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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1349
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Thurgau.

722. u.; 724. !^.). 223. (1010). Auf de» Bericht, daß ein Marchstein, der das Zürchergebiet, Thurgau und dieGrafschaft Toggenburg von einander scheidet, ningefallen sei, werden die beiden Landvögte von Thurgau und Tog-genbnrg und Landeshauptmann Reding von Schwyz beauftragt, unter Mitwirkung ziircherischcr Abgeordneter zu ge-legener Zeit den Stein wieder aufzurichten. Absch. 742. 230232. (1010 ». 1011). Feriicre Verhandlun-gen in dein Anstände über die Märchen zwischen Thurgau und der Grafschaft Kybnrg. (S. Absch. 747. o; 705. s;771. a.). 233. (Kill). Da der Anstand wegen der Märchen zwischen Thurgau und der Grafschaft Kybnrg n»n-»>ehr vereinbart ist, werden Statthalter Wolf und der Landvogt von Kybnrg einerseits, Abgeordnete von Ln-cern und Zug andererseits bezeichnet, um die Marchstcine zu sezen, sobald diese fertig sein werden. Absch.77l!. v. 234. (1012). Da es nnnniehr Zeit ist, daß die Marchsteine zwischen Thurgau und der Graf-schaft Kybnrg gesezt werden, erhalten Schultheiß Sonncnberg und der Landvogt den Auftrag, mit Beförderungsich über einen Tag zu verständigen und der Scznng beizuwohnen. Absch. 803. u. 235. (1013). Schult-heiß Sonnenberg erstattet den V katholischen Orten Bericht über die jüngst mit Abgeordneten Zürichs vorge-nommeneAbhandlung" der Landmarche. Da man nichts Nachtheiliges darin findet, wird sie gutgeheißen.Absch. 817. i.

13. Mmmschaftsrccht zu Ellikon.

Art. 236. (1008). Die Beschwerde des Landvvgts gegen den Vogt zu Kybnrg wegen Eingriffen in seineGerichtsbarkeit durch Abstrafnng von Freveln, durch Bußen und andere obrigkeitliche Sachen zu Ellikon wirdin den Abschied genommen. Über das vorgeschlagene Schreiben an Zürich sollen die Orte ihre Stimme be-förderlich nach Lucern schikcn. Absch. 070. l>. 237243. (10001011). Anstand zwischen Zürich und dendas Thurgau regierenden Orten wegen des Mannschaftsrechts n. s. w. zu Ellikon. (S. Absch. 700. d. ;700. Ii.; 713. n.; 722. a.; 724. n.; 705. f.; 771. n.).

14. Märkte.

Art. 244. (1588). Denen von Stekborn wird ans höhere Genehmigung hin die Abhaltung eines Wochen-Markts und zweier Jahrmärkte bewilligt. Absch. 03. dl). 245. (1508). Abgeordnete der Städte Wyl,Franenfeld und Stein beschweren sich über Beeinträchtigung ihrer gefreiten Märkte, indem die Gerichtsherrendeutschen und wälschen Krämern bewilligt haben, Salz, Stahl, Eisen, Gemüse n. A. m. zu verkaufen undsogar Garnmärkte in ihren Dörfern abzuhalten; sie bitten um Rath und Hülfe. Dagegen werden, in achtzehnPunkten die Gründe angegeben, warum man de» drei Städten in ihrem Begehren nicht entsprechen sollte undwarum das Kaufen und Verkaufen der nothwendigften Bedürfnisse auch ans dem Lande gestattet werden möchte;lezteres wird namentlich von den Klöstern und in deren Namen vom Abt zu Fischingen befürwortet. DieSache wird in den Abschied genommen. Absch. 355. g. 246. (1500). Bcrchthold Brümsi, Gcrichtsherr zuBerg, und Hector von Beroldingen, Gcrichtsherr zu Klingenberg führen im Namen gemeiner Gerichtsherre»und deren Niedergcrichts-Gemeinden und Untcrthane» Beschwerde, daß die Städte Wyl, Franenfeld und Steinam Rhein verlangen, daß in den Fleken und auf dem Lande keine Märkte gehalten, sondern Alles in denStädten gekauft werden müsse; sie bitten nin Aufhebung dieser sehr beschwerlichen Neuerung. Wird acl in-»ti'iluininm genommen. Absch. 372. in. 247. (1500). Ans erneuertes Anhalten der Gerichtsherren wird inSachen der Märkte zu Wyl, Franenfeld und Stein erkannt, daß sowohl den Gerichtsherren als den Unter-