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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurga».

thanen der Landgrafschaft unbenommen sein soll, fortan wie bisher Salz, Stahl, Eisen, Garn, Hanf, Werch,Tuch, Lcder, Mueß, Brymehl, Schwatz, Käse, Zieger, Stärke, Unschlitt, Liechter, wie anch Korn, Haber undandere dergleichen Frlichte und Sachen unter einander zu kaufen, zu verkaufen, anch auszuleihen, unter derBedingung jedoch, daß dadurch kein verbotener Wucher und Fiirkauf getrieben werde. Absch. 381. p. 248.(1300). Der Stadtschreiber Hans Falk zu Wyl trägt vor, ans der leztcn Jahrrechnnng sei den drei StädtenWyk, Franenfeld und Stein ein Abschied ertheilt worden, daß sie bei ihren alten Freiheiten der Märkte halberverbleiben mögen, nun streuen aber die Gerichtsherren und ihre Unterthanen aus, jener Abschied laute zu ihremVortheil; man wünsche nun zu erfahren, wie die Sache sich verhalte, da die drei Städte nicht glauben, daßeinzelne Fielen und Dörfer Märkte abhalten dürfe», indem allein sie dessen gefreit seien. Hieranf hat manes beim leztjährigen Jahrrechnungsabschied und der darüber gegebenen Erläuterung verbleiben lassen und diesenochmals zu Kräften erkannt. (Actum 13. Juli). Absch. 414. x.

15. Zölle.

Art. 240. (1313). Abgeordnete des AbtS von St. Gallen, des Bischofs von Constanz (wegen Sirnachund Tanneggeramt) und des Abts von Fischingen beschweren sich über die den Franenfeldern vor Jahrenbewilligte Zollsteigerung, und begehren deren Aufhebung, wogegen die frauenfeldischen Anwälte bitten, sie beiden darüber erhaltenen Briefen zu schüzen. Nun wird mit Mehrheit erkannt: Die Stadt Frauenfeld sollbei ihrem Zollbrief vom 4. Juli 1311 und dessen Confirmation vom 8. Juli 1312 verbleiben, desgleichenanch das Tanneggeramt und die Unterthanen des Gotteshauses Fischingen bei ihren alten Zollgercchtigkeitenund Bräuchen, soweit sie die Stadt und Brüke zu Franenfeld nicht brauchen; falls sie aber die Stadt undBrüke benuzen, sind sie wie andere Einwohner und Landsaßen im Thurga» den Zoll zu geben schuldig.Schwyz und GlarnS, die nicht dazu stimmen, nehme» es in ihren Abschied. Absch. 831. t. 250. (1314).Der Abt von St. Gallen läßt durch Hauptmann David Stnder von Winkelbach vorbringen, daß die der StadtFranenfeld neulich ertheilte Erlanbniß, ihre» Zoll nicht nur das ganze Jahr, sondern auch in doppelter Taxezu beziehen, seinen Unterthanen sehr beschwerlich falle und anch den Sprüchen und Verträgen entgegen sei,daher er um Nemedirnng bitte. Wird ml in»t,runmlum nach Baden in den Abschied genommen. Absch. 834. g.- 251. (1314). Die Klage des Abts von St. Gallen über die Zollsteigernng z» Franenfeld wird ml in-ktruemlum genommen. (S. Absch. 833. ev.).

10. Kriegs- nnd Schiizenwescn.

Art. 252. (1583). Dem Landvogt wird die Weisung ertheilt, für den gegenwärtigen Aufbruch die Wer-bungen zu bewilligen; zugleich bezeugt man ihm das Mißfallen, daß er den lezten, nnd zwar verbotenenWerbungen Vorschub geleistet habe. Absch. 37. I. 253' (1583). Auf dem Tag zu Baden will man Zürichwegen seines Verbots der Werbungen im Thnrgan zur Rede stellen. Absch. 33. e. 254. (1583). Diekatholischen Orte beschweren sich gegen Zürich über das ungleiche Verhalten der thnrganischen Landvögte beiWerbungen in fremde Dienste. (S. Absch. 101. s>.)> 255. (1302). Das Gesuch der Gemeindegcnosscn nndSchüzen zu Wellhansen um eine jährliche Verehrung wird ml iimt-ruancluni genommen. Absch. 434. Ii.