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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgan.

- Fall er dazu keine Mittel hätte, soll jedes Ort sein Betreffnis) darschießen, damit man nicht also verkleinertwerde. Absch. 80K. Ii.

4. Lcilieiflenschaft «,ld Fall.

107. (1587). Der Landvogt macht Anzeige, daß ihn, beim Bezug des Falls von Fremden nnd Ein-ziiglingen und den leibeigenen Leuten vom Gotteshaus Fischingen Eintrag geschehe, nnd bittet um Verhaltungs-befehle. Dagegen wird ein Memorial vorgelegt, welches die Beschwerden des Abts, seiner Unterthanen undder Gemeinde zu Tannegg, betreffs der Leibeigenen im Thnrgan enthält. Nun wird dem Landvogt aufge-tragen, über jene Leute ein Verzeichnis) anzulegen, damit man in Zukunft wisse, von welchen der Fall zu be-ziehen sei, nnd ein Mandat zu erlassen, daß in Zukunft keine Gemeinde einen Fremden einsizen lasse, dersich nicht zuvor von der Leibeigenschaft losgekauft habe. Absch. 19. g. 108. (1588). Den Gesandten zuden Klosterrechnungen soll aufgetragen werden, sich zu erkundigen, wie man die Eigenlente los werden könne,und besonders auch, wie des Klosters Illingen Sachen beschaffen seien. Absch. 49. p. 100. (1591). DerLandvogt stellt die Einfrage, wie er sich gegen jene Leibeigenen zu verhalten habe, die sich an einem andernOrt niederlassen und sich loskaufen wollen. Beschluß: Der Landvogt soll Vollmacht habe», jene, welche ansdem Lande ziehen wolleii^ sich loskaufen zn lassen, hingegen soll den Leibeigenen verboten sein, innert den Gränzender Landgrafschaft von einem Ort in einen andern zu ziehen. Wird in den Abschied genommen, damit jedesOrt sein Votum darüber nach Zürich schike. Absch. 178. g. 110. (159K). Der Landweibcl berichtet,daß von freien Einzüglingen und unehelichen Weibs- und Mannspersonen der Landvogt bisher den Hauptfallund der Landweibel den Gewandfall bezogen habe; nun sei jüngst die Frau des Vogts zu Weng! gestorben,aber der Bezug des Falls werde ihm verweigert, er bitte daher um Weisung, wie er sich in diesem nnd ähn-!lichen Fällen zu verhalten habe. Wird in den Abschied genommen. (Bei den Acten liegt ein gründlicherGegenbericht betreffend den Bezug des Haupt- nnd Gcwandfalls, von, Juni 1598). Absch. 302. e. III.(159K). Abgeordnete von Stekborn und andern Gemeinden führen Beschwerde, daß seit einigen Jahren beiihnen in Hebung gekommen sei, daß beim Tode einer Frau nicht nur der Gewandfall, sondern, auch wennder Mann noch lebe, auch der Hauptfall gefordert werde; da dieses sonst nirgends gebräuchlich sei, bitten sieum Rath, wie sie sich dabei zn verhalten haben. Wird ml iimtruundum in den Abschied genommen. Absch.307. cid. 112. (159K). Beschluß in Betreff des Falls, welchen die in den gemeinsamen Vogteien, namentlichim Thurgau, niedergelassenen Regler, der Stift zum großen Münster in Zürich leibeigenen Leute, zn leisten^haben. (S. dentsche gemeine Vogt, überh., Art. 92.). Ibid. ii. 113. (1597). Vor den Gesandten derregierenden Orte eröffnet der Abgeordnete von Hauptmann, Burgermeister nnd Rath der Stadt Constanz,Jakob Hütlin, Stadtvogt daselbst, daß von der Verlassenschaft des Galt Schumacher, gewesenen Bleichers undBurgers zn Constanz, die Landgrafschaft den Fall gefordert Habe, was gegen die bisherige Hebung sei; imJahr 1560 sei bei einem ähnlichen Anlaß ein Vertrag abgeschlossen worden, wie es in Betreff der Erbfällegehalten werden sott, wenn in diesen, oder jenem Orte Jemand sterbe; wenn die Dancr genannten Vertragsabgelaufen sei, so wünsche der Rath von Constanz, sich für solche Fälle mit den Eidgenossen über eine be-stimmte Form und ans eine Anzahl Jahre nachbarlich zu vergleichen. Es werden nun ans Ratification hinfolgende Artikel verabredet: Wenn Jemand aus der Stadt Constanz in das Thnrgan oder in die Eidge-nossenschaft zieht, oder ein Angehöriger der Eidgenossen sich in der Stadt Constanz niederläßt nnd binnen