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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1355
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Thnrgan. 1355

alte» Bertvag verbleibe» u»d die Abtheilnng »»d Ei»wcih»»g der Kirchhöfe vorgenommen werden solle; dabeiwill man Zürich von seinem Ncchtsbot abmahnen. Über diese drei Punkte soll jedes Ort seinen Bescheidbinnen acht Tagen nach Lncer» berichte». Absch. 199. Ii. — 297. (1592). I» Betreff der Synode oder^apitelsversammlnng der zwinglischcn Prädicanten im Thnrgan schreiben die V katholischen Orte das Erfor-sche an Ziirich. Absch. 197. d. — 29K. (1592). Ein weiteres Schreiben erlassen sie an es in Betreff derWeihnng der Jttingcr .Kirchhöfe, mit dem Ersuchen »in eine Antwort bis Ostern. Ibid. o. — 299. (1592).Da Ziirich den V Orlen in Betreff der Anstände im Thnrgan (Abschließnng der Chöre in den Kirchen desKlosters Jttingen, Abtheilnng der Kirchhöfe daselbst, Prediger zn Üßlingcn, Synode der Prediger im Thnrganund Nhcinthal) das Recht anbietet, so sollen der V Orte Gesandte ans künftige Tagsaznng zu Bade» bevoll-mächtiget werden, mit Ziirich Niiksprache zu nehmen und zn verlangen, daß der Landfriede abgelesen werde;beim in demselben steht, daß Niemand in den gemeinen Bogtcicn von dem katholischen Glauben abfallen dürfe,daher die katholischen Orte das Recht haben, die Abgefallenen entweder zum Rüktritt anzuhalten oder siewegznweisen und zu ihrem Hab und Gut zu greifen. Zugleich soll angezogen werden, wie Zürich den Pre-diger zu Bischofszell, der ans der Kanzel wider den katholischen Glauben gelästert hat, mit einem Läufer ausBischofszell geleiten lassen habe; denn das werde nicht wenig zu Beförderung der Angelegenheit wegen derSynode beitragen. Absch. 295. d. — 999. (1592). Die V katholischen Orte begehren nochmals von Zürichund Glarns die Einwilligung znr Abschließnng des Chors in der Kirche zn Üßlingcn und zu Abtheilnng derKirchhöfe; sie wünschen, daß es in Betreff der Prediger in den Kirchen des Klosters Jttingen bei der bis-herigen Übung verbleibe, und verlangen, daß die Prediger des Thnrgans und Nhcinthals ihre Synoden inder Landgrafschaft, und zwar entweder zu Francnfeld, Wcinfcldcn oder Stekborn halten; endlich begehren sie,daß der Prediger zu BischofLzcll, welcher wider die katholische Religion gelästert hat, in's Recht gestellt werde.Zürich bleibt in Betreff der ersten Punkte bei seinem früher» Entschluß, der Proceß gegen den Prediger vonBischofszcll aber soll zn Zürich geführt werden. Glarns bittet, diese Dinge nicht gar so wichtig zn machen.Absch. 219. u. — 991. (1594). Lncern beantragt, daß die Prediger ihre Synoden an einem geeigneten Ortein der Landgrasschaft abhalten, damit die Strafen den Orten nicht entzogen, sonder» durch den Landvogt er-hoben werden können. Zürich erwidert, es lasse seine Prediger zweimal des Jahres eine Synode abhalten;wenn dann Leute ans der Landgrafschaft bestraft werde», so werde an den Landvogt Anzeige gemacht, damiter die Strafe einziehe. Wird in den Abschied gcniiommen. Absch. 292. >v. — 992. (1595). Zürich erneuertdas Verlangen, daß den Evangelische» zn Üßlingcn, wohin auch viele ans der Grafschaft Kybnrg kirchgenössigseien, erlaubt werde, einen zweiten Prediger ans eigene Kosten anzustellen. Dagegen begehren die andern Orteihrerseits, daß die Prediger aus dem Thnrgan und Rheinthal ihre Synoden in der Landgrafschaft abhalte»,damit die Landvögtc desto besser die Strafbaren überwachen könne». Zürich wünscht dicßfalls bei der anfge-stellten Ordnung zn verbleiben. Absch. 283. x. — 999. (1595). Ans den Bericht des Landvogts »nd Land-schreibcrö, daß die Anstellung eines zweiten Predigers zn Üßlingcn der katholische» Religion daselbst keinenAbbruch thne und ohne des Klosters Jttingen und der katholischen Unterthanen Schaden geschehen könnte, undin Betracht, daß es jedenfalls besser sei, wenn die Katholischen ihren Gottesdienst Vormittags und die andernihre Predigt Nachmittags ungehindert abhalten können; ferner in Bcrüksichtigung, daß die lutherischen Kirch-genossen die Kosten tragen wolle» und daß viele Unterthanen Zürichs dahin kirchgenössig sind; in Erwägungendlich, daß man mit dieser „kleinfüegcn" Sache i» Zürich viel guten Willen mache und daß ja ohnehin schon