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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgan.

der Leibeigenschaft abfinden. Schließlich wird in den Abschied genommen, daß man ans Mittel »nd Wegesinnen möchte, wie die Leibeigenen sich zn ledigen haben, damit die Unterthanen von diesen Beschwerden befreitWarden. Absch. 40. g. 174. (1588). Die Prälaten, Edlen »nd Gcrichtshcrrcn eröffnen 1. eine Beschwerdeiiber die Ansfiihrnng des ncnlich erlassenen Mandats wegen deS Korn- und Fürkanfs; 2. das Begehren nmAnfstellnng einer Saznng, in welchen Fällen der Landvogt in Kraft erwachsene Sprüche wieder aufheben dürfe;3. das Gesuch nm Schnz bei der thnrgauischen Landesordnnng und ergangenen Abschieden, gemäß welchenUngehorsame und Verschwender mit Gefangenschaft bei Wasser und Brod bestraft werden müssen, damit derleiLeute nicht zn sehr überhand nehmen; 4. das Begehre», es möchten jene, welche ohne Vorwisscn ihrer Gegen-partei in den Orten nm einenAbschied" sich bewerben, abgewiesen werden. Der 1. und 3. Punkt wirdin den Abschied genommen, hinsichtlich des 2. Punktes soll es bei den durch Angclobung bekräftigten Sprüchenverbleiben, betreffs 4. wird verfügt, daß Jeder, der in den einzelnen Orten einen Beschluß auswirken möchte,vierzehn Tage zuvor seine Gegenpartei davon in Kcnntniß sezen und darüber eine Bescheinigung vom Landvogtmitbringen solle, bei einer Strafe von 20 Fl. Weil jedoch einige Personen de» Gerichtsherren angehöre», sowird dieser Punkt in den Abschied genommen znm Zweke der Erläuterung, ob auch den Gcrichtsherren einTheil der daherigen Bußen zu verabfolgen sei. Absch. 03. 1». 175. (1500). Landammann Imhof eröffnetvor den V katholischen Orten, daß man von den meisten Edellcnte» im Thnrgau nicht wisse, welcher Religionsie angehören. Daher will man alle Gcrichtsherren, welche seit fünfzig Jahren im Thurga» wohne», ans eineallgemeine Tagsazung citire», wo sie mit allen ihren Gewahrsam«» sich einfinden solle». Hievon wird demLandvogt Mittheilnng gemacht. Absch. 144. i». 17k. (1003). Da viele adelige Sizc von fremden Edcl-lenten gekauft werden, die diese Güter nicht selbst bewohnen, sondern durch fremde Schaffner, von denen manhäufig nicht weiß, z» welcher Religion sie sich bekennen, verwalten lassen, so wird auf höhere Genehmigunghin beschlossen, daß solche Edellente ihre Schaffner ans den Angehörigen der Eidgenossen nehmen sollen und daßalle diese Leute, deren Religion man nicht kennt, ans dem Land zn entferne» seien, indem auf der EidgenossenGebiet wohl Leute z» finden sind, die solche Sachen versehen können. Absch. 504. e. 177. (1014). Ansdas durch Junker Marx von Ulm zn Grießcnbcrg im Namen gemeiner thnrgauischen Gcrichtsherren gestellteAnsuche» wird der Abschied von 1500, gemäß welchem sie, wenn sie Geschäfte halber zusammenkommen, dieKoste» für das ganze Jahr abtheilen mögen, bestätigt, anch soll das Mehr unter ihnen gelten, und wen» bei An-legung der Stenern sich einer hindcrstellig erzeigen wollte, mögen sie denselben mit Beihülfe des Landvogtsznm Gehorsam bringen. Glarns stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Absch. 806. nn.

8. Anstand mit dem Bischof van Constanz lotsten Arbo« nnd Horn.

Art. 178. (1503). Der gewesene Vogt zu Arbo», Mettler, wird dem Bischof von Constanz für Erlangungseiner von dieser Vogtei herrührenden Ausstände empfohlen. Absch. 227. t'. 170. (1593). Der Bischof vonConstanz will auf den 4. Octvbcr Gesandte herschikcn in Sachen seiner Anstände wegen Arbo» »nd Horn,daher werden der Landvogt nnd der Landschreibcr mit der Sammlung und Anherscndnng der hierauf bezüg-lichen Actenstüke beauftragt. Absch. 240. c.. 180. (1505). Der Secretär des Bischofs von Constanz berichtetden Gesandten der V katholischen Orte, daß sich Anstände erhoben haben über Einführung der katholischenReligion zn Arbo» nnd Horn. (S. Absch. 283. x.). 181. (1505). Ansuchen a» die V katholischen Orte,den bischöflichen Rüthen es mitznthcilen, wenn wieder eine Conferenz der V Orte abgehalten werde, damit

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