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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1348
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Thnrgau.

11. Niederlassung.

Art. 210. (15)87). Die Gesandten sollen Bericht erstatten, daß viele Lutheraner ans Constanz weg-ziehen und sich im Thnrgau niederzulassen sich unterstehe». (S. Absch. 10. Ic.) 211. (1580). Weisungder katholischen Orte an den Landvogt über die nachgesuchte Niederlassung der aus Constanz weggewiesenenLutherischen im Thnrgau. (S. Absch. 117. v.). 212. (15>!10). Da ein ans Constanz nach Wcinfeldengezogener Lutheraner dem katholischen Glauben daselbst wenig Gutes schafft, überhaupt solche Eingesessenenicht selten die ihnen erwiesene Vergünstigung mißbrauchen und sich ungebührlich benehmen, so wollen diekatholischen Orte ans dem Tag zu Baden eine daherige Anregung machen. Absch. 120. i>. - 21!!. (1003).Die Verordnung,, daß kein Fremder ohne Bewilligung der Eidgenossen sich im Thnrgau niederlassen dürfe,wird bestätigt. Absch. 304. cl.

IL. Marcheu.

(Man sehe auch Abzug, Hof Egg.)

Art. 214- (1508). Zu Berichtigung des Anstandcs wegen der Landmarche zwischen der GrafschaftKybnrg und der Landgrafschafl Thnrgau zu Aadorf, werden von Seiten der regierenden Orte Sekelmeister Holder-meyer und Landammann Aufdermaner bezeichnet. Absch. 355. 1». 215. (1000). Es sollen beiderseits Ab-geordnete zu Berichtigung der Märchen zwischen der Landgrafschaft Thnrgau und der Grafschaft Kybnrg bezeichnetwerden. Absch. 503. n. 211». (1007). Die Gesandten auf nächste Iahrrechnnngstagsaznng sollen instruirt werden,den Anstand bezüglich der Märchen zwischen Thnrgau und der Vvgtei .Kybnrg endlich zu erledigen. Absch. 021. cz.

217. (1007). Landvogt Helmlin, nebst einem Gesandten von Schwyz und von Zug sollen auf den 10. Augustzu Winterthnr sich einfinden und dann unter Mitwirkung der Abgeordneten von Zürich nach eingenommenemAugenschein den Gränzspan zu berichtigen suchen. Absch. 025. n. 218. (1008). Da der von Zürichüberschikte Plan der Landmarche zwischen dem Thnrgau und der Grafschaft Kybnrg mit der Verabredung derDepntirten auf den Augenschein nicht übereinstimmt, so wird Zürich ersucht, auf künftigen Tag zu Bade»seine Gesandten mit Vollmachte» zur Ernennung unparteiischer Säze zu versehen, man werde das auch thnn.(S. Absch. 653. d.). 2Iii. (1008). Bezüglich der spänigen Landmarche soll den Gesandten auf bevor-stehende Jahrrechnung Vollmacht ertheilt werden, die Säze von Appenzell und Rottwcil zu ernenne», auchsollen die drei Gesandten der katholischen Orte, welche den Augenschein eingenommen haben, den Handel inderen Namen ferner betreiben. Absch. 050. i. 220. (1008). Den Gesandten in das Nheinthal soll Auf-trag gegeben werden, Zürich zu endlichem Anstrag der noch immer nicht berichtigten Landmarchen ernstlich zuermahnen. Absch. 072. u. 221. (1008). Die Zürcher Gesandten haben bezüglich des Anzugs, daß mandie Landmarchen besichtigen sollte, keine Vollmacht, sind jedoch nicht dagegen, wenn die Gesandten, welchedazu instruirt sind, nnter Beiziehnng des Vogts auf Kybnrg und des LandschreibcrS den Augenschein einnehmenund sodann in Zürich versuchen wollen, die Sache in Güte zu vereinbaren. Absch. 074. cm. 222. (1600).Auf den 8/18. October sollen die zehn regierenden Orte Gesandte ans die streitige Landmarche zu Einnahmedes Augenscheins und Erledigung des Anstandes abordnen. Diese sollen zugleich auch den Span im DorfEllikon zur Hand nehmen und darin nach Gebühr Handel». Absch. 007. nn. 22i1. (1000). AnbringenZürichs in Sachen der Landmarche zwischen Thnrgau und der Grafschaft Kybnrg. (S. Absch. 700. >>'.).224^228. (1«>00 n. 1010). Weitere Verhandlungen in dieser Sache. (S. Absch. 707. n ; 700. n; 713. n;