Thurgau,
hören kömie, so lasse man es dabei bewenden. Ikicl. m. — 323. (1600). Da Zürich häufig Gesandte in dasThurgau schikt und die Unterthanen seiner Religion, zu großem Abbruch des katholischen Glanbens, in ihrerAnsicht bestärkt, so sollen die Gesandten, welche in einigen Tagen wegen anderer Geschäfte in'S Thurgau undnach dem Kloster Paradies gehen werden, darüber genaue Erkundigungen beim Landschrciber einziehen. Absch.419. t'. — 324. (1601). Zürich macht vor den V katholische» Orten Anzug, im Jahr 1635» haben die evan-gelischen Unterthanen zn Wengi um die Erlaubniß gebeten, einen Prediger ans ihre Kosten und ohne Nachtheildes Priesters anstellen zu dürfen; damals sei dann zwischen beiden Religionsparteicn ein Vergleich zu Standegekommen, gemäß welchem nur an Ostern, Pfingsten und Weihnachten ein Prädicant sie versehen dürfe; diesenVertrag habe der damalige Landvogt Sonnenbcrg urkundlich bestätigt, Zürich halte nun aber dafür, daß dieserBrief nicht gemäß Landfrieden aufgerichtet und daher ungültig sei. Man läßt es jedoch beim Vertrag ver-bleiben. Absch. 433. I. — 325». (1601). Die V katholischen Orte beschweren sich, daß Zürich in Sachen desOthmar Bäschli eine der ihrigen entgegengesezte Weisung an den Landvogt ertheilt habe, ferner daß der Prä-dicant zu Scherzingen wider den alten Glanben schmählich predige, daß der Prädicant zn Üßlingen anfange,an Sonn- und Feiertagen zweimal zn predigen, während er früher nur alle vierzehn Tage habe predigenmüssen, und daß der Landvogt einen gewissen Zündeli, der viele Unruhen stifte, statt zn verweisen wiedereingesezt habe. Das nimmt Zürich in den Abschied. liml. >'. — 320 (1601). In Betreff der Erlaubnis; andie zu Wengi, ihre Kinder taufen zn lassen, wo sie wolle», hat Zürich den mitregierenden katholischen Ortendas Recht dargeschlagen. Die Gesandten ans der Tagsaznng zu Baden sollen nun Zürich ermahnen, davonabzustehen, und wenn das ohne Erfolg wäre, mit Gegenforderungen, namentlich in Betreff der Messe znGachnang aufzutreten, um es dadurch eher zum Abstand zn vermögen. Absch. 445. <1. — 327. (1602). Zürichwird schriftlich ersucht, den Prediger zn Wengi bis zum Anstrag des Rechtens in seinen Verrichtungen einzu-stellen. Dessen Antwort soll dann jedem Ort mitgethcllt werden. Absch. 454. a. — 328. (1602). Zu Solo-thurn will man betreffs der Anstände zu Wengi und der Ehegerichte im Thurgau mit den zürcherischen Gesandtenverhandeln. Absch. 455. <1. — 329. (1602). Zürich glaubt, durch Bewilligung eines Predigers zu Wcilgjnichts wider den Landfrieden gehandelt zn habe», und beschwert sich gegen den Kapuziner Sebastian zu Franen-feld, der gesagt habe, daß alle, welche zu den Prädicanten in die Kirche gehen, des Teufels seien. Die mit-regierenden katholischen Orte erwidern, sie hätten erwartet, Zürich werde bei seinem Nechtsbot verbleiben undder Prediger gemäß jenes Vertrags, der vor fünfnndscchszig Jahren zwischen den Kirchgenosscn z» Wengiabgeschlossen und durch den Herrn zn Tobel und den Landvogt besiegelt worden sei, wieder abgeschafft werden;sie Ihrerseits wollen dafür sorgen, daß jener Kapuziner bestraft werde. Absch. 456. u. — 330. (1602). Zürichwird schriftlich ersucht, den Prediger zu Wengi zn entfernen. Die Gesandten nach Baden sollen mit Zürichernstlich reden, daß man dergleichen Sachen nicht mehr leiden wolle. Absch. 459. ». — 331. (1602). DeinLandschreiber und Landammann zu Frauenfeld wird aufgetragen, in Betreff des Dießenhofener Handels, desLandvogts und anderer die katholische Religion betreffende» Händel Kundschaft aufzunehmen und sie nachBaden zn bringen und die Parteien auch dahin zn citiren. Auch der Landvogt wird dahin citirt, zugleichwird ihm befohlen, den Prediger von Wengi zn entfernen. Das Benehmeil LuccrnS in der dießenhofcnschcnAngelegenheit wird gebilligt und verdankt. II>i<I. p. — 332. (1602). Zürich wünscht, daß der Anstand.wegendes Predigers zu Wengi endlich beigelegt werde, und beschwert sich über ein Schreiben der V katholischen Orte.Diese dagegen verlangen, daß man sich an den Landfrieden und an den Vertrag halte, der zwischen den Kirch-