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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgan.

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indem es dadurch diese grvße, an Mannschaft wvhlbeseztc Grafschaft in seine Abhängigkeit bringt und sich all-mälig der dortigen reiche» Gotteshäuser bemächtigen wird, so wird das raköranäum genommen, damit dieObern ihren Gesandten ans künftige Tagleistung zu Baden den bestimmten Auftrag ertheilen, Zürich dahinzu vermögen, daß es, wenn es von diesen Käufen durchaus nicht abstehen wolle, nnS wenigstens in dieselbeneinstehen lasse. Absch. 885. g. 150. (1l>15). In dem Anstände wegen Wcinfelden und Pfyn wünschendie V katholischen Orte zu vernehmen, was Zürich ans ihre Zuschrift seinen Gesandten aufgetragen habe.Der Bürgermeister von Zürich erwidert, seine Obern haben zwar nicht vermeint, über diese Sache nochmalsAntwort geben zu müssen, wollen nun aber um des guten Einverständnisses willen nicht ermangeln, vor ge-meiner Session nochmals darüber Bericht zn geben. Junker Wambold (von Umstadt), der mit den Chor-herren zu St. Johann zu Constanz um die Herrschaft Pfyn, in welcher sie einige Lehen und Zehnten haben,in Kanfsnnterhandlnngen gestanden, habe Zürich die Herrschaft wiederholt angetragen, bis man endlich um dieSumme von 00,000 Gld. Handels einig geworden sei; Zürich könne den Kauf nicht für ein gutes Geschäftansehen, weil die Strafe», von denen der Gerichtsherr nur den sechsten Theil erhalte, gar gering, die 25Jncharten Neben gar sehr in Abgang, eine grvße Anzahl Äker mager seien, den Chorherren zn Constanz fürden Zehnten ein Namhaftes gegeben und übcrdieß Alles in Stand gestellt werden müsse, so daß in denersten Jahren wenig Nuzcn davon resnltire; die Herrschaft Weinfelden habe Zürich von den Herren von Gem-niingcn für 101,000 Gld. nebst Verleihung des Bürgerrechts gekauft; übrigens haben beide Käufe noch nichtgefertigt werden können, weil einige Höfe in Weinfelden des Abts von St. Gallen Lehen »nd Pfyn mit garvielen unrichtigen Schulden beladen sei; da nun diese Käufe schon längst und nicht im Verborgenen geschehen,habe Zürich nicht geglaubt, von Jemand daran gehindert zu werden; würde die Sache die hohe Obrigkeit,Malefiz oder Mannschaft berühre», so hätte es allerdings Bedenken getragen; der Abschied von 1555 (ineinigen Exemplaren irrig 1550) berühre es nicht, sondern nur die Fremden, anch sei es nicht etwas Neues,daß Zürich im Thnrgan Herrschaften kaufe, denn es habe s. Z. anch die Herrschaften Nußbäumen und Stamm-Heim gekauft und Steinegg über dreißig Jahre ruhig besessen, daher es erwarte, man werde es, als ein freiesOrt, unangefochten dabei bleiben lassen und ihm nicht vor aller Welt die Schmach anthnn, als habe es etwasgethan, wozu es nicht befugt gewesen; zudem seien noch mehr Herrschafte» feil, z. B. Sonncnberg, Grießen-berg u. a. m., gegen deren Kauf es nichts einwenden würde; wollte man die Landvogtei in zwei Vogteientheilen, so würden die armen Untcrthanen mit noch mehr Amtleuten beschwert und man müßte dann zweiMalefiz haben; die Käufe könne man deßhalb nicht gemeinsam haben, weil der Güter ziemlich viele seienund man es nicht darauf ankommen lassen könne, daß Güter, welche von den Einen geäufnet worden, vonAndern wieder vernachlässigt werden n. s. w.; ans diesen Gründen und da es nur die nieder», nicht aber diehohen Gerichte gekauft habe, hoffe es, daß man ihm keinen weitern Eintrag thun werde. Hierauf erwiderndie V katholischen Orte, diese Käufe seien den Abschieden zuwider und ihnen ihnen Eintrag an der Mitre-giernng, ihren Herrlichkeiten, ihrer Religion und Mannschaft, wie sie zn Nußbäumen, Stammhcim und anandern Orten erfahren haben; als Lnccrn einmal eine Herrschaft im Thnrgan habe kaufen wollen, sei ihmansdrüklich vorgehalten worden, es sei kein regierendes Ort befugt, in den gemeinen Herrschaften Schlösseroder Herrschaften zu kaufen; anch dem Oberst Kuhn von Uri sei der Kanf von Gütern daselbst verwehrtworden; müßte Zürich, gemäß den Abschieden, den Landvögten huldigen, so wäre ihm das nicht rühmlich undes wäre dann klnterthan, Gerichtsherr »nd hohe Obrigkeit zugleich, in Appcllationssache» wäre es Kläger