Thnrgan.
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kommen zu lassen. (S. Absch. 339. li.). — 196. (1598). Behandlungen der katholischen Orte mit den bi-schöflich-constanzischen Gesandten wegen des Ardvner Handels. (S. Absch. 353. s.). — 197. (1598). ZuBeseitigung dieses Streithandels wird ein gütlicher Spruch erlasse», den beide Parteien in de» Abschied nehmen.(S. Absch. 355. r.). — 198. (1598). Der zu Baden gefaßte Beschluß wird unverändert gelassen und einevon den bischöflichen Gesandten eingereichte Beschwerde über mißbelicbigc AnSdrüke in Schultheiß PfyffcrsBvtum zuriikgewicscn. (S. Absch. 358. Ic.). — 199. (1598). Sccrctär Gobcl macht vor den katholischenOrten Anzug wegen des Arbonerhandclö. Absch. 365. o. — 299. (1599). Ans die Beschwerde des Bischofsiiber einen ihm mißbeliebigcn Artikel in den vorgeschlagenen Mitteln, werden seine Gesandten ersucht, neueVollmachten einzuholen, mit den Abgeordneten Zürichs nnd LucernS nach Arbon sich zu verfügen, beider Par-teien Ansichten dort anzuhöre» nnd zu einem gütlichen Vergleich Hand zn bieten. (S. Absch. 372. j.). —291. (1599). Die katholischen Orte sind entschlossen, den Bischof gegenüber seinen rebellischen evangelischenUnterthanen bei seinen Rechten zu schirmen. (S. Absch. 377. <?.). — 292. (1600). Der Bischof läßt durchseinen Gesandten erkläre», daß er den Spruch der vier Säze nicht annehmen könne; zugleich ersucht er umeinige Moderation der die Religion betreffenden Punkte. Es werde» entsprechende Aufträge ertheilt. (S.Absch. 398. a). — 293. (1602). Das Begehren des bischöflichen Secrctärs Georg Gobcl in Betreff der Schulezu Arbon wird in den Abschied genommen. Absch. 464. v. — 294. (1604). Bischof und Domcapitel zuConstanz sollen schriftlich ermahnt werden, die Angelegenheit wegen Horn fallen zu lassen. Absch. 541. v. —295. (1604). An Bischof nnd Domcapitel soll nochmals geschrieben und Antwort begehrt werden hinsichtlichdes Verkaufs von Horn, wie jüngst zu Weggis und Zug beschlossen worden ist. Absch. 543. ct.
9. Giiterlicfrciunst.
Art. 296. (1597). Die beiden Bürgermeister der Stadt Constanz stellen daö Gesuch, man möchte ihrein der Landgrafschaft Thnrgan liegenden Güter, wie die anderer Edeln, befreien. Weil aber solche Be-freiungen den Eidgenossen zu großem Nachtheil gereichen, indem dergleichen befreite Güter weder Steuern nochBräuche, weder Fall noch Abzug entrichten, so wird das Gesuch ml iiwtruamlum genommen. Absch. 322. m.
297. (1597). Das erneuerte Gesuch der beide» Bürgermeister von Constanz, Schulthcß nnd Hütlin, umBefrcinng ihrer Güter im Thnrgan wird ans gleichen Erwägungen, wie leztcs Mal, ml instruvnclum ge-nommen. Absch. 330. i. ,
10. Ehchafttn.
Art. 298. (1593). Der Landvogt hatte dem Jakob Bauer ab Ränchlisbcrg eine Mühle zu bauen er-laubt, worüber sich nun die umwohnende» Müller beschweren. Da der Bau bereits in Ausführung begriffenist, so wird dessen Vollendung für dicßmal gestattet, mit der Bedingung jedoch, daß die Mühle, sobald sie inAbgang kommt, ohne höhere Genehmignng nicht mehr hergestellt »verde» darf. Zugleich wird verordnet, daßin Zukunft kein Landvogt in den gemeinen Vogtcien die Befngniß haben solle, die Errichtung von Mühlen oderandern Ehehaften zn erlauben, ohne Bewilligung der Orte. Absch. 235. l>. — 299. (1596). Da derAbt von Krenzlingen um die Bestätigung der 1579 von Landvogt Jauch erlangten Bewilligung zu einemMühlebau auf einem Lehengut nachgesucht hat, so erhalten die Orte den Auftrag, ihren Bescheid hierüber demAbt einznschiken. Absch. 318. st.