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wenig nachgegeben zn haben. Itü<>. 1)l>. — 204. (1008). Unter de» Punkten, welche ans gegenwärtiger Tag- 1leistung mit dein Abgeordneten des Bischofs von Constanz verhandelt worden sind, ist einer anch der über die !Ehesachen oder das Chorgericht im Thnrgan. Nnn beschwert sich der Abt von St. Gallen durch KanzlerTschndi, daß in der constanzisch-ziircherischen Transaction der Abt und seine Unterthancn nicht vorbehalten 'worden seien, wie man doch ausgemacht habe; er könne das aber unmöglich fallen lassen, sowie anch seineVorfahr«! sich dessen niemals begeben oder es ersizen lassen haben; deßhalb müsse er dagegen protcstiren, daß iihm dadurch etwas benommen sein solle. Das wird dem Kanzler als Erläuterung und zu seiner Rechtfertigungin den Abschied gegeben. Absch. <>72. Iclc.
Itt. Kirchliches und Glmldenssachcn; Geistliche; Landfricdliche Streitigkeiten.
205 (1588). Auf nächsten Tag zu Baden sollen die Boten darüber instrnirt werden, was man mitZürich und Glarus in Betreff der Synode der thnrgauischen Prediger, „diewyl es denen von Sanct Gallenabgestrikt", beschließen nnd wo man sie hinweisen wolle. Absch. 70. v. — 200. (1588). Mahnung an dieStadt St. Gatten, sich die Examinirung der thurganischen nnd rheinthalischen Prediger nicht mehr anzumaßen.(S. Ikmlam k.) — 207. (1588). Da ein Lutherischer von Tannegg zu Widnan Unruhe» angestiftet hat,so soll man ihn auf dem nächsten Tag bestrafen nnd ihm die Bewilligung, zn Bnchholz wohnen zn dürfen,wieder anfkünde». Ik>i<Ic>m I. — 208. (1588). Die Gesandten sollen ihren Obern berichte», was manin Betreff der Synode der Prädicanten an die Stadt St. Gallen und an den Landschreiber im Thnrgan ge-schrieben hat. (S. Absch. 72. I.). - 209. (1588). An den Vogt von Bischofszcll wird in Sachen deskatholischen Glanbens geschrieben. Ilmlmn t,. — 279. (1588). Nach Vorlegung der Kundschaften, welcheder Landvogt über die Gotteslästerung des Blasius Engeli anfgenomnien hat, wird er beauftragt, diesen vordas Landgericht zu stellen nnd zn bestrafen. Absch. 78. v. — 27 l. (1589). Es wird an Zürich geschrieben,man werde auf nächster Jahrrechnnng zu Baden in Betreff der Prcdigersynode im Thnrgan nnd in Betreffdes Eides, den die Predigev Zürich schwören, Antwort geben. Man ist darüber einig, daß die Synoden nurzu Franenfeld abgehalten werden und daß die Prediger einen gemeinen Eid den regierenden Orten und nichteinen besondern Eid Zürich schwören sollen. Absch. 97. n. 272. (1589). Blasius Engeli, der leztcsJahr einer Gotteslästerung sich schuldig gemacht hat, läßt durch Jakob Etter, Amman» zn Birwiukcn, umBegnadigung bitten. Wird i» den Abschied genommen. Absch. 101. v. — 273. (1580). In Betreff derBestrafung der Prediger im Thnrgan nnd Nheiuthal eröffnet Zürich, daß es sich an den Abschied vom 0.April 1507 halte, gemäß welchem die Prediger ans dem untern Thnrgan vor die Synode zu Zürich nnd jeneans dem ober» Thnrgan und ans dein Rheinthal vor die Synode in St. Gallen gestellt werden sotten. Da-gegen halten die Gesandten der V Orte für besser, wenn die Prediger in de» gemeinen Herrschafte» eineeigene Synode abhalten würden; zudem meinen sie, die Priester nnd Prediger sollten sich keiner weltlichenund politischen Dinge annehme» nnd nur ihrem Berufe lebe»; ihrerseits wollen sie die Priester dazu anhalten,wünschen aber, daß die andern Orte gegen ihre Prediger dasselbe thun. Wird all rcllvrcmclnin genommen.Ibiclam ev. — 274. (1589). Ein Anzug in Betreff der Predigersynode zn St. Gallen wird in denAbschied genommen, weil nicht alle Orte über den leztcn Abschied instrnirt haben. Absch. >05. n. — 275.(1590). Die Boten auf nächsten Tag zu Baden sollen Vollmacht mitbringe», in» über das ans Zürich eingelangte Schreiben in Betreff der Synode der thnrgauischen nnd rheinthalischen Prediger zu St. Gallen sich