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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1339
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Thurgau.

133!)

hören, die Eidgenossen aber daselbst gar nichts, weder Abzug noch Anderes, zn suchen haben; der bisher streitigeAbzug soll zur Hälfte den Eidgenossen und zur Hälfte dem Abt gehören; die Kosten soll jeder Theil an sichselbst tragen; der Antheil der Eidgenossen soll ans künftiger Jahrrcchnung berichtiget werden. Absch. 618. o.

6. Kauf und Verkauf von Oerichtsherrsihaftcu, Lehen und andern Gütern.

Art. 133. (1588). Es besteht in der Landgrafschaft eine Verordnung, wonach Niemand ei» Lehengntan Klöster, Spitäler, Kirchen, überhaupt in todtc Hand verkaufen darf. Nun soll in den Abschieden der re-gierenden Orte nachgeforscht werden, ob auch die Schlösser (Gcrichtshcrrschaften) solche Lehcngiiter nicht kaufendürfen. Absch. 54. v. - 134. (1588). Uebcr den Antrag, es sollte nicht mehr geduldet werden, daß dieLutherischen in der Landgrafschaft Herrschaften ankaufe», indem bereits Weinfeldcn, Altenklingen, Bürgten,Sonnenberg und Steinegg an Zürcher, St. Galler und Württembergs gekommen sind, sollen die Gesandte» In-structionen ans nächste Tagsazung zu Lucern mitbringen. Absch. 76. d. 135. (1589). Da die St. GatterGüter im Thnrgan und Rheinthal kaufen und man besorgt, daß solches der katholischen Religion nachtheiligwerden könnte, so beschließen die V katholischen Orte, an den Saznngen und Abschieden festzuhalten und solcheKäufe an lutherische Personen nicht mehr zn gestatten. An die Landschaften und an die von St. Gallen wirdangezeigt, daß man Käufer und Verkäufer bestrafen werde. Absch. 86. 1. 13k. (1591). Junker HansChristof Giel von Gielspcrg, Gerichtsherr zu Wcngi, sucht um die Bestätigung des Verkaufs seiner Güter zuWeng! an Frau Maria von Hirschhorn nach. Dagegen begehrt im Namen dessen Vetters, des Georg ChristofGiel von Gielspcrg, Vogts zu Noscnberg, der Landvogt im Nheinthal, Walther Zcsfel von Uri, man möchte dieBestätigung des Kaufs noch verschieben, bis sich beide gütlich oder rechtlich mit einander abgefunden haben.Beschluß: Georg Christof Giel soll nach thnrgauischem Landesbranch den Kauf binnen Monatsfrist zn seinenHänden ziehen; geschähe das nicht, so bestätige man hiemit denselben in allen seinen Theilen; die Käuferinaber soll sich bezüglich der Religio» also benehmen, daß keine Klagen gegen sie entstehen. .Absch. 178. x. ^137. (1591). lieber die Frage, ob man dem Junker Giel von Gielspcrg den Verkauf der Herrschaft Wengian die Frau von Hirschhorn bewilligen wolle, sollen die Gesandten der V katholischen Orte auf nächste Tag-sazung zu Baden instruirt werden. Absch. 186. b. 138. (1591). Giel erneuert sein Gesuch um Be-stätigung des Verkaufs seiner Güter an die Frau von Hirschhorn. Uri nimmt die Sache in den Abschied,die übrigen Orte entsprechen. Absch. 187. t. 139. (1592). Gabriel Schenk von Casteln eröffnet auchim Namen der übrigen Edlen und Gerichtsherren im Thnrgan vor den VII regierenden Orten, seit altenZeiten bestehe in der Landgrafschaft bezüglich der adeligen Size und Herrschaften, die von dem BisthumColtstanz und andern Fürsten, Herren, Gotteshäusern und Städten als Lehen herrühren, die Uebung, daßderen Besizer sie verkaufen und verändern dürfen und daß nach einer Veräußerung der Verkäufer die Güterdem Lehenherrn aufgebe, welcher sie dann alsbald dem Käufer wieder hinleihe; nun aber wolle der CardinalAndreas von Oesterreich, Bischof zn Constanz, den Verkauf der Herrschaft Öttlishausen, deren dritter Theilungefähr Lehen des Bisthnms sei, nicht anerkennen und den Verkäufer vor das Lehengericht citiren; sie bittendaher um Schnz bei ihren althergebrachten Rechten und gegen die Anmuthung eines ausländischen Lehenrechtes.Wird in de» Abschied genommen und an den Bischof geschrieben, er möchte von dieser Sache abstehen oderdann Commissarien mit Vollmacht ans nächste Jahrrcchnung abordnen. Absch. 206. I>. 14k. (1612).Augnstin Meyer von Augsburg, der die Herrschaft Herdern von Junker Hans Ulrich von Landenberg gekauft