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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgau.

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17. Ehesachen, Ehcgericht.

Art. 256. (1591). Die Gesandten von Zürich inachen die Anzeige, der Bischof von Constanz wolle dieUnterthanen beider Cvnfessioncn im Thnrgau nöthigen, ihre Ehehändcl vor das Chorgericht zu Constanz zubringen, und bitten, die Eidgenossen möchte» dem Bischof nicht zuviel einräumen. Wird in den Abschied ge-nommen. Absch. 108. v. 257. (1002). Eine Beschwerde des Bischofs von Constanz gegen Zürich hinsichtlichder Ehesachen im Thnrgau, und sei» Begehren nm Schnz bei dem Abschied zn Krcnzlingcn von 1532 wird inden Abschied genommen. Absch. 454. li. 258. (1002). Da der Bischof von Constanz bezüglich des thur-ganischcn Chorgerichts bei seinen Abschieden und Ncchtsamcn geschüzt zu werden verlangt, so soll man dieGesandte» nach Baden darüber instrnire». Absch. 450. o. 250 (1004). Die Gesandten auf nächste Tag-saznng sollen instrnirt werden über den Ehchandel des Ulrich Kessclring von Wcinfelden mit der BarbaraSchönholzer von Whl, über Znweisnng der Ehesachen im Thnrgau an das Consistorinm zn Constanz und überAbhaltung der Predigcrsynvdc» im Thnrgau, statt in Zürich. Absch. 543. Ii. 260. (1008). BeschwerdenZürichs gegen den Bischof von Constanz und andere Prälaten über Vedrükung der Evangelischen und über de»noch immer hängenden Anstand in Betreff der Ehesache». (S. Absch. 051. Ii.). 261. (1608). In Betreffdes Ehegerichts der Thnrgaucr wollen die V katholischen Orte an ihrer frühern Resolution festhalten und ihreGesandten ans künftige Tagleistnng zn Baden mit den nöthigen Vollmachten abfertigen, den Bischof von Con-stanz bei seinen Rechten kraft der ncnnörtischen Abschiede und Verträge von 1532 :c. zn schüzen und nichtzuzugeben, daß wegen Unachtsamkeit der Landvögte oder a»S andern Ursachen etwas davon verloren gehe.Absch. 052. e. 262. (1008). I» dem langwierigen Streithandel zwischen Zürich und dem Bischof vonConstanz über die Ehesachen im Thnrgau werden ans Ratification hin des Bischofs und der dort regierendenOrte folgende Artikel vorgeschlagen: 1. Ehesachen, bei denen beide oder auch nur die eine Partei, gleichvielob die beklagte oder die klagende katholisch sind, beträfe es die Contrahirnng eines Matrimoninms oder eineEhescheidung, sollen vor das bischöfliche Consistorinm gehören und gewiesen werden. 2. Wenn aber beide Par-teien evangelisch sind, sollen sie vor dem Chorgericht in Zürich einander suchen und Recht nehmen. 3. Da,wo der Bischof die hohe und niedere Gerichtsbarkeit ausschließlich besizt, sollen die Unterthanen wegen streitigerEhesachen vor dem bischöflichen Consistorinm erscheinen nnd dort Recht geben und nehmen. 4. Hat aber aneinem Ort der Bischof die hohe Obrigkeit nicht und sind beide Parteien evangelischer Religion, so sollen sieihre Ehesachen vor dem zürcherische» Ehegericht erörtern lassen. 5. Dabei wird ausdrüklich vorbehalten, daß,im Fall die Religion in der Eidgenossenschaft sich ändern nnd eine allgemeine Reformation der Religion ge-schehe» würde, alsdann vorstehende Punkte aufgehoben sein sollen. 0. Wenn Citationcn wider Evangelischeergiengen nnd sie nicht gehorsamen wollten, daher nöthig wäre, sie in den Bann oder die Excommunicationzn thun, so soll alsdanü statt Verhängnng des Bannes deren Obrigkeit angernfen werden, welche schuldig ist,die Ungehorsamen zu stellen. 7. Im Fall die Evangelischen sich stellen, sott ihnen nichts zugemnthet werden,was ihrer Religion zuwider wäre, sondern die geistlichen Bußen sotten in leidliche Geldstrafen umgewandeltwerden. 8. Gegenwärtige Vereinbarung sott dem Landfrieden ohne Nachtheil nnd Schaden sein; die darausresnltirenden Bußen sollen dem Landvogt zur Verrechnung zugewiesen werden. Wird iustruonclum in denAbschied genommen. Absch. 050. k. 263. (1008). Da der Bischof nnd Zürich bezüglich der thurgauischenEhegerichte sich über gewisse Artikel vereinbart haben, so sind dieselben allen regierenden Orten abschriftlichwitgetheilt worden, in der Erwartung, sie werden sich dieselben auch gefallen lassen. Zürich glaubt dabei nicht