1844
Thnrgan.
Zürich zu Ernennung der Säze, die es aus deu Orleu Bern, Basel und Schaphausen nehmen will, bereit.Die Gesandten der V katholische» Orte freuen sich über diese willfährige Erklärung, bemerke» aber, daß ihreHerren und Obern für thunlicher halten, die Säze gemäß der geschwornen Bünde, statt nach dem Vertragvon 1555, zu ernennen, daher sie sich nicht versehen haben, daß deren drei ernannt werden, und nur zu Er-nennung von zweien ermächtiget seien. Die Zürcher Gesandten glauben, der Vorschlag der V Orte werdeihren Obern auch belieben, dagegen haben sie keine Vollmacht, das eine oder andere Ort auszuschließeil, weß-halb sie die Sache acl rkkervnllnm nehmen; den Entscheid werde man den V Orten so bald als möglich zurKenntniß bringen und zugleich Tag und Malstätte bezeichne», denn sie wünschen sehr, daß die Sache noch vorMartini erledigt werde. Absch. 934. k. — 168. (1616). Schiedverhandlnng der Ehrensäze der unparteiischenOrte. Gütlicher Ausspruch, der aber nicht angenommen wird. Verschiebung der Sache auf künftige allge-meine Tagsazung. (S. Absch. 941.). — 169. (1617). Da man die zu Baden von den Säzcn vorgeschla-genen Mittel nicht annehmen, aber eben so wenig die Sache liegen lassen kann, will man die Ehrensäze umden Rechtsspruch ersuchen, Zürich von der Nichtannahme der Mittel in Kenntniß sezen und es bitten, daß esdie Säze zu einer Versammlung nach Baden ans den 12. März vermöge. (S. Absch. 944. a.) — 176.(1617). Die Gesandten Zürichs stellen an die von Bern, Basel und Schaphausen die Bitte um Verwendungbei ihren Herren und Obern, damit sie, wenn der thnrganischen Käufe wegen eine Versammlung bestimmtwerde, ihren Säzen bewilligen, dieselbe nochmals zu besuchen; auch möchten sie dahin wirken, daß diese be-fugter Weise abgeschlossenen Käufe aufrecht erhalte» bleibe». Absch. 947. k. — 171. (1617). Zürich meldet,daß die zu Erledigung der Anstände wegen Pfyn und Weinfelden ans den 11./21. Mai nach Baden angesezteZnsammenknnft nicht zu Stande komme, weil Bern wichtiger Standesgeschäfte wegen den Schultheiß Sagerund Stadtschreiber Bücher auf jene Zeit nicht entbehren könne; da es aber einen beförderlichen Anstrag desHandels wünschen müsse, bitte es die drei Stätte, ans denen seine Ehrensäze erkiest worden sind, bei Ansezungeines andern Tages diese dahin abzuordnen. Absch. 949. a. — 172. (1617). Die Gesandten wissen ihrenHerren und Obern zu berichten, warum Lncern die zu Erörterung der thnrganischen Streitigkeiten auf den11. Juni »ach Baden angesezte Tagleistung wieder abgeschrieben hat. Absch. 961. b.
7. Verhältnis? zu den (Stellung der) Gcrichtshcrrcn.
(Man sehe auch Justizsachen.)
Art. 178. (1588). Der Landvogt bringt vor, I. wen» er jene, welche gegen die leztes Jahr über HaltendesKalenders, über den Kornkauf u. A. m. erlassenen Mandate sich verfehlen, bestrafe, so nehmen sich die Edlenund Gerichtsherren heraus, sie ebenfalls zu bestrafen, wozu sie aber nach seiner Ansicht keine Befngniß haben;2. der Herr von Tobel verkaufe sei» Korn haufenweise an seine Müller und Andere, die es dann zu Marktbringen wenn es ihnen gerade gefalle, auch habe er in der Kirche verkünden lassen, daß Niemand deßwegenStrafe zu besorgen habe, indem er gemäß seiner Briefe Alles ans sich nehmen wolle; 3. ein gewisser DanielLaib, ein Leibeigener, wolle sich anderswo niederlassen, ohne sich von der Leibeigenschaft zu ledigen. Er, derLandvogt, wünsche nun über diese Punkte Weisung. Beschluß: Die Mandate und Artikel sollen in Kraft ver-bleiben und der Landvogt die Bußen einziehen und zu Händen der Eidgenossen verrechne», die Edlen undGerichtsherren aber haben kein Recht, die Untcrthancn wegen solcher Vergehen zu bestrafen; diejenigen, welchevom Herrn von Tobel Korn gekauft haben, soll der Landvogt strafen, den lintersuch gegen diesen selbst abersoll er bis z» dessen Znrütknnft von Malta verschieben; mit Daniel Laib soll er sich über den Loskanf von