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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgan. 1337

vier Jahre» mit Tod abgehl, so darf aus seiner Verlassenschaft beiderseits lein Gewaudfall genommen werde»;wen» aber Jeinand länger als vier Jahre da gewohnt hat, so sind seine Erben verpflichtet zu erstatten, wasan jedem Ort Stadt- oder Landcsbranch ist; in Betreff des HanptfallS soll es bleiben wie von Alters her;dieses soll übrigens beiden Theilcn an ihren Hoheitsrechten und Gerechtigkeiten ohne Nachtheil sein. Wirdbeidseitig ncl insti'uemlum genommen. Absch. 334. v. 114. (1000). Abgeordnete der drcinndvierzigGemeinden der Landgrafschaft führen Klage, daß sie, während sie dem Landvvgt den Hauptfall entrichten,dem Landweibel wohl zwei oder dreimal mehr für den Gewandfall bezahlen müssen, und bitten unter Auf-legung eines besiegelten Briefes, man möchte ihnen diese Beschwerde abnehmen. Nach Anhörung der Verant-wortung des Landweibels wird beschlossen, diese Rechte, da sie die Gerichtsherrlichkcit betreffen, nicht zu ver-geben, dagegen soll der Landweibel für den Gewandfall nicht mehr bezichen, als der Landvogt im Namen derX Orte an Hauptfall bezieht; die ergangenen Kosten sollen die Gemeinden ihren Abgeordneten vergüten, dieübrigen aber soll jeder Thcil an sich selbst tragen. Absch. 414. a. 115. (1303). Bevollmächtigte dergeistlichen und weltlichen Gerichtsherren führen Beschwerde, daß die Leibeigenen ihnen hänsig Fall und Laßvorenthalten, obschon ihre Urbare und ihre von den Eidgenossen bestätigten Briefe sagen, daß bei dem Todeeiner leibeigenen Person der zehnte Pfenning dem Leibherrn als Fall gehöre. Da man aber findet, daß dieUnterthanen zu sehr mit solchen Lasten beschwert werden und daß es für diese sowohl als für die Gerichts-herren zuträglicher wäre, wenn man den Leibeigenen den Loskanf gestattete, so wird dieser Vorschlag in denAbschied genommen, um, wenn das belieben würde, zu geeigneter Zeit mit den Leibherren darüber zu unter-handeln. Absch. 504. 1>.

5. Abzug.

Art. 111». (1589). Lnccrn verwendet sich für seinen Mitrath Leopold Fecr, daß ihm der Abzug voneinem Erbe im Thnrgan erlassen werde, indem Lucern auch von Niemanden, der etwas Vermögen in's Thurganziehe, einen Abzug fordere. Absch. 88. n. 117. (1589). Fcer bittet nochmals um Nachlaß des Abzugs.Die Mehrheit der Orte ist der Ansicht, daß man den Angehörigen der regierenden Orte nichts abnehmen solle;der Gegenstand wird aber doch ans den Tag zu Baden verwiesen. Absch. 97. Ic. 118. (1589). JunkerLeopold Feer beschwert sich neuerdings wegen des verlangten Abzugs. Lucern, Uri und Nntcrwalden wollenihm denselben erlassen, die vier andern Orte aber nehme» das Gesuch in den Aschied. Absch. 101. i. -119. (1589). I» der Abzngsangelegenheit des Jnnkcr Feer wird beschlossen, Feer sei nach Laut des Land-buchs verpflichtet, den Abzug von dem ihm von seinem Schwäher Kaspar Ludwig von Heidenheiin zugefallenenErbe zu entrichten. Absch. 105. n. 120. (1590). Der Auftrag an den Landvogt, den Abzug ab dem Lnxbühl(Schloß Luchsbnrg) ohne Umstände zu beziehen, wird bestätigt. Dabei soll zu Baden der Antrag gestellt werden,daß der Landvogt keinen Fremden im Thnrgan sich niederlassen oder Käufe abschließen lasse» dürfe, ohne Be-willigung der Obrigkeit. Absch. 295. 1. 121. (1003). Abgeordnet» der Gemeinde Weinfcldcn beschwerensich, daß man laut Gerücht sie an ihren Rechte» i» Betreff des Abzugs zn schmälern vorhabe, und bitten,eine Buße darauf zn sezen, wenn Jemand etwas wider ihre Rcchtsame thuc. Das Gesuch wird in den Ab-schied genommen. Absch. 504. v. 122. (1003). Die Gesandten wissen ihren Obern zn berichten, wasdem thnrgauischen Landvogt ans sein Schreiben wegen des bischofszcllischen Abzugs geantwortet worden ist,nämlich daß es bei dem bereits crtheilten Bescheid sein Verbleiben habe und daß man denen von Bischofszell

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