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lutherische Predigten daselbst gehalten werde», was man gemäß Landfrieden nicht mehr verhindern könne, wirdvon den V katholischen Orten Zürich dieser Prediger bewilligt, jedoch mit dem Borbehalt, daß die Präsentationdem Prior zu Jttingen verbleibe und daß der Prediger ohne des Klosters und der katholischen KirchgenossenKosten und Schaden erhalten werde, und mit dem Anhang, daß Zürich sich Hinwider in Betreff der Prdiger-synode willfährig erzeigen werde. Absch. 286. a,. 304. (1505). Mit Zürich will man wegen seines Ver-fahrens gegen den Pfarrer zu Lommis und den Prediger zu Bischofszell auf nächster badischen TagsazungRüksprache halten. (S. Absch. 289. i,.). - 305. (1595). Mit dein Gesandten des Bischofs von Constanzwird über das Predigen der Priesterschaft im Thurgau das Nöthige verhandelt. Ikiä. o. — 30k. (1596).In Folge der freundschaftlichen Zuschriften von Zürich halten die V katholischen Orte die Gelegenheit fürgünstig, um die Anstände wegen der Predigersynode im Thurgau endlich zu erledigen, doch will man keinenbestimmten Ort nennen. Darüber sollen die Gesandten nach Baden instruirt werden. Absch. 295. 8. —307. (1596>. Landvogt Büeler berichtet über den Vorgang zu Bußnang, wo er der Eidgenossen Beschluß überAufrichtung des Altars und Unterhalt des Priesters habe bekannt machen wollen, aber von einigen Unruhe-stiftern daran gehindert worden sei, und bittet sammt den Anwälten derer von Bußnang, den Ungehorsamenihren Frevel zu verzeihen. Beschluß: Der Landvogt soll Gewalt haben, den Altar aufzurichten und die An-hänger der katholischen Religion bei ihren Gebräuchen zu schüzen, so daß der Priester ohne Gefährdung seineVerrichtungen ausüben könne; der Commenthur zu Tobel soll den Priester aus der Pfründe, ohne der GemeindeBußnang Kirchengnt und des Predigers Besoldung, erhalten; die Abgeordneten von Bußnang sollen dem Land-vogt die Unruhestifter verzeigen, damit er sie, andern zur Warnung, bestrase. Absch. 296. n. — 308. (1596).In Betreff der aufrührerischen Bauern zu Bußlingen (Bußnang) finden die katholischen Orte, daß der Land-vogt, gegen den die Thätlichkeiten vorgenommen worden sind, nicht wohl strafend einschreiten könne; da aberdie Sache auch keinen Verzug erleiden darf und der Frevel, weil malefizisch, strenge Bestrafung erheischt, sohält man für nöthig, daß die Sache einer Gesandtschaft der regierenden Orte übergeben werde. Inzwischen wirdeiligst an den Landvogt geschrieben, er soll einige der „fürnembsten" Urheber des Aufruhrs verhaften und so-wohl über die angedrohte Gegenwehr der Bauern, als über das, was sich seit der lezten Tagsazung zu Badendieses Handels wegen zugetragen habe, berichten. Sobald seine Antwort eingelangt sein wird, will man sichwieder versammeln und durch Schreiben die übrigen mitregierenden Orte von der Sache in Kenntniß sezen,damit sie ihre Gesandten abzufertigen in den Stand gesezt werden. Absch. 301. n. — 300. (1596). DieKirchgenossen zu Bußlingen hatten sich gegen Landvogt Büeler ungehorsam erzeigt und empört, weßwegen dieOrte, zu Erhaltung ihrer Hoheit, nöthig gefunden haben, eine strenge Untersuchung darüber zu veranstaltenund Gesandte nach Frauenfeld abzuordnen. Nachdem nun diese der versammelten Kirchgemeinde ernstlicheVorstellungen gemacht und sie an ihre Pflicht, Ehre und Eid ermahnt, bittet die Gemeinde demüthig um Ver-zeihung mit dem Versprechen, in Zukunft allen schuldigen Gehorsam zu erzeigen. Sie werden nun durch denLandvogt neuerdings in Eid und Pflicht genommen; dabei sollen sie die Anstifter der Unruhen verzeigen undauf den 24. Juni unfehlbar die Summe von 1500 Gld. dem Landvogt erlege»; die Flüchtigen sind auf Be-treten festzunehmen und nach Verdienen zu bestrafen. — Da man ferner vernommen hat, daß Einige in undaußerhalb der Stadt Frauenfeld bei diesem Handel sich ungeziemend geäußert habe», so erhält der Landvogtden Auftrag, dieselben mit Gefängniß und Geld zu bestrafen. Absch. 302. n. — 310. (1596). Weil derCommenthur zu Tobel, als Collator, die Einkünfte der Pfarrpfründe Bnßlingen seit vierzehn Iahreu bezogen,