nach Francnfeld abordne», um die Sache zuuntersuchen und die Schuldigen, Andern zum Exempcl, zu strafen. Idicl. Ii. — 334- (1602). Jakob Schärervon Noggwhl wird wegen Lästerungen des Landes verwiesen, auf Bitte aber seiner schwangern Frau die Strafe,wenn er sich sogleich stelle, in dreitägige Gefangenschaft, Widerruf und 100 Kronen Buße umgewandelt. Absch.464. «I. — 335. (1602). Es wird ein Mandat entworfen, gemäß welchem beiden Religionsparteie» das Lästerngegen die andere Religion bei hoher Strafe verboten wird; dasselbe soll durch den Landvogt ans allen Schwör-Pläzen publicirt werden. Seinen Entschluß darüber soll jedes Ort nach Zürich senden. (Es wurde sodanna»> 13. Juli besiegelt). IImI. — 33<». (1602). Jakob Tnchschmid von Thundorf wird wegen Äußerungengegen den Landfrieden und gegen das Kapuzinerkloster zu Francnfeld mit drei Tagen Gefangenschaft, Widerrufund 25 Kronen Buße bestraft und ehr- nnd wehrlos erklärt. Ibicl. 1. — 337. (1602). Eine gleiche Strafewird über Kaspar Hagg ausgefällt, weil er gegen das Wallfahrten nach Einsiedeln gelästert hat. Idicl. —>438. (1602). Der Handel wegen der Empörung der Evangelischen zu Dicßcnhofen gegen die katholischen Ortesoll auf der nächsten Jahrrcchnungstagsazung zu Baden also vorgenommen werden: Jene, welche gegen dieGesandten der V katholische» Orte Troz, Verachtung und Ungehorsam gezeigt haben, sollen nach Baden citirlund gemäß Landfrieden abgestraft werde». Die Bestrafung soll also formirt werden, daß die Ungehorsamende» Ernst der regierenden Orte erkenne» und hingegen die katholischen Unterthanen zu Dießenhofen ermnthigtwerden und einsehen, daß man sie nicht verlassen, sonder» schirmen wolle. Wenn dabei von Seiten Zürichs