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und Nichter; diese Verhältnisse aber könnten keinen Bestand haben; sie bitten daher Zürich, dieser Käufe wegeusich von den mitregierenden Orten nicht zu söndern, sie in den Kauf einstehen zu lassen und sie nicht zu ver-anlassen, daß sie sich selbst helfen. Nachdem die zürcherische Gesandtschaft replicirt hat, sie nehme diese Ant-wort in den Abschied, damit ihre Herren und Obern dariiber sich entschließen, bitten die V katholischen Orte,die Aufführung der Vögte bis zur Erörterung des Handels einzustellen, und erklären sich bereit, ihren An-theil an dem Kanfschilling erlegen zu wollen; sei etwas Nuzen dabei, so solle man sie denselben mitgenießenlassen, sei aber Schaden zu erwarten, so wollen sie ihn gern tragen helfen. Absch. 887. m. — 151. (1615).Die Orte solle» sich bis zur nächsten katholischen Confcrenz, die noch vor der badischen Jahrrcchnung abge-halten werden wird, entschließen, wie man sich dieser Sache wegen gegenüber Zürich verhalten und zum Kaufgerüstet sein wolle. Absch. 889. k. — 152. (1615). Da bereits vom Recht gegenüber Zürich gesprochenworden ist, so wiirde es uns Übel anstehen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, „ohne das der Vndergangvnser waren Catholischen Religion im Tnrgöw daran hanget"; daher soll auf der nächsten katholischen Con-ferenz ein Entschluß darüber gefaßt werde». Absch. 890. v. — 153. (1615). Ans vielen erheblichenGründen, besonders aber im Interesse der Erhaltung der katholischen Religion, soll die Sache mit Ernst be-trieben werden. Sollte Zürich gütlich nicht nachgeben wollen, so soll man bei dem gcthanen Rechtbietcn ver-bleiben und, zu Vermeidung von Spott, davon nicht mehr abstehen. Vielleicht möchte es auch nicht undienstlichsein, auf eine Theilung des Thnrgans hinzudeuten. Absch. 891. 1>. — 154. (1615). Unter Wiederholungder frühern Gründe stellen die V katholischen Orte an Zürich das Begehren, von den Käufen abzustehen oderaber sie in dieselben einstehen zu lassen. Da Zürich darauf nicht eintreten will, die Sache übrigens in denAbschied nimmt, bleiben die V Orte bei ihrem Rechtbietcn. Absch. 896. r. — 155. (1.615). Man willvon Zürich Antwort begehren, wessen es sich entschlossen habe, ob es nämlich die katholischen Orte in denKauf einstehe» lassen oder des Rechten sein wolle. Je nach dem Bescheid wird man sich weiter bedenke» undnamentlich in Erwägung ziehen, ob man sich im Fall einer abschlägigen Antwort der aus Italien heimkehrendenKriegsleute beHelsen wolle. Absch. 900. i. — 156. (1615). Der Entwurf einer Antwort an Zürich wirdin den Abschied genommen, damit jedes Ort mit Beförderung sei» Gutdünken darüber an Lncern schike. Absch.903. e. — 157. (1615). Nochmalige Erinnerung an Zürich, vom .Kaufe abzustehen. (S. Art. 455). Absch.907. k. — 158. (1615). Die Gesandten Zürichs sezen vor den Gesandten der übrigen drei evangelischenStädte in weitläufiger Erörterung die Motive auseinander, die Zürich veranlaßt haben, die Herrschaft Pfynvon Junker Wambold und die Herrschaft Weinfelden und den Zehnten daselbst von den Edlen von Gemmingenzu kaufen; diese Käufe, welche Zürich keine materiellen Vortheile gewähren, habe es besonders ans dem Grundegemacht, damit die Leheuleute dieser Herrschaften nicht von dem evangelischen Glauben,'zu dem sie sich derMehrzahl nach bekennen, gedrängt oder von den Lehen verstoßen werden; die mitregierenden katholischen Ortekönnen sich mit Grund nicht beklagen, da Zürich keineswegs gewillt sei, ihnen an der hohen Obrigkeit, Reli-gion und Mannschaft u. s. w. Eintrag zu thun, vielmehr werde es alles das, wozu diese Herrschaften Pflichtigseien, ohne Weigern leiste»; den V Orten sei es aber vorzüglich darum zu thun, solche Herrschaften in dieHände von Prälaten und anderer Papisten zu bringe» und dann die evangelischen Lehcnlente zn verstoßenoder ans ihre Seile zn ziehen, was Zürich zu Verkleinerung seines Ansehens und zn Abbruch seines Ein-flusses daselbst gereichen würde und im Fall der Noth von nachtheilige» Folgen wäre; aber auch das könnees nicht zugebe», daß die V Orte mit ihm in die Käufe einstehen, indem dieses mancherlei Jnconvenienzen