Thurgan.
man sich in dem Handel wegen Arbo» nnd Harn verständigen könne. (S. Absch. 289. e.). — 182. (1595).Gesandte des Bischofs von Constanz bitten nm Rath, wie der Neligionshandel mit Arbo» nnd Horn endlicherlediget werden könnte, und legen sachbezügliche Urkunden und Verträge über des Bischofs Nechtsame vor.Man hält nun für das Beste, daß der Bischof als Ansprecher die Sache selbst betreibe nnd acht Tage vor dernächsten Tagsaznng über den Stand derselben berichte. (S. Absch. 289. f.). — 18!!. (1599). Ans künftigerTagsazung zu Baden soll man anhören, was in dieser Sache vorgebracht wird, nnd dann den Gesandten desBischofs den nöthigen Math ertheilen. (S. Absch. 295. k.). — 184. (1596). Der Bischof verlangt eine»Ausspruch, daß die von Arbon und Horn ihm, als ihrem rechtmäßigen Herrn, gehorsam sein sollen, da er vonjeher die hohen und nieder» Gerichte daselbst unangefochten besessen habe, sie auch nicht zu der Landgrafschaftgehören und nicht im Landfrieden begriffe» seien. Nachdem die von Arbon und Horn »m Schnz bei ihrenFreiheiten angerufen hatten, wird der Handel auf künftige Tagsaznng verschoben. (S. Absch. 299. 0.). —185. (1599). Verhandlungen der X Orte mit den bischöflich-constanzischen Gesandten und den Abgeordnetenvon Arbon nnd Horn, Egnach nndNoggwhl; Artikel bezüglich der Religion daselbst. (S. Absch. 3N7. kl'.). —189- (1599). Ansuchen an Zürich, sich der ungehorsamen bischöflichen Unterthancn von Arbo» nicht über Ge-bühr anzunehmen. (S. Absch. 312. ?;.). — 187. (1599). Verhandlungen der evangelischen Orte i» Betreffder Abordnung einer Gesandtschaft a» den Bischof nnd das Domcapitel von Constanz wegen derer von Arbonund Horn. (S. Absch. 314. a.). — 188. (1599). Die Abgeordneten der evangelischen Orte verhandeln zuConstanz mit de» bischöflichen Rüthen und dem Domcapitel. (S. Absch. 319. n. ». Ii.). — 182. (1597).Belobung der katholischen Orte von Seite des Papstes fiir ihren im Handel wegen Arbon erzeigten Eifer.(S. Absch. 321. Ii.). — 129. (1597). Ans die Beschwerde der evangelischen Orte, daß der Bischof von Constanzdie von Arbon und Horn nicht bei ihren alten Freiheiten verbleiben lassen wolle, erwidern die V katholischenOrte, sie sezen die Sache dem Recht anHeim. Indeß wird an den Bischof geschrieben, er möchte einstweilengegen die von Arbon nnd Horn nicht weiter fürfahren. (S. Absch. 322. 1c.). — 121. (1597). Da die evan-gelischen Orte durch die vorgelegten Briefe für erwiesen halten, daß Arbo» zur Landeshoheit des Thnrgansgehöre nnd des Landfriedens genössig sei, wollen sie ans künftiger Tagsazung zn Baden derer von ArbonFreiheitsbriefe vorlegen und die andern Orte bitten zu ihnen zu halte». (S. Absch. 327. n,.). — 122. (1597).Die evangelischen Orte wünschen Antwort auf das, was ihre Abgeordneten jüngst dem Bischof vorgetragenhaben. Die bischöflichen Gesandte» behaupten, daß Arbon und Horn nie zum Thurgan gehört haben nnd auchnicht im Landfrieden begriffen seien, nnd schlagen das Recht dar. Die vorgeschlagenen Vergleichsartikel werdenin den Abschied genommen. (S. Absch. 339. v.). 12!!. (1597). Die durch einen Ausschuß entworfenenMediationsartikel werden von den evangelischen Orten verworfen, da die von Arbo» nnd Horn, Egnach undRoggwyl sich über dieselben empfindlich beschwere» und beim Landfriede» geschüzt zu werden verlangen. (S.Absch. 334. 1.). — 124. (1597). Der Bischof wünscht eine endliche Erklärung, ob Arbon nnd Horn im Land-frieden eingeschlossen seien, nnd daß die Sache durch einen Rechtsspruch erlediget werde; man möge sich üb-rigens möglichster Schonung in der Ausführung von seiner Seite verschen. Demnach wird Zürich ersucht,von seiner Mahnung abzustehen. (S. Absch. 339. n,.). — 125. (1597). Die von Zürich entworfene Antwortauf das Schreiben der Vll katholischen Orte wird in den Abschied genommen. Daneben verweisen die übrigenOrte diesen in einem besonder» Schreiben ihre scharfe Zuschrift an Zürich nnd ersuchen sie, ans die im Maivorgeschlagenen Mittel wieder znrükznkominen oder aber den Handel zn einem gleichen unparteiischen Rechte»