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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1340
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Thnrgan.

hat, begehrt, daß man ihn wie andere Landjaßeu und Gerichtsherren in Schnz und Schirm ansnehme nndden Kauf bestätige. Nach Anhörung eines das Gesuch unterstiizenden Berichtes des Landvogts wird ihm ent-sprochen mit dem Anhang, daß er sich den Landesgebränchen gemäß verhalten solle. Uri stimmt nicht dazuund nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 702. u. -- 141. (1613). Damit diefcilbaren" Herrschaftenim Thnrgan und Nhcinthal nicht in nnkathvlische Hände kommen, geben die V katholischen Orte dem Prälatenvon St. Gallen durch glimpfliche Mittel Anlaß, dieselben zu kaufen, da er ohnehin Borhabens ist, fremdeHerrschaften zu erwerben. Absch. 817. r.

Weinsclden und Psyn.

Art. 142. (1614). Den Gesandten auf die nach Lucern angesezte Conferenz soll der Befehl ertheiltwerden, den von Zürich getroffenen Kauf der Herrschaft Weinfelden zu cassiren nnd nach Mitteln zu trachten,wie diese Herrschaft zu Händen der regierenden Orte erworben werden könne. Absch. 848. e. 143.(1614). Wegen des Kaufs der Herrschaften Weinfelden nnd Pfhn, den Zürich beabsichtigen soll nnd der denkatholischen Orten der Religion nnd anderer Sachen halber sehr nachthcilig nnd auch früher« Beschlüssen ent-gegen wäre, soll an Zürich geschrieben nnd in Baden mit ihm geredet werden. Um sich genauere Nachweiseüber die daherigen frühern Abschiede zu verschaffen, sollen zu Baden durch zwei Deputirte nnd den Land-schreiber alle eidgenössischen Schriften und Gcwahrsamen durchforscht werden. Absch. 850. g. 144. (1614).Die V katholischen Orte wollen den Verkauf von Psyn nnd Weinfelden an Zürich nicht vor sich gehen lassen,sonder» diese zu Händen der regierenden Orte ziehen. Gegen de» Landvogt will man das Befremden aus-sprechen, daß er auf das Schreiben an ihn nicht geantwortet habe. Absch. 858. o. 145. (1614). Ansder noch vor Johann! abzuhaltenden Conferenz der katholischen Orte soll man sich vereinbaren, wie manZürich an dem projectirten Kauf verhindern oder es dahin vermögen könne, daß es uns in den Kauf einstehenlasse. Absch. 863. e. 14l». (1614). Da dieser Kanf die katholischen Orte an ihrer Religion nnd Juris-diction beeinträchtigen würde, wird einstimmig beschlossen, sich demselben mit allen Mittel» zu widersezen,wobei man sich insbesondere auf den Abschied vom Mai 1555 stüzen will, gemäß welchem Käufe um Herr-schaften im Thnrgan nicht ohne Zustimmung der regierenden Orte geschehen dürfen; im Fall der Kanf nichtzu hindern wäre, sollen die katholischen Orte auch in denselben stehen; könnte man aber auch dazu nicht ge-langen, so soll dann überlegt werden, ob nicht angemessen wäre, auf eine Theilnng des Thnrgau's zu dringen.Absch. 864. i. 147. (1614). Ans der Conferenz zwischen den V katholischen Orten und Zürich wegendieser Sache machen erstcre geltend, Zürich sei mit Nüksicht ans einen Abschied von 1555 zu dem Kaufe nichtbefugt gewesen, nun er aber geschehen sei, müssen sie verlangen, daß es sie in denselben eintreten lasse, da sonstviele Angelegenheiten, als z. B. mit Appellationen n. s. w. erfolgen möchten. Zürich dagegen meint, daß esals freies und mitregiercndes Ort zu dergleichen Käufen wohl befugt sei; es stehen noch andere Herrschaftenzum Verkauf feil, gegen deren Erwerbung durch die andern Orte es keine Einwendungen machen werde; wollteman aus dem Thnrgan zwei Vvgteien machen, wovon auch schon geredet worden sei, so würde das auch Un-gelegenheiten zur Folge haben, man habe schon genug Landvogteien; würde man wider Vcrhosfe» fernere Be-denken gegen den Kauf erheben, so wolle es ans nächster Tagleistnng weitern Bescheid geben. Absch. 881. k. 148. (1615). Lncern soll ersucht werden, beförderlich Zürich an seine in Bremgarten angebotene Antwortwegen Weinfelden nnd Psyn zu erinnern. Absch. 884. 14k). (1615). Da in Betracht gezogen wird,wie nachtheilig für die katholische Religion die Käufe sind, welche Zürich im Thnrgan von Zeit zu Zeit macht,